Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.I. 3. Absch. 2. Tit. §. 156--163. stellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhaftePerson zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevoll- mächtige. Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch §. 161. Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der nächsten gericht- Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung "Einschreiben" §. 162. Zustellungen, welche in einem anhängigen Rechtsstreite ge- §. 163. Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des vorstehenden Civilprozeßordnung. 4
I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 156—163. ſtellt hat, auf Antrag anordnen, daß ſie eine daſelbſt wohnhaftePerſon zum Empfange der für ſie beſtimmten Schriftſtücke bevoll- mächtige. Dieſe Anordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt. Wohnt die Partei nicht im Deutſchen Reiche, ſo iſt ſie auch §. 161. Der Zuſtellungsbevollmächtigte iſt bei der nächſten gericht- Die Poſtſendungen ſind mit der Bezeichnung „Einſchreiben“ §. 162. Zuſtellungen, welche in einem anhängigen Rechtsſtreite ge- §. 163. Als zu der Inſtanz gehörig ſind im Sinne des vorſtehenden Civilprozeßordnung. 4
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I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 156—163.
ſtellt hat, auf Antrag anordnen, daß ſie eine daſelbſt wohnhafte
Perſon zum Empfange der für ſie beſtimmten Schriftſtücke bevoll-
mächtige. Dieſe Anordnung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet
nicht ſtatt.
Wohnt die Partei nicht im Deutſchen Reiche, ſo iſt ſie auch
ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines
Zuſtellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls ſie nicht einen in dem
durch den erſten Abſatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften
Prozeßbevollmächtigten beſtellt hat.
§. 161.
Der Zuſtellungsbevollmächtigte iſt bei der nächſten gericht-
lichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner
einen Schriftſatz zuſtellen läßt, in dieſem zu benennen. Geſchieht
dies nicht, ſo können alle ſpäteren Zuſtellungen bis zur nachträg-
lichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichts-
vollzieher das zu übergebende Schriftſtück unter der Adreſſe der
Partei nach ihrem Wohnorte zur Poſt giebt. Die Zuſtellung wird
mit der Aufgabe zur Poſt als bewirkt angeſehen, ſelbſt wenn die
Sendung als unbeſtellbar zurückkommt.
Die Poſtſendungen ſind mit der Bezeichnung „Einſchreiben“
zu verſehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der
Mehrkoſten ſich bereit erklärt.
§. 162.
Zuſtellungen, welche in einem anhängigen Rechtsſtreite ge-
ſchehen ſollen, müſſen an den für die Inſtanz beſtellten Prozeß-
bevollmächtigten erfolgen.
§. 163.
Als zu der Inſtanz gehörig ſind im Sinne des vorſtehenden
Paragraphen auch diejenigen Prozeßhandlungen anzuſehen, welche
das Verfahren vor dem Inſtanzgerichte in Folge eines Einſpruchs,
einer Aufhebung des Urtheils des Inſtanzgerichts, einer Wieder-
aufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der
Zwangsvollſtreckungsinſtanz zum Gegenſtande haben. Das Ver-
fahren vor dem Vollſtreckungsgerichte iſt als zur erſten Inſtanz
gehörig anzuſehen.
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