Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.§. 151. Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur §. 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Neunter Abschnitt. Meineid. §. 153. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder auf- §. 154. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Ist das falsche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafsache §. 155. Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 1) ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft abgibt; §. 151. Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur §. 152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälſchten Neunter Abſchnitt. Meineid. §. 153. Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auf- §. 154. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Iſt das falſche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafſache §. 155. Der Ableiſtung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 1) ein Mitglied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch gewiſſer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel ſeiner Religionsgeſellſchaft abgibt; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0050" n="40"/> <div n="4"> <head>§. 151.</head><lb/> <p>Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur<lb/> Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren<lb/> gleich geachteten Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines<lb/> Münzverbrechens angeſchafft oder angefertigt hat, wird mit<lb/> Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 152.</head><lb/> <p>Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälſchten<lb/> Geldes, ſowie der im §. 151. bezeichneten Gegenſtände iſt zu<lb/> erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer<lb/> beſtimmten Perſon nicht ſtattfindet.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Neunter Abſchnitt.</hi><lb/> Meineid.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 153.</head><lb/> <p>Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auf-<lb/> erlegten Eid wiſſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis<lb/> zu zehn Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 154.</head><lb/> <p>Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur<lb/> Abnahme von Eiden zuſtändigen Behörde wiſſentlich ein fal-<lb/> ſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten mit einem Eide be-<lb/> kräftigt oder den vor ſeiner Vernehmung geleiſteten Eid wiſſent-<lb/> lich durch ein falſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten<lb/> verletzt.</p><lb/> <p>Iſt das falſche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafſache<lb/> zum Nachtheile eines Angeſchuldigten abgegeben und dieſer zum<lb/> Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf<lb/> Jahre betragenden Freiheitsſtrafe verurtheilt worden, ſo tritt<lb/> Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 155.</head><lb/> <p>Der Ableiſtung eines Eides wird gleich geachtet, wenn</p><lb/> <list> <item>1) ein Mitglied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das<lb/> Geſetz den Gebrauch gewiſſer Betheuerungsformeln an<lb/> Stelle des Eides geſtattet, eine Erklärung unter der<lb/> Betheuerungsformel ſeiner Religionsgeſellſchaft abgibt;</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [40/0050]
§. 151.
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur
Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren
gleich geachteten Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines
Münzverbrechens angeſchafft oder angefertigt hat, wird mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 152.
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälſchten
Geldes, ſowie der im §. 151. bezeichneten Gegenſtände iſt zu
erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer
beſtimmten Perſon nicht ſtattfindet.
Neunter Abſchnitt.
Meineid.
§. 153.
Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auf-
erlegten Eid wiſſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren beſtraft.
§. 154.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur
Abnahme von Eiden zuſtändigen Behörde wiſſentlich ein fal-
ſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten mit einem Eide be-
kräftigt oder den vor ſeiner Vernehmung geleiſteten Eid wiſſent-
lich durch ein falſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten
verletzt.
Iſt das falſche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafſache
zum Nachtheile eines Angeſchuldigten abgegeben und dieſer zum
Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf
Jahre betragenden Freiheitsſtrafe verurtheilt worden, ſo tritt
Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein.
§. 155.
Der Ableiſtung eines Eides wird gleich geachtet, wenn
1) ein Mitglied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das
Geſetz den Gebrauch gewiſſer Betheuerungsformeln an
Stelle des Eides geſtattet, eine Erklärung unter der
Betheuerungsformel ſeiner Religionsgeſellſchaft abgibt;
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