Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die §. 117. Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigen- Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit §. 118. Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körper- Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß §. 119. Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten §. 120. Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die §. 117. Wer einem Forſt- oder Jagdbeamten, einem Waldeigen- Iſt der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung mit §. 118. Iſt durch den Widerſtand oder den Angriff eine Körper- Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß §. 119. Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten §. 120. Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanſtalt oder aus <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0042" n="32"/> Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu<lb/> fünfhundert Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die<lb/> bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerſtand<lb/> geleiſtet oder Gewalt verübt worden, ſo treten gegen diejenigen,<lb/> welche an dieſen Handlungen Theil genommen haben, die<lb/> Strafen des Aufruhrs ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 117.</head><lb/> <p>Wer einem Forſt- oder Jagdbeamten, einem Waldeigen-<lb/> thümer, Forſt- oder Jagdberechtigten, oder einem von dieſen<lb/> beſtellten Aufſeher, in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes<lb/> oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt<lb/> Widerſtand leiſtet, oder wer eine dieſer Perſonen während der<lb/> Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird<lb/> mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.</p><lb/> <p>Iſt der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung mit<lb/> Schießgewehr, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen<lb/> erfolgt, oder mit Gewalt an der Perſon begangen worden, ſo<lb/> tritt Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Monat ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 118.</head><lb/> <p>Iſt durch den Widerſtand oder den Angriff eine Körper-<lb/> verletzung deſſen, gegen welchen die Handlung begangen iſt,<lb/> verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren<lb/> zu erkennen.</p><lb/> <p>Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß<lb/> ſtrafe nicht unter drei Monaten ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 119.</head><lb/> <p>Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten<lb/> Handlungen von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden<lb/> iſt, ſo kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten<lb/> Höchſtbetrages, die Gefängnißſtrafe jedoch nicht über fünf Jahre<lb/> erhöht werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 120.</head><lb/> <p>Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanſtalt oder aus<lb/> der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder des-<lb/> jenigen, unter deſſen Beaufſichtigung, Begleitung oder Bewachung<lb/> er ſich befindet, vorſätzlich befreit oder ihm zur Selbſtbefreiung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0042]
Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu
fünfhundert Thalern beſtraft.
Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die
bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerſtand
geleiſtet oder Gewalt verübt worden, ſo treten gegen diejenigen,
welche an dieſen Handlungen Theil genommen haben, die
Strafen des Aufruhrs ein.
§. 117.
Wer einem Forſt- oder Jagdbeamten, einem Waldeigen-
thümer, Forſt- oder Jagdberechtigten, oder einem von dieſen
beſtellten Aufſeher, in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes
oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerſtand leiſtet, oder wer eine dieſer Perſonen während der
Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird
mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.
Iſt der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung mit
Schießgewehr, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt, oder mit Gewalt an der Perſon begangen worden, ſo
tritt Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Monat ein.
§. 118.
Iſt durch den Widerſtand oder den Angriff eine Körper-
verletzung deſſen, gegen welchen die Handlung begangen iſt,
verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß
ſtrafe nicht unter drei Monaten ein.
§. 119.
Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten
Handlungen von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden
iſt, ſo kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten
Höchſtbetrages, die Gefängnißſtrafe jedoch nicht über fünf Jahre
erhöht werden.
§. 120.
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanſtalt oder aus
der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder des-
jenigen, unter deſſen Beaufſichtigung, Begleitung oder Bewachung
er ſich befindet, vorſätzlich befreit oder ihm zur Selbſtbefreiung
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