Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Festungs- In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier- §. 45. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder §. 46. Der Versuch als solcher bleibt straflos, wenn der Thäter 1) die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Ausführung durch Um- stände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren, oder 2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver- brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. Dritter Abschnitt. Theilnahme. §. 47. Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich §. 48. Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der Iſt das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit Iſt das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Feſtungs- In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier- §. 45. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder §. 46. Der Verſuch als ſolcher bleibt ſtraflos, wenn der Thäter 1) die Ausführung der beabſichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne daß er an dieſer Ausführung durch Um- ſtände gehindert worden iſt, welche von ſeinem Willen unabhängig waren, oder 2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver- brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene Thätigkeit abgewendet hat. Dritter Abſchnitt. Theilnahme. §. 47. Wenn Mehrere eine ſtrafbare Handlung gemeinſchaftlich §. 48. Als Anſtifter wird beſtraft, wer einen Anderen zu der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0023" n="13"/> <p>Iſt das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit<lb/> lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, ſo tritt Zuchthausſtrafe<lb/> nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zuläſſigkeit<lb/> von Polizei-Aufſicht erkannt werden kann.</p><lb/> <p>Iſt das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Feſtungs-<lb/> haft bedroht, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter drei Jahren ein.</p><lb/> <p>In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier-<lb/> theil des Mindeſtbetrages der auf das vollendete Verbrechen<lb/> oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldſtrafe ermäßigt<lb/> werden. Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre<lb/> verwirkt, ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefäng-<lb/> niß zu verwandeln.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 45.</head><lb/> <p>Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder<lb/> Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zuläſſig<lb/> oder geboten iſt, oder auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht<lb/> erkannt werden kann, ſo gilt Gleiches bei der Verſuchsſtrafe.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 46.</head><lb/> <p>Der Verſuch als ſolcher bleibt ſtraflos, wenn der Thäter</p><lb/> <list> <item>1) die Ausführung der beabſichtigten Handlung aufgegeben<lb/> hat, ohne daß er an dieſer Ausführung durch Um-<lb/> ſtände gehindert worden iſt, welche von ſeinem Willen<lb/> unabhängig waren, oder</item><lb/> <item>2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht<lb/> entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver-<lb/> brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene<lb/> Thätigkeit abgewendet hat.</item> </list> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Dritter Abſchnitt.</hi><lb/> Theilnahme.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 47.</head><lb/> <p>Wenn Mehrere eine ſtrafbare Handlung gemeinſchaftlich<lb/> ausführen, ſo wird Jeder als Thäter beſtraft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 48.</head><lb/> <p>Als Anſtifter wird beſtraft, wer einen Anderen zu der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [13/0023]
Iſt das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit
lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, ſo tritt Zuchthausſtrafe
nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zuläſſigkeit
von Polizei-Aufſicht erkannt werden kann.
Iſt das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Feſtungs-
haft bedroht, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter drei Jahren ein.
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier-
theil des Mindeſtbetrages der auf das vollendete Verbrechen
oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldſtrafe ermäßigt
werden. Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre
verwirkt, ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefäng-
niß zu verwandeln.
§. 45.
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder
Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zuläſſig
oder geboten iſt, oder auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht
erkannt werden kann, ſo gilt Gleiches bei der Verſuchsſtrafe.
§. 46.
Der Verſuch als ſolcher bleibt ſtraflos, wenn der Thäter
1) die Ausführung der beabſichtigten Handlung aufgegeben
hat, ohne daß er an dieſer Ausführung durch Um-
ſtände gehindert worden iſt, welche von ſeinem Willen
unabhängig waren, oder
2) zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht
entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung des Ver-
brechens oder Vergehens gehörigen Erfolges durch eigene
Thätigkeit abgewendet hat.
Dritter Abſchnitt.
Theilnahme.
§. 47.
Wenn Mehrere eine ſtrafbare Handlung gemeinſchaftlich
ausführen, ſo wird Jeder als Thäter beſtraft.
§. 48.
Als Anſtifter wird beſtraft, wer einen Anderen zu der
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |