Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite
3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,
einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener
See oder einer Wasserstraße begangen wird;
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude
(§. 243. Nr. 7.) begangen wird, in welches sich der
Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebstahls
eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft
oder in welchem er sich in gleicher Absicht verborgen
hatte, oder
5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem
Räuber im Inlande bestraft worden ist. Die im §. 245.
enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß-
strafe nicht unter Einem Jahre ein.

§. 251.

Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus wird der Räuber bestraft, wenn bei dem
Raube ein Mensch gemartert oder durch die gegen ihn verübte
Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben
verursacht worden ist.

§. 252.

Wer, bei einem Diebstahle auf frischer That betroffen, gegen
eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitze des
gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu be-
strafen.

§. 253.

Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver-
mögensvortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt
oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht unter Einem
Monate zu bestrafen.

Der Versuch ist strafbar.

§. 254.

Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brand-
stiftung oder mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen,
so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.

3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,
einer Eiſenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener
See oder einer Waſſerſtraße begangen wird;
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude
(§. 243. Nr. 7.) begangen wird, in welches ſich der
Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebſtahls
eingeſchlichen oder ſich gewaltſam Eingang verſchafft
oder in welchem er ſich in gleicher Abſicht verborgen
hatte, oder
5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem
Räuber im Inlande beſtraft worden iſt. Die im §. 245.
enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß-
ſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.

§. 251.

Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-
länglichem Zuchthaus wird der Räuber beſtraft, wenn bei dem
Raube ein Menſch gemartert oder durch die gegen ihn verübte
Gewalt eine ſchwere Körperverletzung oder der Tod deſſelben
verurſacht worden iſt.

§. 252.

Wer, bei einem Diebſtahle auf friſcher That betroffen, gegen
eine Perſon Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um ſich im Beſitze des
geſtohlenen Gutes zu erhalten, iſt gleich einem Räuber zu be-
ſtrafen.

§. 253.

Wer, um ſich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver-
mögensvortheil zu verſchaffen, einen Anderen durch Gewalt
oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaſſung
nöthigt, iſt wegen Erpreſſung mit Gefängniß nicht unter Einem
Monate zu beſtrafen.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 254.

Wird die Erpreſſung durch Bedrohung mit Mord, mit Brand-
ſtiftung oder mit Verurſachung einer Ueberſchwemmung begangen,
ſo iſt auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0073" n="63"/>
              <list>
                <item>3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße,<lb/>
einer Ei&#x017F;enbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener<lb/>
See oder einer Wa&#x017F;&#x017F;er&#x017F;traße begangen wird;</item><lb/>
                <item>4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude<lb/>
(§. 243. Nr. 7.) begangen wird, in welches &#x017F;ich der<lb/>
Thäter zur Begehung eines Raubes oder Dieb&#x017F;tahls<lb/>
einge&#x017F;chlichen oder &#x017F;ich gewalt&#x017F;am Eingang ver&#x017F;chafft<lb/>
oder in welchem er &#x017F;ich in gleicher Ab&#x017F;icht verborgen<lb/>
hatte, oder</item><lb/>
                <item>5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem<lb/>
Räuber im Inlande be&#x017F;traft worden i&#x017F;t. Die im §. 245.<lb/>
enthaltenen Vor&#x017F;chriften finden auch hier Anwendung.</item>
              </list><lb/>
              <p>Sind mildernde Um&#x017F;tände vorhanden, &#x017F;o tritt Gefängniß-<lb/>
&#x017F;trafe nicht unter Einem Jahre ein.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 251.</head><lb/>
              <p>Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens-<lb/>
länglichem Zuchthaus wird der Räuber be&#x017F;traft, wenn bei dem<lb/>
Raube ein Men&#x017F;ch gemartert oder durch die gegen ihn verübte<lb/>
Gewalt eine &#x017F;chwere Körperverletzung oder der Tod de&#x017F;&#x017F;elben<lb/>
verur&#x017F;acht worden i&#x017F;t.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 252.</head><lb/>
              <p>Wer, bei einem Dieb&#x017F;tahle auf fri&#x017F;cher That betroffen, gegen<lb/>
eine Per&#x017F;on Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger<lb/>
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um &#x017F;ich im Be&#x017F;itze des<lb/>
ge&#x017F;tohlenen Gutes zu erhalten, i&#x017F;t gleich einem Räuber zu be-<lb/>
&#x017F;trafen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 253.</head><lb/>
              <p>Wer, um &#x017F;ich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver-<lb/>
mögensvortheil zu ver&#x017F;chaffen, einen Anderen durch Gewalt<lb/>
oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterla&#x017F;&#x017F;ung<lb/>
nöthigt, i&#x017F;t wegen Erpre&#x017F;&#x017F;ung mit Gefängniß nicht unter Einem<lb/>
Monate zu be&#x017F;trafen.</p><lb/>
              <p>Der Ver&#x017F;uch i&#x017F;t &#x017F;trafbar.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 254.</head><lb/>
              <p>Wird die Erpre&#x017F;&#x017F;ung durch Bedrohung mit Mord, mit Brand-<lb/>
&#x017F;tiftung oder mit Verur&#x017F;achung einer Ueber&#x017F;chwemmung begangen,<lb/>
&#x017F;o i&#x017F;t auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.</p>
            </div><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[63/0073] 3) der Raub auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einer Eiſenbahn, einem öffentlichen Platze, auf offener See oder einer Waſſerſtraße begangen wird; 4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§. 243. Nr. 7.) begangen wird, in welches ſich der Thäter zur Begehung eines Raubes oder Diebſtahls eingeſchlichen oder ſich gewaltſam Eingang verſchafft oder in welchem er ſich in gleicher Abſicht verborgen hatte, oder 5) der Räuber bereits einmal als Räuber oder gleich einem Räuber im Inlande beſtraft worden iſt. Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß- ſtrafe nicht unter Einem Jahre ein. §. 251. Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens- länglichem Zuchthaus wird der Räuber beſtraft, wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine ſchwere Körperverletzung oder der Tod deſſelben verurſacht worden iſt. §. 252. Wer, bei einem Diebſtahle auf friſcher That betroffen, gegen eine Perſon Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um ſich im Beſitze des geſtohlenen Gutes zu erhalten, iſt gleich einem Räuber zu be- ſtrafen. §. 253. Wer, um ſich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver- mögensvortheil zu verſchaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaſſung nöthigt, iſt wegen Erpreſſung mit Gefängniß nicht unter Einem Monate zu beſtrafen. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 254. Wird die Erpreſſung durch Bedrohung mit Mord, mit Brand- ſtiftung oder mit Verurſachung einer Ueberſchwemmung begangen, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/73
Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/73>, abgerufen am 18.11.2024.