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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
Sechster Titel.
Sicherheitsleistung.
§. 101.

Die Bestellung einer prozessualischen Sicherheit ist, sofern
nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder dieses Ge-
setz eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende
Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in
solchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach richterlichem Er-
messen eine genügende Deckung gewähren.

§. 102.

Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklag-
ten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu
leisten.

Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger
angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur Sicherheits-
leistung nicht verpflichtet ist;
2. im Urkunden- oder Wechselprozesse;
3. bei Widerklagen;
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Auffor-
derung angestellt werden;
5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in das Grund- oder
Hypothekenbuch einer deutschen Behörde eingetragen sind.
§. 103.

Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung verlangen,
wenn im Laufe des Rechtsstreits der Kläger die Eigenschaft eines
Deutschen verliert oder die Voraussetzung, unter welcher der Aus-
länder von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht
ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruchs
unbestritten ist.

§. 104.

Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gerichte
nach freiem Ermessen festgesetzt.

Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozeßkosten zu
Grunde zu legen, welchen der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden
haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwach-
senden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Civilprozeßordnung.
Sechster Titel.
Sicherheitsleiſtung.
§. 101.

Die Beſtellung einer prozeſſualiſchen Sicherheit iſt, ſofern
nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder dieſes Ge-
ſetz eine nach freiem Ermeſſen des Gerichts zu beſtimmende
Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in
ſolchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach richterlichem Er-
meſſen eine genügende Deckung gewähren.

§. 102.

Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklag-
ten auf deſſen Verlangen wegen der Prozeßkoſten Sicherheit zu
leiſten.

Dieſe Verpflichtung tritt nicht ein:

1. wenn nach den Geſetzen des Staates, welchem der Kläger
angehört, ein Deutſcher in gleichem Falle zur Sicherheits-
leiſtung nicht verpflichtet iſt;
2. im Urkunden- oder Wechſelprozeſſe;
3. bei Widerklagen;
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Auffor-
derung angeſtellt werden;
5. bei Klagen aus Anſprüchen, welche in das Grund- oder
Hypothekenbuch einer deutſchen Behörde eingetragen ſind.
§. 103.

Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleiſtung verlangen,
wenn im Laufe des Rechtsſtreits der Kläger die Eigenſchaft eines
Deutſchen verliert oder die Vorausſetzung, unter welcher der Aus-
länder von der Sicherheitsleiſtung befreit war, wegfällt und nicht
ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anſpruchs
unbeſtritten iſt.

§. 104.

Die Höhe der zu leiſtenden Sicherheit wird von dem Gerichte
nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt.

Bei der Feſtſetzung iſt derjenige Betrag der Prozeßkoſten zu
Grunde zu legen, welchen der Beklagte wahrſcheinlich aufzuwenden
haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwach-
ſenden Koſten ſind hierbei nicht zu berückſichtigen.

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[36/0042] Civilprozeßordnung. Sechster Titel. Sicherheitsleiſtung. §. 101. Die Beſtellung einer prozeſſualiſchen Sicherheit iſt, ſofern nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder dieſes Ge- ſetz eine nach freiem Ermeſſen des Gerichts zu beſtimmende Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in ſolchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach richterlichem Er- meſſen eine genügende Deckung gewähren. §. 102. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklag- ten auf deſſen Verlangen wegen der Prozeßkoſten Sicherheit zu leiſten. Dieſe Verpflichtung tritt nicht ein: 1. wenn nach den Geſetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutſcher in gleichem Falle zur Sicherheits- leiſtung nicht verpflichtet iſt; 2. im Urkunden- oder Wechſelprozeſſe; 3. bei Widerklagen; 4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen Auffor- derung angeſtellt werden; 5. bei Klagen aus Anſprüchen, welche in das Grund- oder Hypothekenbuch einer deutſchen Behörde eingetragen ſind. §. 103. Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleiſtung verlangen, wenn im Laufe des Rechtsſtreits der Kläger die Eigenſchaft eines Deutſchen verliert oder die Vorausſetzung, unter welcher der Aus- länder von der Sicherheitsleiſtung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anſpruchs unbeſtritten iſt. §. 104. Die Höhe der zu leiſtenden Sicherheit wird von dem Gerichte nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt. Bei der Feſtſetzung iſt derjenige Betrag der Prozeßkoſten zu Grunde zu legen, welchen der Beklagte wahrſcheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwach- ſenden Koſten ſind hierbei nicht zu berückſichtigen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/42>, abgerufen am 21.11.2024.