Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870.sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen. §. 41. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Dar- Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die im Besitze Ist nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darstellung §. 42. Ist in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung Zweiter Abschnitt. Versuch. §. 43. Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver- Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen §. 44. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist milder zu ſind, können, ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer Die Einziehung iſt im Urtheile auszuſprechen. §. 41. Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Dar- Dieſe Vorſchrift bezieht ſich jedoch nur auf die im Beſitze Iſt nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darſtellung §. 42. Iſt in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung Zweiter Abſchnitt. Verſuch. §. 43. Wer den Entſchluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver- Der Verſuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen §. 44. Das verſuchte Verbrechen oder Vergehen iſt milder zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0022" n="12"/> ſind, können, ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer<lb/> gehören, eingezogen werden.</p><lb/> <p>Die Einziehung iſt im Urtheile auszuſprechen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 41.</head><lb/> <p>Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Dar-<lb/> ſtellung ſtrafbar iſt, ſo iſt im Urtheile auszuſprechen, daß alle<lb/> Exemplare, ſowie die zu ihrer Herſtellung beſtimmten Platten<lb/> und Formen unbrauchbar zu machen ſind.</p><lb/> <p>Dieſe Vorſchrift bezieht ſich jedoch nur auf die im Beſitze<lb/> des Verfaſſers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch-<lb/> händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder<lb/> öffentlich angebotenen Exemplare.</p><lb/> <p>Iſt nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darſtellung<lb/> ſtrafbar, ſo iſt, inſofern eine Ausſcheidung möglich iſt, aus-<lb/> zuſprechen, daß nur die ſtrafbaren Stellen und derjenige Theil<lb/> der Platten und Formen, auf welchem ſich dieſe Stellen be-<lb/> finden, unbrauchbar zu machen ſind.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 42.</head><lb/> <p>Iſt in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung<lb/> oder die Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht ausführ-<lb/> bar, ſo können die daſelbſt vorgeſchriebenen Maßnahmen ſelbſt-<lb/> ſtändig erkannt werden.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Zweiter Abſchnitt.</hi><lb/><hi rendition="#g">Verſuch</hi>.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 43.</head><lb/> <p>Wer den Entſchluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver-<lb/> üben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausfüh-<lb/> rung dieſes Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt<lb/> hat, iſt, wenn das beabſichtigte Verbrechen oder Vergehen<lb/> nicht zur Vollendung gekommen iſt, wegen Verſuches zu beſtrafen.</p><lb/> <p>Der Verſuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen<lb/> beſtraft, in welchen das Geſetz dies ausdrücklich beſtimmt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 44.</head><lb/> <p>Das verſuchte Verbrechen oder Vergehen iſt milder zu<lb/> beſtrafen, als das vollendete.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [12/0022]
ſind, können, ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer
gehören, eingezogen werden.
Die Einziehung iſt im Urtheile auszuſprechen.
§. 41.
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Dar-
ſtellung ſtrafbar iſt, ſo iſt im Urtheile auszuſprechen, daß alle
Exemplare, ſowie die zu ihrer Herſtellung beſtimmten Platten
und Formen unbrauchbar zu machen ſind.
Dieſe Vorſchrift bezieht ſich jedoch nur auf die im Beſitze
des Verfaſſers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch-
händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder
öffentlich angebotenen Exemplare.
Iſt nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darſtellung
ſtrafbar, ſo iſt, inſofern eine Ausſcheidung möglich iſt, aus-
zuſprechen, daß nur die ſtrafbaren Stellen und derjenige Theil
der Platten und Formen, auf welchem ſich dieſe Stellen be-
finden, unbrauchbar zu machen ſind.
§. 42.
Iſt in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung
oder die Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht ausführ-
bar, ſo können die daſelbſt vorgeſchriebenen Maßnahmen ſelbſt-
ſtändig erkannt werden.
Zweiter Abſchnitt.
Verſuch.
§. 43.
Wer den Entſchluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver-
üben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausfüh-
rung dieſes Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt
hat, iſt, wenn das beabſichtigte Verbrechen oder Vergehen
nicht zur Vollendung gekommen iſt, wegen Verſuches zu beſtrafen.
Der Verſuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen
beſtraft, in welchen das Geſetz dies ausdrücklich beſtimmt.
§. 44.
Das verſuchte Verbrechen oder Vergehen iſt milder zu
beſtrafen, als das vollendete.
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Zitationshilfe: | Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Berlin, 1870, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_strafgesetzbuch_1870/22>, abgerufen am 22.02.2025. |