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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.

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tungsbehörde solches für erforderlich erachtet, jedoch nicht
über das vollendete zwanzigste Lebensjahr.

§. 57.

Wenn ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er
das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hatte, eine strafbare Handlung begangen hat, bei Begehung
derselben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche
Einsicht besaß, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen
zur Anwendung:

1) ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebensläng-
lichem Zuchthaus bedroht, so ist auf Gefängniß von
drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen;
2) ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft be-
droht, so ist auf Festungshaft von drei bis zu funfzehn
Jahren zu erkennen;
3) ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen
Strafart bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetz-
lichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und
der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe
zu bestimmen.
Ist die so bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt
Gefängnißstrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle;
4) ist die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung,
so kann in besonders leichten Fällen auf Verweis er-
kannt werden;
5) auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder
einzelner bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässig-
keit von Polizei-Aufsicht ist nicht zu erkennen.

Die Freiheitsstrafe ist in besonderen, zur Verbüßung von
Strafen jugendlicher Personen bestimmten Anstalten oder
Räumen zu vollziehen.

§. 58.

Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Straf-
barkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Ein-
sicht nicht besaß, ist freizusprechen.

§. 59.

Wenn Jemand bei Begehung einer strafbaren Handlung
das Vorhandensein von Thatumständen nicht kannte, welche zum

tungsbehörde ſolches für erforderlich erachtet, jedoch nicht
über das vollendete zwanzigſte Lebensjahr.

§. 57.

Wenn ein Angeſchuldigter, welcher zu einer Zeit, als er
das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
hatte, eine ſtrafbare Handlung begangen hat, bei Begehung
derſelben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche
Einſicht beſaß, ſo kommen gegen ihn folgende Beſtimmungen
zur Anwendung:

1) iſt die Handlung mit dem Tode oder mit lebensläng-
lichem Zuchthaus bedroht, ſo iſt auf Gefängniß von
drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen;
2) iſt die Handlung mit lebenslänglicher Feſtungshaft be-
droht, ſo iſt auf Feſtungshaft von drei bis zu funfzehn
Jahren zu erkennen;
3) iſt die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen
Strafart bedroht, ſo iſt die Strafe zwiſchen dem geſetz-
lichen Mindeſtbetrage der angedrohten Strafart und
der Hälfte des Höchſtbetrages der angedrohten Strafe
zu beſtimmen.
Iſt die ſo beſtimmte Strafe Zuchthaus, ſo tritt
Gefängnißſtrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle;
4) iſt die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung,
ſo kann in beſonders leichten Fällen auf Verweis er-
kannt werden;
5) auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder
einzelner bürgerlichen Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſig-
keit von Polizei-Aufſicht iſt nicht zu erkennen.

Die Freiheitsſtrafe iſt in beſonderen, zur Verbüßung von
Strafen jugendlicher Perſonen beſtimmten Anſtalten oder
Räumen zu vollziehen.

§. 58.

Ein Taubſtummer, welcher die zur Erkenntniß der Straf-
barkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Ein-
ſicht nicht beſaß, iſt freizuſprechen.

§. 59.

Wenn Jemand bei Begehung einer ſtrafbaren Handlung
das Vorhandenſein von Thatumſtänden nicht kannte, welche zum

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[16/0026] tungsbehörde ſolches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigſte Lebensjahr. §. 57. Wenn ein Angeſchuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine ſtrafbare Handlung begangen hat, bei Begehung derſelben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einſicht beſaß, ſo kommen gegen ihn folgende Beſtimmungen zur Anwendung: 1) iſt die Handlung mit dem Tode oder mit lebensläng- lichem Zuchthaus bedroht, ſo iſt auf Gefängniß von drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen; 2) iſt die Handlung mit lebenslänglicher Feſtungshaft be- droht, ſo iſt auf Feſtungshaft von drei bis zu funfzehn Jahren zu erkennen; 3) iſt die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, ſo iſt die Strafe zwiſchen dem geſetz- lichen Mindeſtbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchſtbetrages der angedrohten Strafe zu beſtimmen. Iſt die ſo beſtimmte Strafe Zuchthaus, ſo tritt Gefängnißſtrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle; 4) iſt die Handlung ein Vergehen oder eine Uebertretung, ſo kann in beſonders leichten Fällen auf Verweis er- kannt werden; 5) auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſig- keit von Polizei-Aufſicht iſt nicht zu erkennen. Die Freiheitsſtrafe iſt in beſonderen, zur Verbüßung von Strafen jugendlicher Perſonen beſtimmten Anſtalten oder Räumen zu vollziehen. §. 58. Ein Taubſtummer, welcher die zur Erkenntniß der Straf- barkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Ein- ſicht nicht beſaß, iſt freizuſprechen. §. 59. Wenn Jemand bei Begehung einer ſtrafbaren Handlung das Vorhandenſein von Thatumſtänden nicht kannte, welche zum

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Zitationshilfe: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/26>, abgerufen am 18.11.2024.