Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 57. Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen ge- §. 58. Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des §. 59. Kann das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen ge- Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Ver- §. 60. Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streit- Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite. §. 61. Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Per- Civilprozeßordnung. §. 57. Mehrere Perſonen können auch dann als Streitgenoſſen ge- §. 58. Streitgenoſſen ſtehen, ſoweit nicht aus den Vorſchriften des §. 59. Kann das ſtreitige Rechtsverhältniß allen Streitgenoſſen ge- Die ſäumigen Streitgenoſſen ſind auch in dem ſpäteren Ver- §. 60. Das Recht zur Betreibung des Prozeſſes ſteht jedem Streit- Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite. §. 61. Wer die Sache oder das Recht, worüber zwiſchen anderen Per- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb n="26" facs="#f0032"/> <fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 57.</head><lb/> <p>Mehrere Perſonen können auch dann als Streitgenoſſen ge-<lb/> meinſchaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und<lb/> auf einem im Weſentlichen gleichartigen thatſächlichen und recht-<lb/> lichen Grunde beruhende Anſprüche oder Verpflichtungen den<lb/> Gegenſtand des Rechtsſtreits bilden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 58.</head><lb/> <p>Streitgenoſſen ſtehen, ſoweit nicht aus den Vorſchriften des<lb/> bürgerlichen Rechts oder dieſes Geſetzes ſich ein Anderes er-<lb/> giebt, dem Gegner dergeſtalt als Einzelne gegenüber, daß die<lb/> Handlungen des einen Streitgenoſſen dem anderen weder zum<lb/> Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 59.</head><lb/> <p>Kann das ſtreitige Rechtsverhältniß allen Streitgenoſſen ge-<lb/> genüber nur einheitlich feſtgeſtellt werden, oder iſt die Streitge-<lb/> noſſenſchaft aus einem ſonſtigen Grunde eine nothwendige, ſo<lb/> werden, wenn ein Termin oder eine Friſt nur von einzelnen<lb/> Streitgenoſſen verſäumt wird, die ſäumigen Streitgenoſſen als<lb/> durch die nicht ſäumigen vertreten angeſehen.</p><lb/> <p>Die ſäumigen Streitgenoſſen ſind auch in dem ſpäteren Ver-<lb/> fahren zuzuziehen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 60.</head><lb/> <p>Das Recht zur Betreibung des Prozeſſes ſteht jedem Streit-<lb/> genoſſen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine<lb/> ladet, auch die übrigen Streitgenoſſen laden.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Dritter Titel</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite.</hi></head><lb/> <div n="5"> <head>§. 61.</head><lb/> <p>Wer die Sache oder das Recht, worüber zwiſchen anderen Per-<lb/> ſonen ein Rechtsſtreit anhängig geworden iſt, ganz oder theilweiſe<lb/> für ſich in Anſpruch nimmt, iſt bis zur rechtskräftigen Entſchei-<lb/> dung dieſes Rechtsſtreits berechtigt, ſeinen Anſpruch durch eine<lb/> gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte gel-<lb/> tend zu machen, vor welchem der Rechtsſtreit in erſter Inſtanz<lb/> anhängig wurde.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0032]
Civilprozeßordnung.
§. 57.
Mehrere Perſonen können auch dann als Streitgenoſſen ge-
meinſchaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und
auf einem im Weſentlichen gleichartigen thatſächlichen und recht-
lichen Grunde beruhende Anſprüche oder Verpflichtungen den
Gegenſtand des Rechtsſtreits bilden.
§. 58.
Streitgenoſſen ſtehen, ſoweit nicht aus den Vorſchriften des
bürgerlichen Rechts oder dieſes Geſetzes ſich ein Anderes er-
giebt, dem Gegner dergeſtalt als Einzelne gegenüber, daß die
Handlungen des einen Streitgenoſſen dem anderen weder zum
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.
§. 59.
Kann das ſtreitige Rechtsverhältniß allen Streitgenoſſen ge-
genüber nur einheitlich feſtgeſtellt werden, oder iſt die Streitge-
noſſenſchaft aus einem ſonſtigen Grunde eine nothwendige, ſo
werden, wenn ein Termin oder eine Friſt nur von einzelnen
Streitgenoſſen verſäumt wird, die ſäumigen Streitgenoſſen als
durch die nicht ſäumigen vertreten angeſehen.
Die ſäumigen Streitgenoſſen ſind auch in dem ſpäteren Ver-
fahren zuzuziehen.
§. 60.
Das Recht zur Betreibung des Prozeſſes ſteht jedem Streit-
genoſſen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine
ladet, auch die übrigen Streitgenoſſen laden.
Dritter Titel.
Betheiligung Dritter am Rechtsſtreite.
§. 61.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwiſchen anderen Per-
ſonen ein Rechtsſtreit anhängig geworden iſt, ganz oder theilweiſe
für ſich in Anſpruch nimmt, iſt bis zur rechtskräftigen Entſchei-
dung dieſes Rechtsſtreits berechtigt, ſeinen Anſpruch durch eine
gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte gel-
tend zu machen, vor welchem der Rechtsſtreit in erſter Inſtanz
anhängig wurde.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/32>, abgerufen am 03.03.2025. |