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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu
dreihundert Thalern beſtraft.

Iſt die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie be-
gangen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu
erkennen.

§. 224.

Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähig-
keit verliert oder in erheblicher Weiſe dauernd entſtellt wird,
oder in Siechthum, Lähmung oder Geiſteskrankheit verfällt, ſo
iſt auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht
unter Einem Jahre zu erkennen.

§. 225.

War eine der vorbezeichneten Folgen beabſichtigt und ein-
getreten, ſo iſt auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren
zu erkennen.

§. 226.

Iſt durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten ver-
urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren
oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.

§. 227.

Iſt durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren ge-
machten Angriff der Tod eines Menſchen oder eine ſchwere
Körperverletzung (§. 224.) verurſacht worden, ſo iſt jeder,
welcher ſich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt hat,
ſchon wegen dieſer Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei
Jahren zu beſtrafen, falls er nicht ohne ſein Verſchulden hin-
eingezogen worden iſt.

Iſt eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen
zuzuſchreiben, welche dieſelbe nicht einzeln, ſondern nur durch
ihr Zuſammentreffen verurſacht haben, ſo iſt jeder, welchem
eine dieſer Verletzungen zur Laſt fällt, mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren zu beſtrafen.

§. 228.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo iſt in den Fällen
der §§. 224. und 227. Abſatz 2. auf Gefängniß nicht unter

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/66>, abgerufen am 19.12.2024.