Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.II. 1. Absch. 4. Tit. §. 316--319. 5. Tit. §. 320--323. §. 319. Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver- Ansprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel Fünfter Titel. Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme. §. 320. Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine §. 321. Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von un- §. 322. Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. §. 323. Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so II. 1. Abſch. 4. Tit. §. 316—319. 5. Tit. §. 320—323. §. 319. Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver- Anſprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel Fünfter Titel. Allgemeine Beſtimmungen über die Beweisaufnahme. §. 320. Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die eine §. 321. Steht der Aufnahme des Beweiſes ein Hinderniß von un- §. 322. Den Parteien iſt geſtattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. §. 323. Erfordert die Beweisaufnahme ein beſonderes Verfahren, ſo <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb n="85" facs="#f0091"/> <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">II.</hi> 1. Abſch. 4. Tit. §. 316—319. 5. Tit. §. 320—323.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 319.</head><lb/> <p>Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver-<lb/> weigerte Erklärung über Thatſachen, Urkunden oder Eideszu-<lb/> ſchiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach-<lb/> geholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter<lb/> erſchienenen Partei ſind nur inſoweit als unterblieben anzuſehen,<lb/> als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung auf-<lb/> gefordert worden iſt.</p><lb/> <p>Anſprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel<lb/> und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten<lb/> Richters nicht feſtgeſtellt ſind, können in der mündlichen Verhand-<lb/> lung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird,<lb/> daß dieſelben erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt ge-<lb/> worden ſeien.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Fünfter Titel</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Allgemeine Beſtimmungen über die Beweisaufnahme.</hi></head><lb/> <div n="5"> <head>§. 320.</head><lb/> <p>Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie<lb/> iſt nur in den durch dieſes Geſetz beſtimmten Fällen einem Mit-<lb/> gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu über-<lb/> tragen.</p><lb/> <p>Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die eine<lb/> oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet<lb/> nicht ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 321.</head><lb/> <p>Steht der Aufnahme des Beweiſes ein Hinderniß von un-<lb/> gewiſſer Dauer entgegen, ſo iſt auf Antrag eine Friſt zu be-<lb/> ſtimmen, nach deren fruchtloſem Ablaufe das Beweismittel nur<lb/> benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver-<lb/> zögert wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 322.</head><lb/> <p>Den Parteien iſt geſtattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 323.</head><lb/> <p>Erfordert die Beweisaufnahme ein beſonderes Verfahren, ſo<lb/> iſt daſſelbe durch Beweisbeſchluß anzuordnen.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [85/0091]
II. 1. Abſch. 4. Tit. §. 316—319. 5. Tit. §. 320—323.
§. 319.
Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver-
weigerte Erklärung über Thatſachen, Urkunden oder Eideszu-
ſchiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach-
geholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter
erſchienenen Partei ſind nur inſoweit als unterblieben anzuſehen,
als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung auf-
gefordert worden iſt.
Anſprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Beweismittel
und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten
Richters nicht feſtgeſtellt ſind, können in der mündlichen Verhand-
lung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß dieſelben erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt ge-
worden ſeien.
Fünfter Titel.
Allgemeine Beſtimmungen über die Beweisaufnahme.
§. 320.
Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie
iſt nur in den durch dieſes Geſetz beſtimmten Fällen einem Mit-
gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu über-
tragen.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die eine
oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet
nicht ſtatt.
§. 321.
Steht der Aufnahme des Beweiſes ein Hinderniß von un-
gewiſſer Dauer entgegen, ſo iſt auf Antrag eine Friſt zu be-
ſtimmen, nach deren fruchtloſem Ablaufe das Beweismittel nur
benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver-
zögert wird.
§. 322.
Den Parteien iſt geſtattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
§. 323.
Erfordert die Beweisaufnahme ein beſonderes Verfahren, ſo
iſt daſſelbe durch Beweisbeſchluß anzuordnen.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/91>, abgerufen am 03.03.2025. |