Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverstän- diger einen Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung auf den bereits früher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid abgibt, oder ein Sachverständiger, welcher als solcher ein für alle- mal vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid abgibt; 3) ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen Diensteid abgibt. §. 156. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides- §. 157. Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides 1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Ver- folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, oder 2) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer Person, rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat, ohne über sein Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu sein. Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt, §. 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher 2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverſtän- diger einen Eid geleiſtet hat, in gleicher Eigenſchaft eine Verſicherung unter Berufung auf den bereits früher in derſelben Angelegenheit geleiſteten Eid abgibt, oder ein Sachverſtändiger, welcher als ſolcher ein für alle- mal vereidet iſt, eine Verſicherung auf den von ihm geleiſteten Eid abgibt; 3) ein Beamter eine amtliche Verſicherung unter Berufung auf ſeinen Dienſteid abgibt. §. 156. Wer vor einer zur Abnahme einer Verſicherung an Eides- §. 157. Hat ein Zeuge oder Sachverſtändiger ſich eines Meineides 1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn ſelbſt eine Ver- folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach ſich ziehen konnte, oder 2) der Ausſagende die falſche Ausſage zu Gunſten einer Perſon, rückſichtlich welcher er die Ausſage ablehnen durfte, erſtattet hat, ohne über ſein Recht, die Ausſage ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu ſein. Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre verwirkt, §. 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0051" n="41"/> <list> <item>2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverſtän-<lb/> diger einen Eid geleiſtet hat, in gleicher Eigenſchaft<lb/> eine Verſicherung unter Berufung auf den bereits früher<lb/> in derſelben Angelegenheit geleiſteten Eid abgibt, oder<lb/> ein Sachverſtändiger, welcher als ſolcher ein für alle-<lb/> mal vereidet iſt, eine Verſicherung auf den von ihm<lb/> geleiſteten Eid abgibt;</item><lb/> <item>3) ein Beamter eine amtliche Verſicherung unter Berufung<lb/> auf ſeinen Dienſteid abgibt.</item> </list> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 156.</head><lb/> <p>Wer vor einer zur Abnahme einer Verſicherung an Eides-<lb/> ſtatt zuſtändigen Behörde eine ſolche Verſicherung wiſſentlich<lb/> falſch abgibt oder unter Berufung auf eine ſolche Verſicherung<lb/> wiſſentlich falſch ausſagt, wird mit Gefängniß von Einem Mo-<lb/> nate bis zu drei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 157.</head><lb/> <p>Hat ein Zeuge oder Sachverſtändiger ſich eines Meineides<lb/> (§§. 154. 155.) oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt<lb/> ſchuldig gemacht, ſo iſt die an ſich verwirkte Strafe auf die<lb/> Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn</p><lb/> <list> <item>1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn ſelbſt eine Ver-<lb/> folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach<lb/> ſich ziehen konnte, oder</item><lb/> <item>2) der Ausſagende die falſche Ausſage zu Gunſten einer<lb/> Perſon, rückſichtlich welcher er die Ausſage ablehnen<lb/> durfte, erſtattet hat, ohne über ſein Recht, die Ausſage<lb/> ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu ſein.</item> </list><lb/> <p>Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre verwirkt,<lb/> ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängnißſtrafe<lb/> zu verwandeln.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 158.</head><lb/> <p>Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher<lb/> ſich eines Meineides oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt<lb/> ſchuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder<lb/> eine Unterſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts-<lb/> nachtheil für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden<lb/> iſt, dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben<lb/> hat, widerruft.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [41/0051]
2) derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sachverſtän-
diger einen Eid geleiſtet hat, in gleicher Eigenſchaft
eine Verſicherung unter Berufung auf den bereits früher
in derſelben Angelegenheit geleiſteten Eid abgibt, oder
ein Sachverſtändiger, welcher als ſolcher ein für alle-
mal vereidet iſt, eine Verſicherung auf den von ihm
geleiſteten Eid abgibt;
3) ein Beamter eine amtliche Verſicherung unter Berufung
auf ſeinen Dienſteid abgibt.
§. 156.
Wer vor einer zur Abnahme einer Verſicherung an Eides-
ſtatt zuſtändigen Behörde eine ſolche Verſicherung wiſſentlich
falſch abgibt oder unter Berufung auf eine ſolche Verſicherung
wiſſentlich falſch ausſagt, wird mit Gefängniß von Einem Mo-
nate bis zu drei Jahren beſtraft.
§. 157.
Hat ein Zeuge oder Sachverſtändiger ſich eines Meineides
(§§. 154. 155.) oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt
ſchuldig gemacht, ſo iſt die an ſich verwirkte Strafe auf die
Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn
1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn ſelbſt eine Ver-
folgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach
ſich ziehen konnte, oder
2) der Ausſagende die falſche Ausſage zu Gunſten einer
Perſon, rückſichtlich welcher er die Ausſage ablehnen
durfte, erſtattet hat, ohne über ſein Recht, die Ausſage
ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu ſein.
Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre verwirkt,
ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängnißſtrafe
zu verwandeln.
§. 158.
Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher
ſich eines Meineides oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt
ſchuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder
eine Unterſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts-
nachtheil für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden
iſt, dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben
hat, widerruft.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |