Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.kanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Aus- Funfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §. 201. Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, §. 202. Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt §. 203. Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung §. 204. Die Strafe der Herausforderung und der Annahme der- §. 205. Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten §. 206. Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit kanntmachung, ſowie die Friſt zu derſelben iſt in dem Urtheile Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitſchrift, Dem Beleidigten iſt auf Koſten des Schuldigen eine Aus- Funfzehnter Abſchnitt. Zweikampf. §. 201. Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, §. 202. Feſtungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt §. 203. Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung §. 204. Die Strafe der Herausforderung und der Annahme der- §. 205. Der Zweikampf wird mit Feſtungshaft von drei Monaten §. 206. Wer ſeinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0062" n="52"/> kanntmachung, ſowie die Friſt zu derſelben iſt in dem Urtheile<lb/> zu beſtimmen.</p><lb/> <p>Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitſchrift,<lb/> ſo iſt der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Be-<lb/> leidigten durch die öffentlichen Blätter, und zwar wenn möglich<lb/> durch dieſelbe Zeitung oder Zeitſchrift bekannt zu machen.</p><lb/> <p>Dem Beleidigten iſt auf Koſten des Schuldigen eine Aus-<lb/> fertigung des Urtheils zu ertheilen.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Funfzehnter Abſchnitt.</hi><lb/> Zweikampf.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 201.</head><lb/> <p>Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen,<lb/> ſowie die Annahme einer ſolchen Herausforderung wird mit<lb/> Feſtungshaft bis zu ſechs Monaten beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 202.</head><lb/> <p>Feſtungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt<lb/> ein, wenn bei der Herausforderung die Abſicht, daß einer von<lb/> beiden Theilen das Leben verlieren ſoll, entweder ausgeſprochen<lb/> iſt oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 203.</head><lb/> <p>Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung<lb/> übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Feſtungs-<lb/> haft bis zu ſechs Monaten beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 204.</head><lb/> <p>Die Strafe der Herausforderung und der Annahme der-<lb/> ſelben, ſowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn<lb/> die Parteien den Zweikampf vor deſſen Beginn freiwillig<lb/> aufgegeben haben.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 205.</head><lb/> <p>Der Zweikampf wird mit Feſtungshaft von drei Monaten<lb/> bis zu fünf Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 206.</head><lb/> <p>Wer ſeinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit<lb/> Feſtungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zwei-<lb/> kampf ein ſolcher war, welcher den Tod des einen von Beiden<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [52/0062]
kanntmachung, ſowie die Friſt zu derſelben iſt in dem Urtheile
zu beſtimmen.
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitſchrift,
ſo iſt der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Be-
leidigten durch die öffentlichen Blätter, und zwar wenn möglich
durch dieſelbe Zeitung oder Zeitſchrift bekannt zu machen.
Dem Beleidigten iſt auf Koſten des Schuldigen eine Aus-
fertigung des Urtheils zu ertheilen.
Funfzehnter Abſchnitt.
Zweikampf.
§. 201.
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen,
ſowie die Annahme einer ſolchen Herausforderung wird mit
Feſtungshaft bis zu ſechs Monaten beſtraft.
§. 202.
Feſtungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt
ein, wenn bei der Herausforderung die Abſicht, daß einer von
beiden Theilen das Leben verlieren ſoll, entweder ausgeſprochen
iſt oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.
§. 203.
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung
übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Feſtungs-
haft bis zu ſechs Monaten beſtraft.
§. 204.
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme der-
ſelben, ſowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn
die Parteien den Zweikampf vor deſſen Beginn freiwillig
aufgegeben haben.
§. 205.
Der Zweikampf wird mit Feſtungshaft von drei Monaten
bis zu fünf Jahren beſtraft.
§. 206.
Wer ſeinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit
Feſtungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zwei-
kampf ein ſolcher war, welcher den Tod des einen von Beiden
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