Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß Der Versuch ist strafbar. §. 353. Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab- Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen §. 354. Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe §. 355. Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und §. 356. Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 353. Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab- Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen §. 354. Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe §. 355. Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufſichtigung und §. 356. Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0098" n="88"/> Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß<lb/> der Zahlende ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be-<lb/> trage verſchuldet, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern<lb/> oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.</p><lb/> <p>Der Verſuch iſt ſtrafbar.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 353.</head><lb/> <p>Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab-<lb/> gaben für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, wird, wenn<lb/> er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende ſie über-<lb/> haupt nicht oder nur in geringerem Betrage verſchuldet, erhebt,<lb/> und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur<lb/> Kaſſe bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.</p><lb/> <p>Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen<lb/> Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich<lb/> und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als voll-<lb/> ſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 354.</head><lb/> <p>Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe<lb/> oder Packete in anderen, als den im Geſetze vorgeſehenen Fällen<lb/> eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wiſſentlich eine<lb/> ſolche Handlung geſtattet, oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe<lb/> leiſtet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 355.</head><lb/> <p>Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufſichtigung und<lb/> Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-<lb/> Anſtalt betraute Perſonen, welche die einer Telegraphenan-<lb/> ſtalt anvertrauten Depeſchen verfälſchen oder in anderen, als<lb/> in den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken,<lb/> oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen,<lb/> oder einem Anderen wiſſentlich eine ſolche Handlung geſtatten<lb/> oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe leiſten, werden mit Gefängniß<lb/> nicht unter drei Monaten beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 356.</head><lb/> <p>Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand,<lb/> welcher bei den ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft an-<lb/> vertrauten Angelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Par-<lb/> teien durch Rath oder Beiſtand pflichtwidrig dient, wird mit<lb/> Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [88/0098]
Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß
der Zahlende ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be-
trage verſchuldet, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
§. 353.
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab-
gaben für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, wird, wenn
er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende ſie über-
haupt nicht oder nur in geringerem Betrage verſchuldet, erhebt,
und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur
Kaſſe bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich
und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als voll-
ſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt.
§. 354.
Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe
oder Packete in anderen, als den im Geſetze vorgeſehenen Fällen
eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wiſſentlich eine
ſolche Handlung geſtattet, oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe
leiſtet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
§. 355.
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufſichtigung und
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
Anſtalt betraute Perſonen, welche die einer Telegraphenan-
ſtalt anvertrauten Depeſchen verfälſchen oder in anderen, als
in den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken,
oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen,
oder einem Anderen wiſſentlich eine ſolche Handlung geſtatten
oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe leiſten, werden mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten beſtraft.
§. 356.
Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand,
welcher bei den ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft an-
vertrauten Angelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Par-
teien durch Rath oder Beiſtand pflichtwidrig dient, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
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