Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren Der Versuch ist strafbar. §. 121. Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsich- Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, §. 122. Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammen- Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §. 123. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das Strafgesetzbuch. 3
vorſätzlich behülflich iſt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 121. Wer vorſätzlich einen Gefangenen, mit deſſen Beaufſich- Iſt die Entweichung durch Fahrläſſigkeit befördert worden, §. 122. Gefangene, welche ſich zuſammenrotten und mit vereinten Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene ſich zuſammen- Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Siebenter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §. 123. Wer in die Wohnung, in die Geſchäftsräume oder in das Strafgeſetzbuch. 3
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vorſätzlich behülflich iſt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren
beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
§. 121.
Wer vorſätzlich einen Gefangenen, mit deſſen Beaufſich-
tigung oder Begleitung er beauftragt iſt, entweichen läßt oder
deſſen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei
Jahren beſtraft.
Iſt die Entweichung durch Fahrläſſigkeit befördert worden,
ſo tritt Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten oder Geldſtrafe
bis zu Einhundert Thalern ein.
§. 122.
Gefangene, welche ſich zuſammenrotten und mit vereinten
Kräften die Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſichtigung
Beauftragten angreifen, denſelben Widerſtand leiſten oder es
unternehmen, ſie zu Handlungen oder Unterlaſſungen zu nöthigen,
werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter ſechs Mo-
naten beſtraft.
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene ſich zuſammen-
rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltſamen Ausbruch
unternehmen.
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die
Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſichtigung Beauftragten
verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft;
auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Siebenter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.
§. 123.
Wer in die Wohnung, in die Geſchäftsräume oder in das
befriedete Beſitzthum eines Anderen oder in abgeſchloſſene Räume,
welche zum öffentlichen Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt,
auf die Aufforderung des Berechtigten ſich nicht entfernt, wird
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten
oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft.
Strafgeſetzbuch. 3
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