Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privat- §. 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt stehende §. 196. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, §. 197. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen §. 198. Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf §. 199. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann §. 200. Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von 4*
lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privat- §. 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ſtehende §. 196. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, §. 197. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen §. 198. Iſt bei wechſelſeitigen Beleidigungen von einem Theile auf §. 199. Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann §. 200. Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von 4*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0061" n="51"/> lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privat-<lb/> klage oder Privatanklage bis zum Anfange der Vollſtreckung<lb/> des Urtheils zurückgenommen werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 195.</head><lb/> <p>Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ſtehende<lb/> Kinder beleidigt worden, ſo haben ſowohl die Beleidigten, als<lb/> deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Beſtrafung anzu-<lb/> tragen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 196.</head><lb/> <p>Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten,<lb/> einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht,<lb/> während ſie in der Ausübung ihres Berufes begriffen ſind,<lb/> oder in Beziehung auf ihren Beruf, begangen iſt, ſo haben<lb/> außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vor-<lb/> geſetzte das Recht, den Strafantrag zu ſtellen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 197.</head><lb/> <p>Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen<lb/> eine geſetzgebende Verſammlung des Bundes, des Zollvereins<lb/> oder eines Bundesſtaats, oder gegen eine andere politiſche Körper-<lb/> ſchaft begangen worden iſt. Dieſelbe darf jedoch nur mit Er-<lb/> mächtigung der beleidigten Körperſchaft verfolgt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 198.</head><lb/> <p>Iſt bei wechſelſeitigen Beleidigungen von einem Theile auf<lb/> Beſtrafung angetragen worden, ſo iſt der andere Theil bei<lb/> Verluſt ſeines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Beſtrafung<lb/> ſpäteſtens vor Schluß der Verhandlung in erſter Inſtanz zu<lb/> ſtellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeit-<lb/> punkte die dreimonatliche Friſt bereits abgelaufen iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 199.</head><lb/> <p>Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann<lb/> der Richter beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei<lb/> erklären.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 200.</head><lb/> <p>Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von<lb/> Schriften, Darſtellungen oder Abbildungen begangenen Belei-<lb/> digung auf Strafe erkannt, ſo iſt zugleich dem Beleidigten die<lb/> Befugniß zuzuſprechen, die Verurtheilung auf Koſten des<lb/> Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Be-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">4*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [51/0061]
lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privat-
klage oder Privatanklage bis zum Anfange der Vollſtreckung
des Urtheils zurückgenommen werden.
§. 195.
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ſtehende
Kinder beleidigt worden, ſo haben ſowohl die Beleidigten, als
deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Beſtrafung anzu-
tragen.
§. 196.
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten,
einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht,
während ſie in der Ausübung ihres Berufes begriffen ſind,
oder in Beziehung auf ihren Beruf, begangen iſt, ſo haben
außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vor-
geſetzte das Recht, den Strafantrag zu ſtellen.
§. 197.
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen
eine geſetzgebende Verſammlung des Bundes, des Zollvereins
oder eines Bundesſtaats, oder gegen eine andere politiſche Körper-
ſchaft begangen worden iſt. Dieſelbe darf jedoch nur mit Er-
mächtigung der beleidigten Körperſchaft verfolgt werden.
§. 198.
Iſt bei wechſelſeitigen Beleidigungen von einem Theile auf
Beſtrafung angetragen worden, ſo iſt der andere Theil bei
Verluſt ſeines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Beſtrafung
ſpäteſtens vor Schluß der Verhandlung in erſter Inſtanz zu
ſtellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeit-
punkte die dreimonatliche Friſt bereits abgelaufen iſt.
§. 199.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann
der Richter beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei
erklären.
§. 200.
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von
Schriften, Darſtellungen oder Abbildungen begangenen Belei-
digung auf Strafe erkannt, ſo iſt zugleich dem Beleidigten die
Befugniß zuzuſprechen, die Verurtheilung auf Koſten des
Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Be-
4*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |