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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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eines Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

§. 325.

Neben der nach den Vorschriften der §§. 306. bis 308. 311.
bis 313. 315. 321. bis 324. erkannten Zuchthausstrafe kann
auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.

§. 326.

Ist eine der in den §§. 321. bis 324. bezeichneten Hand-
lungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn durch
die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, auf Gefängniß
bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod eines Menschen ver-
ursacht worden ist, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu
drei Jahren zu erkennen.

§. 327.

Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Ein-
fuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit
angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren bestraft.

Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der an-
steckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe
von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.

§. 328.

Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Ein-
fuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet
worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre bestraft.

Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen
worden, so tritt Gefängnißstrafe von Einem Monat bis zu zwei
Jahren ein.

§. 329.

Wer die mit einer Behörde geschlossenen Lieferungsverträge
über Bedürfnisse des Heeres oder der Marine zur Zeit eines
Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Besei-
tigung eines Nothstandes, vorsätzlich entweder nicht zur be-
stimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weise erfüllt,

eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Zuchthaus nicht unter
zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.

§. 325.

Neben der nach den Vorſchriften der §§. 306. bis 308. 311.
bis 313. 315. 321. bis 324. erkannten Zuchthausſtrafe kann
auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.

§. 326.

Iſt eine der in den §§. 321. bis 324. bezeichneten Hand-
lungen aus Fahrläſſigkeit begangen worden, ſo iſt, wenn durch
die Handlung ein Schaden verurſacht worden iſt, auf Gefängniß
bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod eines Menſchen ver-
urſacht worden iſt, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu
drei Jahren zu erkennen.

§. 327.

Wer die Abſperrungs- oder Aufſichts-Maßregeln oder Ein-
fuhrverbote, welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens einer anſteckenden Krankheit
angeordnet worden ſind, wiſſentlich verletzt, wird mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren beſtraft.

Iſt in Folge dieſer Verletzung ein Menſch von der an-
ſteckenden Krankheit ergriffen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe
von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.

§. 328.

Wer die Abſperrungs- oder Aufſichts-Maßregeln oder Ein-
fuhrverbote, welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens von Viehſeuchen angeordnet
worden ſind, wiſſentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu
Einem Jahre beſtraft.

Iſt in Folge dieſer Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen
worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe von Einem Monat bis zu zwei
Jahren ein.

§. 329.

Wer die mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsverträge
über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit eines
Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſei-
tigung eines Nothſtandes, vorſätzlich entweder nicht zur be-
ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe erfüllt,

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[82/0092] eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft. §. 325. Neben der nach den Vorſchriften der §§. 306. bis 308. 311. bis 313. 315. 321. bis 324. erkannten Zuchthausſtrafe kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. §. 326. Iſt eine der in den §§. 321. bis 324. bezeichneten Hand- lungen aus Fahrläſſigkeit begangen worden, ſo iſt, wenn durch die Handlung ein Schaden verurſacht worden iſt, auf Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod eines Menſchen ver- urſacht worden iſt, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen. §. 327. Wer die Abſperrungs- oder Aufſichts-Maßregeln oder Ein- fuhrverbote, welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer anſteckenden Krankheit angeordnet worden ſind, wiſſentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Iſt in Folge dieſer Verletzung ein Menſch von der an- ſteckenden Krankheit ergriffen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein. §. 328. Wer die Abſperrungs- oder Aufſichts-Maßregeln oder Ein- fuhrverbote, welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehſeuchen angeordnet worden ſind, wiſſentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. Iſt in Folge dieſer Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein. §. 329. Wer die mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsverträge über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſei- tigung eines Nothſtandes, vorſätzlich entweder nicht zur be- ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe erfüllt,

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/92>, abgerufen am 18.11.2024.