Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 5. Tit. §. 324--332. §. 329. Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzu- Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, daß In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse eine Frist zu Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem §. 330. Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich §. 331. Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischen- §. 332. Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem II. 1. Abſch. 5. Tit. §. 324—332. §. 329. Wird eine ausländiſche Behörde erſucht, den Beweis aufzu- Das Gericht kann ſich auf die Anordnung beſchränken, daß In beiden Fällen iſt in dem Beweisbeſchluſſe eine Friſt zu Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem §. 330. Der beauftragte oder erſuchte Richter iſt ermächtigt, falls ſich §. 331. Erhebt ſich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwiſchen- §. 332. Erſcheint eine Partei oder erſcheinen beide Parteien in dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0093" n="87"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">II.</hi> 1. Abſch. 5. Tit. §. 324—332.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 329.</head><lb/> <p>Wird eine ausländiſche Behörde erſucht, den Beweis aufzu-<lb/> nehmen, ſo kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer<lb/> das Erſuchungsſchreiben zu beſorgen und die Erledigung des Er-<lb/> ſuchens zu betreiben habe.</p><lb/> <p>Das Gericht kann ſich auf die Anordnung beſchränken, daß<lb/> der Beweisführer eine den Geſetzen des fremden Staates ent-<lb/> ſprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizu-<lb/> bringen habe.</p><lb/> <p>In beiden Fällen iſt in dem Beweisbeſchluſſe eine Friſt zu<lb/> beſtimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde<lb/> auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen iſt. Nach fruchtloſem<lb/> Ablaufe dieſer Friſt kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn<lb/> dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.</p><lb/> <p>Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem<lb/> Orte und der Zeit der Beweisaufnahme ſo zeitig in Kenntniß zu<lb/> ſetzen, daß derſelbe ſeine Rechte in geeigneter Weiſe wahrzunehmen<lb/> vermag. Iſt die Benachrichtigung unterblieben, ſo hat das Ge-<lb/> richt zu ermeſſen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Be-<lb/> nutzung der Beweisverhandlung berechtigt ſei.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 330.</head><lb/> <p>Der beauftragte oder erſuchte Richter iſt ermächtigt, falls ſich<lb/> ſpäter Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein<lb/> anderes Gericht ſachgemäß erſcheinen laſſen, dieſes Gericht um die<lb/> Aufnahme des Beweiſes zu erſuchen. Die Parteien ſind von dieſer<lb/> Verfügung in Kenntniß zu ſetzen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 331.</head><lb/> <p>Erhebt ſich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten<lb/> oder erſuchten Richter ein Streit, von deſſen Erledigung die Fort-<lb/> ſetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu deſſen Entſcheidung<lb/> der Richter nicht berechtigt iſt, ſo erfolgt die Erledigung durch<lb/> das Prozeßgericht.</p><lb/> <p>Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwiſchen-<lb/> ſtreit iſt von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt<lb/> zu machen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 332.</head><lb/> <p>Erſcheint eine Partei oder erſcheinen beide Parteien in dem<lb/> Termine zur Beweisaufnahme nicht, ſo iſt die Beweisaufnahme<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [87/0093]
II. 1. Abſch. 5. Tit. §. 324—332.
§. 329.
Wird eine ausländiſche Behörde erſucht, den Beweis aufzu-
nehmen, ſo kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer
das Erſuchungsſchreiben zu beſorgen und die Erledigung des Er-
ſuchens zu betreiben habe.
Das Gericht kann ſich auf die Anordnung beſchränken, daß
der Beweisführer eine den Geſetzen des fremden Staates ent-
ſprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizu-
bringen habe.
In beiden Fällen iſt in dem Beweisbeſchluſſe eine Friſt zu
beſtimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde
auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen iſt. Nach fruchtloſem
Ablaufe dieſer Friſt kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn
dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem
Orte und der Zeit der Beweisaufnahme ſo zeitig in Kenntniß zu
ſetzen, daß derſelbe ſeine Rechte in geeigneter Weiſe wahrzunehmen
vermag. Iſt die Benachrichtigung unterblieben, ſo hat das Ge-
richt zu ermeſſen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Be-
nutzung der Beweisverhandlung berechtigt ſei.
§. 330.
Der beauftragte oder erſuchte Richter iſt ermächtigt, falls ſich
ſpäter Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein
anderes Gericht ſachgemäß erſcheinen laſſen, dieſes Gericht um die
Aufnahme des Beweiſes zu erſuchen. Die Parteien ſind von dieſer
Verfügung in Kenntniß zu ſetzen.
§. 331.
Erhebt ſich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten
oder erſuchten Richter ein Streit, von deſſen Erledigung die Fort-
ſetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu deſſen Entſcheidung
der Richter nicht berechtigt iſt, ſo erfolgt die Erledigung durch
das Prozeßgericht.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwiſchen-
ſtreit iſt von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt
zu machen.
§. 332.
Erſcheint eine Partei oder erſcheinen beide Parteien in dem
Termine zur Beweisaufnahme nicht, ſo iſt die Beweisaufnahme
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