Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht ab- Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes sind anzu- §. 53. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich Die Ueberschreitung der Nothwehr ist nicht strafbar, wenn §. 54. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die §. 55. Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr §. 56. Ein Angeschuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das In dem Urtheile ist zu bestimmen, ob der Angeschuldigte welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weiſe nicht ab- Als Angehörige im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind anzu- §. 53. Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn die Nothwehr iſt diejenige Vertheidigung, welche erforderlich Die Ueberſchreitung der Nothwehr iſt nicht ſtrafbar, wenn §. 54. Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn die §. 55. Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr §. 56. Ein Angeſchuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das In dem Urtheile iſt zu beſtimmen, ob der Angeſchuldigte <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0025" n="15"/> welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weiſe nicht ab-<lb/> wendbaren Gefahr für Leib oder Leben ſeiner ſelbſt oder eines<lb/> Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt<lb/> worden iſt.</p><lb/> <p>Als Angehörige im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind anzu-<lb/> ſehen Verwandte und Verſchwägerte auf- und abſteigender<lb/> Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten,<lb/> Geſchwiſter und deren Ehegatten, und Verlobte.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 53.</head><lb/> <p>Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn die<lb/> Handlung durch Nothwehr geboten war.</p><lb/> <p>Nothwehr iſt diejenige Vertheidigung, welche erforderlich<lb/> iſt, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von ſich<lb/> oder einem Anderen abzuwenden.</p><lb/> <p>Die Ueberſchreitung der Nothwehr iſt nicht ſtrafbar, wenn<lb/> der Thäter in Beſtürzung, Furcht oder Schrecken über die<lb/> Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 54.</head><lb/> <p>Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn die<lb/> Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unver-<lb/> ſchuldeten, auf andere Weiſe nicht zu beſeitigenden Nothſtande<lb/> zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder<lb/> Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 55.</head><lb/> <p>Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr<lb/> nicht vollendet hat, kann wegen derſelben nicht ſtrafrechtlich<lb/> verfolgt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 56.</head><lb/> <p>Ein Angeſchuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das<lb/> zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte,<lb/> eine ſtrafbare Handlung begangen hat, iſt freizuſprechen, wenn<lb/> er bei Begehung derſelben die zur Erkenntniß ihrer Straf-<lb/> barkeit erforderliche Einſicht nicht beſaß.</p><lb/> <p>In dem Urtheile iſt zu beſtimmen, ob der Angeſchuldigte<lb/> ſeiner Familie überwieſen oder in eine Erziehungs- oder Beſſe-<lb/> rungsanſtalt gebracht werden ſoll. In der Anſtalt iſt er ſo<lb/> lange zu behalten, als die der Anſtalt vorgeſetzte Verwal-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [15/0025]
welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weiſe nicht ab-
wendbaren Gefahr für Leib oder Leben ſeiner ſelbſt oder eines
Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt
worden iſt.
Als Angehörige im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind anzu-
ſehen Verwandte und Verſchwägerte auf- und abſteigender
Linie, Adoptiv- und Pflege-Eltern und -Kinder, Ehegatten,
Geſchwiſter und deren Ehegatten, und Verlobte.
§. 53.
Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn die
Handlung durch Nothwehr geboten war.
Nothwehr iſt diejenige Vertheidigung, welche erforderlich
iſt, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von ſich
oder einem Anderen abzuwenden.
Die Ueberſchreitung der Nothwehr iſt nicht ſtrafbar, wenn
der Thäter in Beſtürzung, Furcht oder Schrecken über die
Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen iſt.
§. 54.
Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn die
Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unver-
ſchuldeten, auf andere Weiſe nicht zu beſeitigenden Nothſtande
zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden iſt.
§. 55.
Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr
nicht vollendet hat, kann wegen derſelben nicht ſtrafrechtlich
verfolgt werden.
§. 56.
Ein Angeſchuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das
zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte,
eine ſtrafbare Handlung begangen hat, iſt freizuſprechen, wenn
er bei Begehung derſelben die zur Erkenntniß ihrer Straf-
barkeit erforderliche Einſicht nicht beſaß.
In dem Urtheile iſt zu beſtimmen, ob der Angeſchuldigte
ſeiner Familie überwieſen oder in eine Erziehungs- oder Beſſe-
rungsanſtalt gebracht werden ſoll. In der Anſtalt iſt er ſo
lange zu behalten, als die der Anſtalt vorgeſetzte Verwal-
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