Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 67. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Neben- intervenient hat; 3. die Erklärung des Beitritts. Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die §. 68. Ueber den Antrag auf Zurückweisung einer Nebeninter- Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. So lange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechts- §. 69. Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünstigen Aus- Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt. §. 70. Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schrift- Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen. §. 71. Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen den Drit- Civilprozeßordnung. §. 67. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zuſtellung 1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsſtreits; 2. die beſtimmte Angabe des Intereſſes, welches der Neben- intervenient hat; 3. die Erklärung des Beitritts. Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die §. 68. Ueber den Antrag auf Zurückweiſung einer Nebeninter- Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. So lange nicht die Unzuläſſigkeit der Intervention rechts- §. 69. Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünſtigen Aus- Der Dritte iſt zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt. §. 70. Die Streitverkündung erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift- Abſchrift des Schriftſatzes iſt dem Gegner mitzutheilen. §. 71. Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, ſo beſtimmt Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er ſich nicht, In allen Fällen dieſes Paragraphen kommen gegen den Drit- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0034" n="28"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 67.</head><lb/> <p>Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zuſtellung<lb/> eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:</p><lb/> <list> <item>1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsſtreits;</item><lb/> <item>2. die beſtimmte Angabe des Intereſſes, welches der Neben-<lb/> intervenient hat;</item><lb/> <item>3. die Erklärung des Beitritts.</item> </list><lb/> <p>Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die<lb/> vorbereitenden Schriftſätze Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 68.</head><lb/> <p>Ueber den Antrag auf Zurückweiſung einer Nebeninter-<lb/> vention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den<lb/> Parteien und dem Nebenintervenienten entſchieden. Der Neben-<lb/> intervenient iſt zuzulaſſen, wenn er ſein Intereſſe glaubhaft macht.</p><lb/> <p>Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.</p><lb/> <p>So lange nicht die Unzuläſſigkeit der Intervention rechts-<lb/> kräftig ausgeſprochen iſt, wird der Intervenient im Hauptverfahren<lb/> zugezogen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 69.</head><lb/> <p>Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünſtigen Aus-<lb/> ganges des Rechtsſtreits einen Anſpruch auf Gewährleiſtung oder<lb/> Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt<lb/> oder den Anſpruch eines Dritten beſorgt, kann bis zur rechts-<lb/> kräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits dem Dritten gerichtlich<lb/> den Streit verkünden.</p><lb/> <p>Der Dritte iſt zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 70.</head><lb/> <p>Die Streitverkündung erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift-<lb/> ſatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage<lb/> des Rechtsſtreits anzugeben iſt.</p><lb/> <p>Abſchrift des Schriftſatzes iſt dem Gegner mitzutheilen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 71.</head><lb/> <p>Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, ſo beſtimmt<lb/> ſich ſein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundſätzen über<lb/> die Nebenintervention.</p><lb/> <p>Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er ſich nicht,<lb/> ſo wird der Rechtsſtreit ohne Rückſicht auf ihn fortgeſetzt.</p><lb/> <p>In allen Fällen dieſes Paragraphen kommen gegen den Drit-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [28/0034]
Civilprozeßordnung.
§. 67.
Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zuſtellung
eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsſtreits;
2. die beſtimmte Angabe des Intereſſes, welches der Neben-
intervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts.
Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die
vorbereitenden Schriftſätze Anwendung.
§. 68.
Ueber den Antrag auf Zurückweiſung einer Nebeninter-
vention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den
Parteien und dem Nebenintervenienten entſchieden. Der Neben-
intervenient iſt zuzulaſſen, wenn er ſein Intereſſe glaubhaft macht.
Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
So lange nicht die Unzuläſſigkeit der Intervention rechts-
kräftig ausgeſprochen iſt, wird der Intervenient im Hauptverfahren
zugezogen.
§. 69.
Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünſtigen Aus-
ganges des Rechtsſtreits einen Anſpruch auf Gewährleiſtung oder
Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt
oder den Anſpruch eines Dritten beſorgt, kann bis zur rechts-
kräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits dem Dritten gerichtlich
den Streit verkünden.
Der Dritte iſt zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
§. 70.
Die Streitverkündung erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift-
ſatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage
des Rechtsſtreits anzugeben iſt.
Abſchrift des Schriftſatzes iſt dem Gegner mitzutheilen.
§. 71.
Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, ſo beſtimmt
ſich ſein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundſätzen über
die Nebenintervention.
Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er ſich nicht,
ſo wird der Rechtsſtreit ohne Rückſicht auf ihn fortgeſetzt.
In allen Fällen dieſes Paragraphen kommen gegen den Drit-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |