Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.I. 2. Absch. 7. Tit. §. 108--118. §. 113. Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person, welcher §. 114. Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der Gegner der §. 115. Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher und Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur in- §. 116. Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur Nachzahlung Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be- §. 117. Ueber das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über §. 118. Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt I. 2. Abſch. 7. Tit. §. 108—118. §. 113. Das Armenrecht erliſcht mit dem Tode der Perſon, welcher §. 114. Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung die arme Partei Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung der Gegner der §. 115. Die für die arme Partei beſtellten Gerichtsvollzieher und Eine Einrede aus der Perſon der armen Partei iſt nur in- §. 116. Die zum Armenrechte zugelaſſene Partei iſt zur Nachzahlung Daſſelbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be- §. 117. Ueber das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts, über §. 118. Gegen den Beſchluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0045" n="39"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> 2. Abſch. 7. Tit. §. 108—118.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 113.</head><lb/> <p>Das Armenrecht erliſcht mit dem Tode der Perſon, welcher<lb/> es bewilligt iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 114.</head><lb/> <p>Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung die arme Partei<lb/> einſtweilen befreit iſt, können von dem in die Prozeßkoſten ver-<lb/> urtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rück-<lb/> ſtändiger Gerichtskoſten geltenden Vorſchriften eingezogen werden.</p><lb/> <p>Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung der Gegner der<lb/> armen Partei einſtweilen befreit iſt, ſind von demſelben einzu-<lb/> ziehen, ſoweit er in die Prozeßkoſten verurtheilt oder der Rechts-<lb/> ſtreit ohne Urtheil über die Koſten beendigt iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 115.</head><lb/> <p>Die für die arme Partei beſtellten Gerichtsvollzieher und<lb/> Rechtsanwälte ſind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von<lb/> dem in die Prozeßkoſten verurtheilten Gegner beizutreiben.</p><lb/> <p>Eine Einrede aus der Perſon der armen Partei iſt nur in-<lb/> ſoweit zuläſſig, als die Aufrechnung von Koſten verlangt wird,<lb/> welche nach der in demſelben Rechtsſtreite über die Koſten er-<lb/> laſſenen Entſcheidung von der armen Partei zu erſtatten ſind.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 116.</head><lb/> <p>Die zum Armenrechte zugelaſſene Partei iſt zur Nachzahlung<lb/> der Beträge, von deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war,<lb/> verpflichtet, ſobald ſie ohne Beeinträchtigung des für ſie und ihre<lb/> Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt.</p><lb/> <p>Daſſelbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be-<lb/> richtigung der Gegner einſtweilen befreit war, ſoweit die arme<lb/> Partei in die Prozeßkoſten verurtheilt iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 117.</head><lb/> <p>Ueber das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts, über<lb/> die Entziehung deſſelben und über die Verpflichtung zur Nach-<lb/> zahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armen-<lb/> rechte zugelaſſene Partei oder der Gegner einſtweilen befreit iſt,<lb/> kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 118.</head><lb/> <p>Gegen den Beſchluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt<lb/> wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [39/0045]
I. 2. Abſch. 7. Tit. §. 108—118.
§. 113.
Das Armenrecht erliſcht mit dem Tode der Perſon, welcher
es bewilligt iſt.
§. 114.
Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung die arme Partei
einſtweilen befreit iſt, können von dem in die Prozeßkoſten ver-
urtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rück-
ſtändiger Gerichtskoſten geltenden Vorſchriften eingezogen werden.
Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung der Gegner der
armen Partei einſtweilen befreit iſt, ſind von demſelben einzu-
ziehen, ſoweit er in die Prozeßkoſten verurtheilt oder der Rechts-
ſtreit ohne Urtheil über die Koſten beendigt iſt.
§. 115.
Die für die arme Partei beſtellten Gerichtsvollzieher und
Rechtsanwälte ſind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von
dem in die Prozeßkoſten verurtheilten Gegner beizutreiben.
Eine Einrede aus der Perſon der armen Partei iſt nur in-
ſoweit zuläſſig, als die Aufrechnung von Koſten verlangt wird,
welche nach der in demſelben Rechtsſtreite über die Koſten er-
laſſenen Entſcheidung von der armen Partei zu erſtatten ſind.
§. 116.
Die zum Armenrechte zugelaſſene Partei iſt zur Nachzahlung
der Beträge, von deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war,
verpflichtet, ſobald ſie ohne Beeinträchtigung des für ſie und ihre
Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt.
Daſſelbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be-
richtigung der Gegner einſtweilen befreit war, ſoweit die arme
Partei in die Prozeßkoſten verurtheilt iſt.
§. 117.
Ueber das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts, über
die Entziehung deſſelben und über die Verpflichtung zur Nach-
zahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armen-
rechte zugelaſſene Partei oder der Gegner einſtweilen befreit iſt,
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden.
§. 118.
Gegen den Beſchluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt
wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen
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