Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 308. Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- §. 309. Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306. §. 310. Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und §. 311. Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch §. 312. Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine §. 308. Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- §. 309. Wer durch Fahrläſſigkeit einen Brand der in den §§. 306. §. 310. Hat der Thäter den Brand, bevor derſelbe entdeckt und §. 311. Die gänzliche oder theilweiſe Zerſtörung einer Sache durch §. 312. Wer mit gemeiner Gefahr für Menſchenleben vorſätzlich eine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0088" n="78"/> <div n="4"> <head>§. 308.</head><lb/> <p>Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn<lb/> Jahren beſtraft, wer vorſätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg-<lb/> werke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu beſtimm-<lb/> ten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthſchaft-<lb/> lichen Erzeugniſſen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte<lb/> auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand ſetzt,<lb/> wenn dieſe Gegenſtände entweder fremdes Eigenthum ſind, oder<lb/> zwar dem Brandſtifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Be-<lb/> ſchaffenheit und Lage nach geeignet ſind, das Feuer einer<lb/> der im §. 306. Nr. 1. bis 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder<lb/> einem der vorſtehend bezeichneten fremden Gegenſtände mitzu-<lb/> theilen.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-<lb/> ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 309.</head><lb/> <p>Wer durch Fahrläſſigkeit einen Brand der in den §§. 306.<lb/> und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis<lb/> zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern<lb/> und, wenn durch den Brand der Tod eines Menſchen verur-<lb/> ſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu<lb/> drei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 310.</head><lb/> <p>Hat der Thäter den Brand, bevor derſelbe entdeckt und<lb/> ein weiterer als der durch die bloße Inbrandſetzung bewirkte<lb/> Schaden entſtanden war, wieder gelöſcht, ſo tritt Strafloſig-<lb/> keit ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 311.</head><lb/> <p>Die gänzliche oder theilweiſe Zerſtörung einer Sache durch<lb/> Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen iſt<lb/> der Inbrandſetzung der Sache gleich zu achten.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 312.</head><lb/> <p>Wer mit gemeiner Gefahr für Menſchenleben vorſätzlich eine<lb/> Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter<lb/> drei Jahren und, wenn durch die Ueberſchwemmung der Tod<lb/> eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Zuchthaus nicht<lb/> unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [78/0088]
§. 308.
Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren beſtraft, wer vorſätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg-
werke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu beſtimm-
ten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthſchaft-
lichen Erzeugniſſen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte
auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand ſetzt,
wenn dieſe Gegenſtände entweder fremdes Eigenthum ſind, oder
zwar dem Brandſtifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Be-
ſchaffenheit und Lage nach geeignet ſind, das Feuer einer
der im §. 306. Nr. 1. bis 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder
einem der vorſtehend bezeichneten fremden Gegenſtände mitzu-
theilen.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
§. 309.
Wer durch Fahrläſſigkeit einen Brand der in den §§. 306.
und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern
und, wenn durch den Brand der Tod eines Menſchen verur-
ſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu
drei Jahren beſtraft.
§. 310.
Hat der Thäter den Brand, bevor derſelbe entdeckt und
ein weiterer als der durch die bloße Inbrandſetzung bewirkte
Schaden entſtanden war, wieder gelöſcht, ſo tritt Strafloſig-
keit ein.
§. 311.
Die gänzliche oder theilweiſe Zerſtörung einer Sache durch
Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen iſt
der Inbrandſetzung der Sache gleich zu achten.
§. 312.
Wer mit gemeiner Gefahr für Menſchenleben vorſätzlich eine
Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter
drei Jahren und, wenn durch die Ueberſchwemmung der Tod
eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |