Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- §. 273. Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 274. Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Ein- 1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unter- drückt, oder 2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg- nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt. §. 275. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, 1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempel- papier, von falschen oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post- oder Tele- graphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Ge- brauch macht, 2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel- blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Pässe, Zeitungen oder sonstige Drucksachen oder Schrift- stücke, ingleichen wer unechte Post- oder Telegraphen- oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- §. 273. Wer wiſſentlich von einer falſchen Beurkundung der im §. 274. Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein- 1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausſchließlich gehört, in der Abſicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beſchädigt oder unter- drückt, oder 2) einen Grenzſtein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Waſſerſtandes beſtimmtes Merkmal in der Abſicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg- nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälſchlich ſetzt. §. 275. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird beſtraft, 1) wiſſentlich von falſchem oder gefälſchtem Stempel- papier, von falſchen oder gefälſchten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Poſt- oder Tele- graphen-Freimarken oder geſtempelten Briefcouverts Ge- brauch macht, 2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel- blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Päſſe, Zeitungen oder ſonſtige Druckſachen oder Schrift- ſtücke, ingleichen wer unechte Poſt- oder Telegraphen- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0079" n="69"/> oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus<lb/> bis zu zehn Jahren beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe von<lb/> funfzig bis zu zweitauſend Thalern erkannt werden kann.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-<lb/> ſtrafe ein, neben welcher auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern<lb/> erkannt werden kann.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 273.</head><lb/> <p>Wer wiſſentlich von einer falſchen Beurkundung der im<lb/> §. 271. bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch<lb/> macht, wird nach Vorſchrift jenes Paragraphen und, wenn die<lb/> Abſicht dahin gerichtet war, ſich oder einem Anderen einen<lb/> Vermögensvortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden<lb/> zuzufügen, nach Vorſchrift des §. 272. beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 274.</head><lb/> <p>Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein-<lb/> tauſend Thalern erkannt werden kann, wird beſtraft, wer</p><lb/> <list> <item>1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder<lb/> nicht ausſchließlich gehört, in der Abſicht, einem Anderen<lb/> Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beſchädigt oder unter-<lb/> drückt, oder</item><lb/> <item>2) einen Grenzſtein oder ein anderes zur Bezeichnung einer<lb/> Grenze oder eines Waſſerſtandes beſtimmtes Merkmal in<lb/> der Abſicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg-<lb/> nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder<lb/> fälſchlich ſetzt.</item> </list> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 275.</head><lb/> <p>Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird beſtraft,<lb/> wer</p><lb/> <list> <item>1) wiſſentlich von falſchem oder gefälſchtem Stempel-<lb/> papier, von falſchen oder gefälſchten Stempelmarken,<lb/> Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Poſt- oder Tele-<lb/> graphen-Freimarken oder geſtempelten Briefcouverts Ge-<lb/> brauch macht,</item><lb/> <item>2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel-<lb/> blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender,<lb/> Päſſe, Zeitungen oder ſonſtige Druckſachen oder Schrift-<lb/> ſtücke, ingleichen wer unechte Poſt- oder Telegraphen-<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [69/0079]
oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe von
funfzig bis zu zweitauſend Thalern erkannt werden kann.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe ein, neben welcher auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern
erkannt werden kann.
§. 273.
Wer wiſſentlich von einer falſchen Beurkundung der im
§. 271. bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch
macht, wird nach Vorſchrift jenes Paragraphen und, wenn die
Abſicht dahin gerichtet war, ſich oder einem Anderen einen
Vermögensvortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden
zuzufügen, nach Vorſchrift des §. 272. beſtraft.
§. 274.
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein-
tauſend Thalern erkannt werden kann, wird beſtraft, wer
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder
nicht ausſchließlich gehört, in der Abſicht, einem Anderen
Nachtheile zuzufügen, vernichtet, beſchädigt oder unter-
drückt, oder
2) einen Grenzſtein oder ein anderes zur Bezeichnung einer
Grenze oder eines Waſſerſtandes beſtimmtes Merkmal in
der Abſicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, weg-
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder
fälſchlich ſetzt.
§. 275.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird beſtraft,
wer
1) wiſſentlich von falſchem oder gefälſchtem Stempel-
papier, von falſchen oder gefälſchten Stempelmarken,
Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Poſt- oder Tele-
graphen-Freimarken oder geſtempelten Briefcouverts Ge-
brauch macht,
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempel-
blankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender,
Päſſe, Zeitungen oder ſonſtige Druckſachen oder Schrift-
ſtücke, ingleichen wer unechte Poſt- oder Telegraphen-
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