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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem Ermessen
des Gerichts in erster Instanz geltend zu machen im Stande war.

Die Kosten der Revisionsinstanz in Rechtsstreitigkeiten über
Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth
des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat auch im
Falle des Obsiegens die Reichs- oder die Staatskasse zu tragen,
wenn der Werth des Streitgegenstandes die Summe von drei-
hundert Mark nicht übersteigt und der Vertreter des Reichs oder
des Staates die Revision eingelegt hat.

§. 93.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegen
einander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein An-
deres vereinbart haben. Dasselbe gilt von den Kosten des durch
Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über dieselben be-
reits rechtskräftig erkannt ist.

§. 94.

Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist
unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache
ein Rechtsmittel eingelegt wird.

§. 95.

Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so
haften dieselben für die Kostenerstattung nach Kopftheilen.

Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am
Rechtsstreite kann nach dem Ermessen des Gerichts die Betheili-
gung zum Maßstabe genommen werden.

Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Ver-
theidigungsmittel geltend gemacht, so sind die übrigen Streitge-
nossen für die durch dasselbe veranlaßten Kosten nicht verhaftet.

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird eine nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung,
wegen der Kosten solidarisch zu haften, nicht berührt.

§. 96.

Die Bestimmungen der §§. 87--93. finden auch auf die
durch eine Nebenintervention verursachten Kosten Anwendung.

Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei
(§. 66.), so sind die Vorschriften des §. 95. maßgebend.

§. 97.

Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und

Civilprozeßordnung.
eines neuen Vorbringens obſiegt, welches ſie nach freiem Ermeſſen
des Gerichts in erſter Inſtanz geltend zu machen im Stande war.

Die Koſten der Reviſionsinſtanz in Rechtsſtreitigkeiten über
Anſprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth
des Streitgegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind, hat auch im
Falle des Obſiegens die Reichs- oder die Staatskaſſe zu tragen,
wenn der Werth des Streitgegenſtandes die Summe von drei-
hundert Mark nicht überſteigt und der Vertreter des Reichs oder
des Staates die Reviſion eingelegt hat.

§. 93.

Die Koſten eines abgeſchloſſenen Vergleichs ſind als gegen
einander aufgehoben anzuſehen, wenn nicht die Parteien ein An-
deres vereinbart haben. Daſſelbe gilt von den Koſten des durch
Vergleich erledigten Rechtsſtreits, ſoweit nicht über dieſelben be-
reits rechtskräftig erkannt iſt.

§. 94.

Die Anfechtung der Entſcheidung über den Koſtenpunkt iſt
unzuläſſig, wenn nicht gegen die Entſcheidung in der Hauptſache
ein Rechtsmittel eingelegt wird.

§. 95.

Beſteht der unterliegende Theil aus mehreren Perſonen, ſo
haften dieſelben für die Koſtenerſtattung nach Kopftheilen.

Bei einer erheblichen Verſchiedenheit der Betheiligung am
Rechtsſtreite kann nach dem Ermeſſen des Gerichts die Betheili-
gung zum Maßſtabe genommen werden.

Hat ein Streitgenoſſe ein beſonderes Angriffs- oder Ver-
theidigungsmittel geltend gemacht, ſo ſind die übrigen Streitge-
noſſen für die durch daſſelbe veranlaßten Koſten nicht verhaftet.

Durch die Beſtimmungen dieſes Paragraphen wird eine nach
den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung,
wegen der Koſten ſolidariſch zu haften, nicht berührt.

§. 96.

Die Beſtimmungen der §§. 87—93. finden auch auf die
durch eine Nebenintervention verurſachten Koſten Anwendung.

Gilt der Nebenintervenient als Streitgenoſſe der Hauptpartei
(§. 66.), ſo ſind die Vorſchriften des §. 95. maßgebend.

§. 97.

Gerichtsſchreiber, geſetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und

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[34/0040] Civilprozeßordnung. eines neuen Vorbringens obſiegt, welches ſie nach freiem Ermeſſen des Gerichts in erſter Inſtanz geltend zu machen im Stande war. Die Koſten der Reviſionsinſtanz in Rechtsſtreitigkeiten über Anſprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth des Streitgegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind, hat auch im Falle des Obſiegens die Reichs- oder die Staatskaſſe zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenſtandes die Summe von drei- hundert Mark nicht überſteigt und der Vertreter des Reichs oder des Staates die Reviſion eingelegt hat. §. 93. Die Koſten eines abgeſchloſſenen Vergleichs ſind als gegen einander aufgehoben anzuſehen, wenn nicht die Parteien ein An- deres vereinbart haben. Daſſelbe gilt von den Koſten des durch Vergleich erledigten Rechtsſtreits, ſoweit nicht über dieſelben be- reits rechtskräftig erkannt iſt. §. 94. Die Anfechtung der Entſcheidung über den Koſtenpunkt iſt unzuläſſig, wenn nicht gegen die Entſcheidung in der Hauptſache ein Rechtsmittel eingelegt wird. §. 95. Beſteht der unterliegende Theil aus mehreren Perſonen, ſo haften dieſelben für die Koſtenerſtattung nach Kopftheilen. Bei einer erheblichen Verſchiedenheit der Betheiligung am Rechtsſtreite kann nach dem Ermeſſen des Gerichts die Betheili- gung zum Maßſtabe genommen werden. Hat ein Streitgenoſſe ein beſonderes Angriffs- oder Ver- theidigungsmittel geltend gemacht, ſo ſind die übrigen Streitge- noſſen für die durch daſſelbe veranlaßten Koſten nicht verhaftet. Durch die Beſtimmungen dieſes Paragraphen wird eine nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung, wegen der Koſten ſolidariſch zu haften, nicht berührt. §. 96. Die Beſtimmungen der §§. 87—93. finden auch auf die durch eine Nebenintervention verurſachten Koſten Anwendung. Gilt der Nebenintervenient als Streitgenoſſe der Hauptpartei (§. 66.), ſo ſind die Vorſchriften des §. 95. maßgebend. §. 97. Gerichtsſchreiber, geſetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/40>, abgerufen am 22.12.2024.