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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
füllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die streitige Ver-
pflichtung zu erfüllen ist.

§. 30.

Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit Aus-
nahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen Handels-
geschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß- oder
Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt, wäh-
rend der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Ver-
treter desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich aufhält.

§. 31.

Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von
dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter
gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des
Orts zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.

§. 32.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist.

§. 33.

Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben
werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten
Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Zu-
ständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs
auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können.

§. 34.

Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der
Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Ge-
bühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

§. 35.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

§. 36.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt durch das
im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen
Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
thatsächlich verhindert ist;

Civilprozeßordnung.
füllung iſt das Gericht des Orts zuſtändig, wo die ſtreitige Ver-
pflichtung zu erfüllen iſt.

§. 30.

Für Klagen aus den auf Meſſen und Märkten, mit Aus-
nahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geſchloſſenen Handels-
geſchäften (Meß- und Marktſachen) iſt das Gericht des Meß- oder
Marktorts zuſtändig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt, wäh-
rend der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Ver-
treter deſſelben am Orte oder im Bezirke des Gerichts ſich aufhält.

§. 31.

Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von
dem Geſchäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter
gegen den Geſchäftsherrn erhoben werden, iſt das Gericht des
Orts zuſtändig, wo die Verwaltung geführt iſt.

§. 32.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen iſt das Gericht
zuſtändig, in deſſen Bezirke die Handlung begangen iſt.

§. 33.

Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben
werden, wenn der Gegenanſpruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anſpruche oder mit den gegen denſelben vorgebrachten
Vertheidigungsmitteln in Zuſammenhang ſteht.

Dieſe Beſtimmung findet keine Anwendung, wenn die Zu-
ſtändigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanſpruchs
auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können.

§. 34.

Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beiſtände, der
Zuſtellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Ge-
bühren und Auslagen iſt das Gericht des Hauptprozeſſes zuſtändig.

§. 35.

Unter mehreren zuſtändigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

§. 36.

Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erfolgt durch das
im Inſtanzenzuge zunächſt höhere Gericht:

1. wenn das an ſich zuſtändige Gericht in einem einzelnen
Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
thatſächlich verhindert iſt;
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[20/0026] Civilprozeßordnung. füllung iſt das Gericht des Orts zuſtändig, wo die ſtreitige Ver- pflichtung zu erfüllen iſt. §. 30. Für Klagen aus den auf Meſſen und Märkten, mit Aus- nahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geſchloſſenen Handels- geſchäften (Meß- und Marktſachen) iſt das Gericht des Meß- oder Marktorts zuſtändig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt, wäh- rend der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Ver- treter deſſelben am Orte oder im Bezirke des Gerichts ſich aufhält. §. 31. Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von dem Geſchäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geſchäftsherrn erhoben werden, iſt das Gericht des Orts zuſtändig, wo die Verwaltung geführt iſt. §. 32. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen iſt das Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirke die Handlung begangen iſt. §. 33. Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanſpruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anſpruche oder mit den gegen denſelben vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zuſammenhang ſteht. Dieſe Beſtimmung findet keine Anwendung, wenn die Zu- ſtändigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanſpruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können. §. 34. Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beiſtände, der Zuſtellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Ge- bühren und Auslagen iſt das Gericht des Hauptprozeſſes zuſtändig. §. 35. Unter mehreren zuſtändigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. §. 36. Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erfolgt durch das im Inſtanzenzuge zunächſt höhere Gericht: 1. wenn das an ſich zuſtändige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatſächlich verhindert iſt;

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/26>, abgerufen am 21.11.2024.