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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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vorsätzlich behülflich ist, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren
bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

§. 121.

Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Beaufsich-
tigung oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder
dessen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei
Jahren bestraft.

Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden,
so tritt Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe
bis zu Einhundert Thalern ein.

§. 122.

Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten
Kräften die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung
Beauftragten angreifen, denselben Widerstand leisten oder es
unternehmen, sie zu Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen,
werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter sechs Mo-
naten bestraft.

Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammen-
rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch
unternehmen.

Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die
Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten
verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft;
auch kann auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden.

Siebenter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.
§. 123.

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt,
auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft.

Strafgesetzbuch. 3

vorſätzlich behülflich iſt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren
beſtraft.

Der Verſuch iſt ſtrafbar.

§. 121.

Wer vorſätzlich einen Gefangenen, mit deſſen Beaufſich-
tigung oder Begleitung er beauftragt iſt, entweichen läßt oder
deſſen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei
Jahren beſtraft.

Iſt die Entweichung durch Fahrläſſigkeit befördert worden,
ſo tritt Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten oder Geldſtrafe
bis zu Einhundert Thalern ein.

§. 122.

Gefangene, welche ſich zuſammenrotten und mit vereinten
Kräften die Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſichtigung
Beauftragten angreifen, denſelben Widerſtand leiſten oder es
unternehmen, ſie zu Handlungen oder Unterlaſſungen zu nöthigen,
werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter ſechs Mo-
naten beſtraft.

Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene ſich zuſammen-
rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltſamen Ausbruch
unternehmen.

Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die
Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſichtigung Beauftragten
verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft;
auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.

Siebenter Abſchnitt.
Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung.
§. 123.

Wer in die Wohnung, in die Geſchäftsräume oder in das
befriedete Beſitzthum eines Anderen oder in abgeſchloſſene Räume,
welche zum öffentlichen Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt,
auf die Aufforderung des Berechtigten ſich nicht entfernt, wird
wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten
oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft.

Strafgeſetzbuch. 3
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[33/0043] vorſätzlich behülflich iſt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft. Der Verſuch iſt ſtrafbar. §. 121. Wer vorſätzlich einen Gefangenen, mit deſſen Beaufſich- tigung oder Begleitung er beauftragt iſt, entweichen läßt oder deſſen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft. Iſt die Entweichung durch Fahrläſſigkeit befördert worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten oder Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern ein. §. 122. Gefangene, welche ſich zuſammenrotten und mit vereinten Kräften die Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſichtigung Beauftragten angreifen, denſelben Widerſtand leiſten oder es unternehmen, ſie zu Handlungen oder Unterlaſſungen zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter ſechs Mo- naten beſtraft. Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene ſich zuſammen- rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltſamen Ausbruch unternehmen. Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Siebenter Abſchnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §. 123. Wer in die Wohnung, in die Geſchäftsräume oder in das befriedete Beſitzthum eines Anderen oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffentlichen Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten ſich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft. Strafgeſetzbuch. 3

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/43>, abgerufen am 18.11.2024.