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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Thalern bestraft.

Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die
bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerstand
geleistet oder Gewalt verübt worden, so treten gegen diejenigen,
welche an diesen Handlungen Theil genommen haben, die
Strafen des Aufruhrs ein.

§. 117.

Wer einem Forst- oder Jagdbeamten, einem Waldeigen-
thümer, Forst- oder Jagdberechtigten, oder einem von diesen
bestellten Aufseher, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerstand leistet, oder wer eine dieser Personen während der
Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird
mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.

Ist der Widerstand oder der Angriff unter Drohung mit
Schießgewehr, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt, oder mit Gewalt an der Person begangen worden, so
tritt Gefängnißstrafe nicht unter Einem Monat ein.

§. 118.

Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine Körper-
verletzung dessen, gegen welchen die Handlung begangen ist,
verursacht worden, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren
zu erkennen.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß
strafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 119.

Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten
Handlungen von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden
ist, so kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten
Höchstbetrages, die Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf Jahre
erhöht werden.

§. 120.

Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus
der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder des-
jenigen, unter dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung
er sich befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbstbefreiung

Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu
fünfhundert Thalern beſtraft.

Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die
bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerſtand
geleiſtet oder Gewalt verübt worden, ſo treten gegen diejenigen,
welche an dieſen Handlungen Theil genommen haben, die
Strafen des Aufruhrs ein.

§. 117.

Wer einem Forſt- oder Jagdbeamten, einem Waldeigen-
thümer, Forſt- oder Jagdberechtigten, oder einem von dieſen
beſtellten Aufſeher, in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes
oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerſtand leiſtet, oder wer eine dieſer Perſonen während der
Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird
mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.

Iſt der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung mit
Schießgewehr, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen
erfolgt, oder mit Gewalt an der Perſon begangen worden, ſo
tritt Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Monat ein.

§. 118.

Iſt durch den Widerſtand oder den Angriff eine Körper-
verletzung deſſen, gegen welchen die Handlung begangen iſt,
verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren
zu erkennen.

Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß
ſtrafe nicht unter drei Monaten ein.

§. 119.

Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten
Handlungen von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden
iſt, ſo kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten
Höchſtbetrages, die Gefängnißſtrafe jedoch nicht über fünf Jahre
erhöht werden.

§. 120.

Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanſtalt oder aus
der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder des-
jenigen, unter deſſen Beaufſichtigung, Begleitung oder Bewachung
er ſich befindet, vorſätzlich befreit oder ihm zur Selbſtbefreiung

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[32/0042] Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft. Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerſtand geleiſtet oder Gewalt verübt worden, ſo treten gegen diejenigen, welche an dieſen Handlungen Theil genommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein. §. 117. Wer einem Forſt- oder Jagdbeamten, einem Waldeigen- thümer, Forſt- oder Jagdberechtigten, oder einem von dieſen beſtellten Aufſeher, in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet, oder wer eine dieſer Perſonen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft. Iſt der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Perſon begangen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Monat ein. §. 118. Iſt durch den Widerſtand oder den Angriff eine Körper- verletzung deſſen, gegen welchen die Handlung begangen iſt, verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß ſtrafe nicht unter drei Monaten ein. §. 119. Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten Handlungen von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden iſt, ſo kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten Höchſtbetrages, die Gefängnißſtrafe jedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden. §. 120. Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanſtalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder des- jenigen, unter deſſen Beaufſichtigung, Begleitung oder Bewachung er ſich befindet, vorſätzlich befreit oder ihm zur Selbſtbefreiung

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/42>, abgerufen am 18.11.2024.