Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.fordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu §. 113. Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Gesetzen, Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per- §. 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine §. 115. Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung, bei welcher Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer, welche eine §. 116. Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen fordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienſte nicht zu §. 113. Wer einem Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen, Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per- §. 114. Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine §. 115. Wer an einer öffentlichen Zuſammenrottung, bei welcher Die Rädelsführer, ſowie diejenigen Aufrührer, welche eine §. 116. Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0041" n="31"/> fordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienſte nicht zu<lb/> folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 113.</head><lb/> <p>Wer einem Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen,<lb/> von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder<lb/> von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen iſt, in<lb/> der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes durch Gewalt oder<lb/> durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet, oder wer einen<lb/> ſolchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung ſeines<lb/> Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren<lb/> oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.</p><lb/> <p>Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per-<lb/> ſonen, welche zur Unterſtützung des Beamten zugezogen waren,<lb/> oder gegen Mannſchaften der bewaffneten Macht oder gegen<lb/> Mannſchaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in<lb/> Ausübung des Dienſtes begangen wird.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 114.</head><lb/> <p>Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine<lb/> Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaſſung<lb/> einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 115.</head><lb/> <p>Wer an einer öffentlichen Zuſammenrottung, bei welcher<lb/> eine der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen<lb/> mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird<lb/> wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten<lb/> beſtraft.</p><lb/> <p>Die Rädelsführer, ſowie diejenigen Aufrührer, welche eine<lb/> der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen,<lb/> werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann<lb/> auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Sind<lb/> mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht<lb/> unter ſechs Monaten ein.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 116.</head><lb/> <p>Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen<lb/> verſammelte Menſchenmenge von dem zuſtändigen Beamten oder<lb/> Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, ſich zu ent-<lb/> fernen, ſo wird jeder der Verſammelten, welcher nach der<lb/> dritten Aufforderung ſich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [31/0041]
fordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienſte nicht zu
folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 113.
Wer einem Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen,
von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder
von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen iſt, in
der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet, oder wer einen
ſolchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung ſeines
Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per-
ſonen, welche zur Unterſtützung des Beamten zugezogen waren,
oder gegen Mannſchaften der bewaffneten Macht oder gegen
Mannſchaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienſtes begangen wird.
§. 114.
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine
Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaſſung
einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beſtraft.
§. 115.
Wer an einer öffentlichen Zuſammenrottung, bei welcher
eine der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen
mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird
wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten
beſtraft.
Die Rädelsführer, ſowie diejenigen Aufrührer, welche eine
der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen,
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann
auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Sind
mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht
unter ſechs Monaten ein.
§. 116.
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
verſammelte Menſchenmenge von dem zuſtändigen Beamten oder
Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, ſich zu ent-
fernen, ſo wird jeder der Verſammelten, welcher nach der
dritten Aufforderung ſich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit
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