Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.nutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Ge- §. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegra- Gleiche Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung §. 319. Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Ange- §. 320. Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vor- Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum §. 321. Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, nutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Ge- §. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegra- Gleiche Strafe trifft die zur Beaufſichtigung und Bedienung §. 319. Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Ange- §. 320. Die Vorſteher einer Eiſenbahngeſellſchaft, ſowie die Vor- Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum §. 321. Wer vorſätzlich Waſſerleitungen, Schleuſen, Wehre, Deiche, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0090" n="80"/> nutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Ge-<lb/> fängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 318.</head><lb/> <p>Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegra-<lb/> phenanſtalt fahrläſſiger Weiſe Handlungen begeht, welche die<lb/> Benutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit<lb/> Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu<lb/> dreihundert Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Gleiche Strafe trifft die zur Beaufſichtigung und Bedienung<lb/> der Telegraphenanſtalten und ihrer Zubehörungen angeſtellten<lb/> Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegen-<lb/> den Pflichten die Benutzung der Anſtalt verhindern oder ſtören.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 319.</head><lb/> <p>Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Ange-<lb/> ſtellten wegen einer der daſelbſt bezeichneten Handlungen ver-<lb/> urtheilt, ſo kann derſelbe zugleich für unfähig zu einer Be-<lb/> ſchäftigung im Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte oder in be-<lb/> ſtimmten Zweigen dieſer Dienſte erklärt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 320.</head><lb/> <p>Die Vorſteher einer Eiſenbahngeſellſchaft, ſowie die Vor-<lb/> ſteher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanſtalt,<lb/> welche nicht ſofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erkennt-<lb/> niſſes die Entfernung des Verurtheilten bewirken, werden mit<lb/> Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis<lb/> zu drei Monaten beſtraft.</p><lb/> <p>Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum<lb/> Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte erklärt worden iſt, wenn<lb/> er ſich nachher bei einer Eiſenbahn oder Telegraphenanſtalt<lb/> wieder anſtellen läßt, ſowie diejenigen, welche ihn wieder<lb/> angeſtellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklä-<lb/> rung bekannt war.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 321.</head><lb/> <p>Wer vorſätzlich Waſſerleitungen, Schleuſen, Wehre, Deiche,<lb/> Dämme oder andere Waſſerbauten oder Brücken, Fähren, Wege<lb/> oder Schutzwehre zerſtört oder beſchädigt, oder in ſchiffbaren<lb/> Strömen, Flüſſen oder Kanälen das Fahrwaſſer ſtört und durch<lb/> eine dieſer Handlungen Gefahr für das Leben oder die Geſund-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [80/0090]
nutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Ge-
fängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
§. 318.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegra-
phenanſtalt fahrläſſiger Weiſe Handlungen begeht, welche die
Benutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu
dreihundert Thalern beſtraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufſichtigung und Bedienung
der Telegraphenanſtalten und ihrer Zubehörungen angeſtellten
Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegen-
den Pflichten die Benutzung der Anſtalt verhindern oder ſtören.
§. 319.
Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Ange-
ſtellten wegen einer der daſelbſt bezeichneten Handlungen ver-
urtheilt, ſo kann derſelbe zugleich für unfähig zu einer Be-
ſchäftigung im Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte oder in be-
ſtimmten Zweigen dieſer Dienſte erklärt werden.
§. 320.
Die Vorſteher einer Eiſenbahngeſellſchaft, ſowie die Vor-
ſteher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanſtalt,
welche nicht ſofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erkennt-
niſſes die Entfernung des Verurtheilten bewirken, werden mit
Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis
zu drei Monaten beſtraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum
Eiſenbahn- oder Telegraphendienſte erklärt worden iſt, wenn
er ſich nachher bei einer Eiſenbahn oder Telegraphenanſtalt
wieder anſtellen läßt, ſowie diejenigen, welche ihn wieder
angeſtellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklä-
rung bekannt war.
§. 321.
Wer vorſätzlich Waſſerleitungen, Schleuſen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Waſſerbauten oder Brücken, Fähren, Wege
oder Schutzwehre zerſtört oder beſchädigt, oder in ſchiffbaren
Strömen, Flüſſen oder Kanälen das Fahrwaſſer ſtört und durch
eine dieſer Handlungen Gefahr für das Leben oder die Geſund-
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