Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren §. 207. Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher §. 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so §. 209. Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den §. 210. Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab- Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. §. 211. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die §. 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er §. 213. War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm herbeiführen ſollte, mit Feſtungshaft nicht unter drei Jahren §. 207. Iſt eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorſätzlicher §. 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten ſtattgefunden, ſo §. 209. Kartellträger, welche ernſtlich bemüht geweſen ſind, den §. 210. Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab- Sechszehnter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. §. 211. Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die §. 212. Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er §. 213. War der Todtſchläger ohne eigene Schuld durch eine ihm <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0063" n="53"/> herbeiführen ſollte, mit Feſtungshaft nicht unter drei Jahren<lb/> beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 207.</head><lb/> <p>Iſt eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorſätzlicher<lb/> Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des<lb/> Zweikampfs bewirkt worden, ſo iſt der Uebertreter, ſofern nicht<lb/> nach den vorhergehenden Beſtimmungen eine härtere Strafe<lb/> verwirkt iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über das Ver-<lb/> brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu beſtrafen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 208.</head><lb/> <p>Hat der Zweikampf ohne Sekundanten ſtattgefunden, ſo<lb/> kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht<lb/> über zehn Jahre erhöht werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 209.</head><lb/> <p>Kartellträger, welche ernſtlich bemüht geweſen ſind, den<lb/> Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, ſowie zum Zweikampf<lb/> zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte ſind ſtraflos.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 210.</head><lb/> <p>Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab-<lb/> ſichtlich, inſonderheit durch Bezeigung oder Androhung von<lb/> Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf ſtattgefunden<lb/> hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Sechszehnter Abſchnitt.</hi><lb/> Verbrechen und Vergehen wider das Leben.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 211.</head><lb/> <p>Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die<lb/> Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit<lb/> dem Tode beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 212.</head><lb/> <p>Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er<lb/> die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen<lb/> Todtſchlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 213.</head><lb/> <p>War der Todtſchläger ohne eigene Schuld durch eine ihm<lb/> oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder ſchwere<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [53/0063]
herbeiführen ſollte, mit Feſtungshaft nicht unter drei Jahren
beſtraft.
§. 207.
Iſt eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorſätzlicher
Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des
Zweikampfs bewirkt worden, ſo iſt der Uebertreter, ſofern nicht
nach den vorhergehenden Beſtimmungen eine härtere Strafe
verwirkt iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über das Ver-
brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu beſtrafen.
§. 208.
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten ſtattgefunden, ſo
kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht
über zehn Jahre erhöht werden.
§. 209.
Kartellträger, welche ernſtlich bemüht geweſen ſind, den
Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, ſowie zum Zweikampf
zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte ſind ſtraflos.
§. 210.
Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab-
ſichtlich, inſonderheit durch Bezeigung oder Androhung von
Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf ſtattgefunden
hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Sechszehnter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 211.
Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die
Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit
dem Tode beſtraft.
§. 212.
Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er
die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen
Todtſchlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren beſtraft.
§. 213.
War der Todtſchläger ohne eigene Schuld durch eine ihm
oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder ſchwere
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |