Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 313. Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines §. 314. Wer eine Ueberschwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben §. 315. Wer vorsätzlich Eisenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung ver- §. 316. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand- Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten §. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele- §. 313. Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorſätzlich Iſt jedoch die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines §. 314. Wer eine Ueberſchwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben §. 315. Wer vorſätzlich Eiſenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver- §. 316. Wer fahrläſſigerweiſe durch eine der vorbezeichneten Hand- Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten §. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0089" n="79"/> <div n="4"> <head>§. 313.</head><lb/> <p>Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorſätzlich<lb/> eine Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus beſtraft.</p><lb/> <p>Iſt jedoch die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines<lb/> Eigenthums gerichtet geweſen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter<lb/> Einem Jahre zu erkennen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 314.</head><lb/> <p>Wer eine Ueberſchwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben<lb/> oder Eigenthum durch Fahrläſſigkeit herbeiführt, wird mit Ge-<lb/> fängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueber-<lb/> ſchwemmung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit<lb/> Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 315.</head><lb/> <p>Wer vorſätzlich Eiſenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder<lb/> ſonſtiges Zubehör derſelben dergeſtalt beſchädigt, oder auf der<lb/> Fahrbahn durch falſche Zeichen oder Signale oder auf andere<lb/> Weiſe ſolche Hinderniſſe bereitet, daß dadurch der Transport<lb/> in Gefahr geſetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren<lb/> beſtraft.</p><lb/> <p>Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver-<lb/> urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren<lb/> und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt,<lb/> Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche<lb/> Zuchthausſtrafe ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 316.</head><lb/> <p>Wer fahrläſſigerweiſe durch eine der vorbezeichneten Hand-<lb/> lungen den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzt,<lb/> wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch<lb/> die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt,<lb/> mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten<lb/> und zur Aufſicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb<lb/> angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen<lb/> obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr ſetzen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 317.</head><lb/> <p>Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele-<lb/> graphenanſtalt vorſätzlich Handlungen begeht, welche die Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0089]
§. 313.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorſätzlich
eine Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus beſtraft.
Iſt jedoch die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines
Eigenthums gerichtet geweſen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter
Einem Jahre zu erkennen.
§. 314.
Wer eine Ueberſchwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben
oder Eigenthum durch Fahrläſſigkeit herbeiführt, wird mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueber-
ſchwemmung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
§. 315.
Wer vorſätzlich Eiſenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder
ſonſtiges Zubehör derſelben dergeſtalt beſchädigt, oder auf der
Fahrbahn durch falſche Zeichen oder Signale oder auf andere
Weiſe ſolche Hinderniſſe bereitet, daß dadurch der Transport
in Gefahr geſetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
beſtraft.
Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver-
urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren
und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt,
Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche
Zuchthausſtrafe ein.
§. 316.
Wer fahrläſſigerweiſe durch eine der vorbezeichneten Hand-
lungen den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzt,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch
die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt,
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten
und zur Aufſicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb
angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen
obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr ſetzen.
§. 317.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele-
graphenanſtalt vorſätzlich Handlungen begeht, welche die Be-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |