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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren
bestraft.

§. 207.

Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher
Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des
Zweikampfs bewirkt worden, so ist der Uebertreter, sofern nicht
nach den vorhergehenden Bestimmungen eine härtere Strafe
verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Ver-
brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen.

§. 208.

Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so
kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht
über zehn Jahre erhöht werden.

§. 209.

Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den
Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf
zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte sind straflos.

§. 210.

Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab-
sichtlich, insonderheit durch Bezeigung oder Androhung von
Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf stattgefunden
hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

Sechszehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 211.

Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die
Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit
dem Tode bestraft.

§. 212.

Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er
die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen
Todtschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.

§. 213.

War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm
oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere

herbeiführen ſollte, mit Feſtungshaft nicht unter drei Jahren
beſtraft.

§. 207.

Iſt eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorſätzlicher
Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des
Zweikampfs bewirkt worden, ſo iſt der Uebertreter, ſofern nicht
nach den vorhergehenden Beſtimmungen eine härtere Strafe
verwirkt iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über das Ver-
brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu beſtrafen.

§. 208.

Hat der Zweikampf ohne Sekundanten ſtattgefunden, ſo
kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht
über zehn Jahre erhöht werden.

§. 209.

Kartellträger, welche ernſtlich bemüht geweſen ſind, den
Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, ſowie zum Zweikampf
zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte ſind ſtraflos.

§. 210.

Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab-
ſichtlich, inſonderheit durch Bezeigung oder Androhung von
Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf ſtattgefunden
hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.

Sechszehnter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 211.

Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die
Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit
dem Tode beſtraft.

§. 212.

Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er
die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen
Todtſchlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren beſtraft.

§. 213.

War der Todtſchläger ohne eigene Schuld durch eine ihm
oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder ſchwere

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[53/0063] herbeiführen ſollte, mit Feſtungshaft nicht unter drei Jahren beſtraft. §. 207. Iſt eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorſätzlicher Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, ſo iſt der Uebertreter, ſofern nicht nach den vorhergehenden Beſtimmungen eine härtere Strafe verwirkt iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über das Ver- brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu beſtrafen. §. 208. Hat der Zweikampf ohne Sekundanten ſtattgefunden, ſo kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden. §. 209. Kartellträger, welche ernſtlich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, ſowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte ſind ſtraflos. §. 210. Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab- ſichtlich, inſonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf ſtattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Sechszehnter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. §. 211. Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode beſtraft. §. 212. Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtſchlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren beſtraft. §. 213. War der Todtſchläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder ſchwere

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/63>, abgerufen am 18.11.2024.