Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 348. Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm §. 349. Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der §. 350. Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er Der Versuch ist strafbar. §. 351. Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung die Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- §. 352. Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, §. 348. Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden Dieſelbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm §. 349. Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der §. 350. Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 351. Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterſchlagung die Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- §. 352. Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder ſonſtiger Rechtsbeiſtand, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0097" n="87"/> <div n="4"> <head>§. 348.</head><lb/> <p>Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden<lb/> befugt, innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit vorſätzlich eine rechtlich<lb/> erhebliche Thatſache falſch beurkundet oder in öffentliche Regiſter<lb/> oder Bücher falſch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter<lb/> Einem Monat beſtraft.</p><lb/> <p>Dieſelbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm<lb/> amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorſätzlich ver-<lb/> nichtet, bei Seite ſchafft, beſchädigt oder verfälſcht.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 349.</head><lb/> <p>Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der<lb/> Abſicht begangen, ſich oder einem Anderen einen Vermögens-<lb/> vortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen,<lb/> ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich auf Geld-<lb/> ſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern zu erkennen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 350.</head><lb/> <p>Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er<lb/> in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam hat,<lb/> unterſchlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten<lb/> beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte<lb/> erkannt werden.</p><lb/> <p>Der Verſuch iſt ſtrafbar.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 351.</head><lb/> <p>Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterſchlagung die<lb/> zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben<lb/> beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder Bücher unrichtig geführt,<lb/> verfälſcht oder unterdrückt, oder unrichtige Abſchlüſſe oder Aus-<lb/> züge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern oder Büchern, oder<lb/> unrichtige Beläge zu denſelben vorgelegt, oder iſt in Beziehung<lb/> auf die Unterſchlagung auf Fäſſern, Beuteln oder Packeten der<lb/> Geldinhalt fälſchlich bezeichnet, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn<lb/> Jahren zu erkennen.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-<lb/> ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 352.</head><lb/> <p>Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder ſonſtiger Rechtsbeiſtand,<lb/> welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Ver-<lb/> richtungen zu ſeinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0097]
§. 348.
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden
befugt, innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit vorſätzlich eine rechtlich
erhebliche Thatſache falſch beurkundet oder in öffentliche Regiſter
oder Bücher falſch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter
Einem Monat beſtraft.
Dieſelbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm
amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorſätzlich ver-
nichtet, bei Seite ſchafft, beſchädigt oder verfälſcht.
§. 349.
Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der
Abſicht begangen, ſich oder einem Anderen einen Vermögens-
vortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen,
ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich auf Geld-
ſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern zu erkennen.
§. 350.
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er
in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam hat,
unterſchlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
§. 351.
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterſchlagung die
zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben
beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder Bücher unrichtig geführt,
verfälſcht oder unterdrückt, oder unrichtige Abſchlüſſe oder Aus-
züge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern oder Büchern, oder
unrichtige Beläge zu denſelben vorgelegt, oder iſt in Beziehung
auf die Unterſchlagung auf Fäſſern, Beuteln oder Packeten der
Geldinhalt fälſchlich bezeichnet, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn
Jahren zu erkennen.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
§. 352.
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder ſonſtiger Rechtsbeiſtand,
welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Ver-
richtungen zu ſeinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |