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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere
als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage
ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Vierter Titel.
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
§. 41.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft
Gesetzes ausgeschlossen:

1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in An-
sehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältnisse
eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflich-
tigen steht;
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die
Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht;
4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder
Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Ver-
treter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder ge-
wesen ist;
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverstän-
diger vernommen ist;
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Instanz oder
im schiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlassung der
angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich
nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten
Richters handelt.
§. 42.

Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in welchen er von
der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist,
als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt werden.

Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung

Civilprozeßordnung.

Die Vereinbarung iſt unzuläſſig, wenn der Rechtsſtreit andere
als vermögensrechtliche Anſprüche betrifft, oder wenn für die Klage
ein ausſchließlicher Gerichtsſtand begründet iſt.

Vierter Titel.
Ausſchließung und Ablehnung der Gerichtsperſonen.
§. 41.

Ein Richter iſt von der Ausübung des Richteramts kraft
Geſetzes ausgeſchloſſen:

1. in Sachen, in welchen er ſelbſt Partei iſt, oder in An-
ſehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältniſſe
eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflich-
tigen ſteht;
2. in Sachen ſeiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr
beſteht;
3. in Sachen einer Perſon, mit welcher er in gerader Linie
verwandt, verſchwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder
bis zum zweiten Grade verſchwägert iſt, auch wenn die
Ehe, durch welche die Schwägerſchaft begründet iſt, nicht
mehr beſteht;
4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder
Beiſtand einer Partei beſtellt oder als geſetzlicher Ver-
treter einer Partei aufzutreten berechtigt iſt oder ge-
weſen iſt;
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverſtän-
diger vernommen iſt;
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Inſtanz oder
im ſchiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlaſſung der
angefochtenen Entſcheidung mitgewirkt hat, ſofern es ſich
nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder erſuchten
Richters handelt.
§. 42.

Ein Richter kann ſowohl in den Fällen, in welchen er von
der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen iſt,
als auch wegen Beſorgniß der Befangenheit abgelehnt werden.

Wegen Beſorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung

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[22/0028] Civilprozeßordnung. Die Vereinbarung iſt unzuläſſig, wenn der Rechtsſtreit andere als vermögensrechtliche Anſprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausſchließlicher Gerichtsſtand begründet iſt. Vierter Titel. Ausſchließung und Ablehnung der Gerichtsperſonen. §. 41. Ein Richter iſt von der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen: 1. in Sachen, in welchen er ſelbſt Partei iſt, oder in An- ſehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältniſſe eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflich- tigen ſteht; 2. in Sachen ſeiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr beſteht; 3. in Sachen einer Perſon, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verſchwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verſchwägert iſt, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerſchaft begründet iſt, nicht mehr beſteht; 4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beiſtand einer Partei beſtellt oder als geſetzlicher Ver- treter einer Partei aufzutreten berechtigt iſt oder ge- weſen iſt; 5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverſtän- diger vernommen iſt; 6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Inſtanz oder im ſchiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlaſſung der angefochtenen Entſcheidung mitgewirkt hat, ſofern es ſich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder erſuchten Richters handelt. §. 42. Ein Richter kann ſowohl in den Fällen, in welchen er von der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen iſt, als auch wegen Beſorgniß der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Beſorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/28>, abgerufen am 21.11.2024.