Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.heit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperver- §. 322. Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt bestimmtes Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes ver- §. 323. Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes §. 324. Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum Strafgesetzbuch. 6
heit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Iſt durch eine dieſer Handlungen eine ſchwere Körperver- §. 322. Wer vorſätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt beſtimmtes Iſt durch die Handlung die Strandung eines Schiffes ver- §. 323. Wer vorſätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes §. 324. Wer vorſätzlich Brunnen- oder Waſſerbehälter, welche zum Strafgeſetzbuch. 6
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heit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten beſtraft.
Iſt durch eine dieſer Handlungen eine ſchwere Körperver-
letzung verurſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden
iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren ein.
§. 322.
Wer vorſätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt beſtimmtes
Feuerzeichen oder ein anderes zu dieſem Zwecke aufgeſtelltes Zei-
chen zerſtört, wegſchafft oder unbrauchbar macht, oder ein ſol-
ches Feuerzeichen auslöſcht oder ſeiner Dienſtpflicht zuwider nicht
aufſtellt, oder ein falſches Zeichen, welches geeignet iſt, die
Schifffahrt unſicher zu machen, aufſtellt, insbeſondere zur Nacht-
zeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiff-
fahrt zu gefährden geeignet iſt, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren beſtraft.
Iſt durch die Handlung die Strandung eines Schiffes ver-
urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf
Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden
iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausſtrafe ein.
§. 323.
Wer vorſätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes
bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbei-
führt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn
durch die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht wor-
den iſt, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus beſtraft.
§. 324.
Wer vorſätzlich Brunnen- oder Waſſerbehälter, welche zum
Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenſtände, welche zum öffent-
lichen Verkaufe oder Verbrauche beſtimmt ſind, vergiftet oder
denſelben Stoffe beimiſcht, von denen ihm bekannt iſt, daß ſie
die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind, ingleichen
wer ſolche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchte
Sachen wiſſentlich und mit Verſchweigung dieſer Eigenſchaft ver-
kauft, feilhält oder ſonſt in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod
Strafgeſetzbuch. 6
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