Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Einem Monat, und im Falle des §. 226. auf Gefängniß Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn §. 229. Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung ver- §. 230. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus §. 231. In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines wei- Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als §. 232. Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller durch Fahr- Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorschriften Einem Monat, und im Falle des §. 226. auf Gefängniß Dieſe Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeſchloſſen, wenn §. 229. Wer vorſätzlich einem Anderen, um deſſen Geſundheit zu Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver- §. 230. Wer durch Fahrläſſigkeit die Körperverletzung eines Anderen War der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus §. 231. In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei- Für dieſe Buße haften die zu derſelben Verurtheilten als §. 232. Die Verfolgung leichter vorſätzlicher, ſowie aller durch Fahr- Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorſchriften <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0067" n="57"/> Einem Monat, und im Falle des §. 226. auf Gefängniß<lb/> nicht unter drei Monaten zu erkennen.</p><lb/> <p>Dieſe Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeſchloſſen, wenn<lb/> die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie begangen iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 229.</head><lb/> <p>Wer vorſätzlich einem Anderen, um deſſen Geſundheit zu<lb/> beſchädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Ge-<lb/> ſundheit zu zerſtören geeignet ſind, wird mit Zuchthaus bis zu<lb/> zehn Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver-<lb/> urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren<lb/> und, wenn durch die Handlung der Tod verurſacht worden,<lb/> auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches<lb/> Zuchthaus zu erkennen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 230.</head><lb/> <p>Wer durch Fahrläſſigkeit die Körperverletzung eines Anderen<lb/> verurſacht, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder<lb/> mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>War der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus<lb/> den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes<lb/> beſonders verpflichtet, ſo kann die Strafe auf drei Jahre Ge-<lb/> fängniß erhöht werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 231.</head><lb/> <p>In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen<lb/> des Verletzten neben der Strafe auf eine an denſelben zu erlegende<lb/> Buße bis zum Betrage von zweitauſend Thalern erkannt werden.</p><lb/> <p>Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei-<lb/> teren Entſchädigungsanſpruches aus.</p><lb/> <p>Für dieſe Buße haften die zu derſelben Verurtheilten als<lb/> Geſammtſchuldner.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 232.</head><lb/> <p>Die Verfolgung leichter vorſätzlicher, ſowie aller durch Fahr-<lb/> läſſigkeit verurſachter Körperverletzungen (§§. 223. 230.) tritt nur<lb/> auf Antrag ein, inſofern nicht die Körperverletzung mit Ueber-<lb/> tretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen<lb/> worden iſt.</p><lb/> <p>Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorſchriften<lb/> finden auch hier Anwendung.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [57/0067]
Einem Monat, und im Falle des §. 226. auf Gefängniß
nicht unter drei Monaten zu erkennen.
Dieſe Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeſchloſſen, wenn
die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie begangen iſt.
§. 229.
Wer vorſätzlich einem Anderen, um deſſen Geſundheit zu
beſchädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Ge-
ſundheit zu zerſtören geeignet ſind, wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren beſtraft.
Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver-
urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren
und, wenn durch die Handlung der Tod verurſacht worden,
auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches
Zuchthaus zu erkennen.
§. 230.
Wer durch Fahrläſſigkeit die Körperverletzung eines Anderen
verurſacht, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
War der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus
den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes
beſonders verpflichtet, ſo kann die Strafe auf drei Jahre Ge-
fängniß erhöht werden.
§. 231.
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen
des Verletzten neben der Strafe auf eine an denſelben zu erlegende
Buße bis zum Betrage von zweitauſend Thalern erkannt werden.
Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei-
teren Entſchädigungsanſpruches aus.
Für dieſe Buße haften die zu derſelben Verurtheilten als
Geſammtſchuldner.
§. 232.
Die Verfolgung leichter vorſätzlicher, ſowie aller durch Fahr-
läſſigkeit verurſachter Körperverletzungen (§§. 223. 230.) tritt nur
auf Antrag ein, inſofern nicht die Körperverletzung mit Ueber-
tretung einer Amts-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen
worden iſt.
Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorſchriften
finden auch hier Anwendung.
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