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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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I. 1. Abschn. 2. Tit. §. 22--29.
§. 25.

Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be-
lastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird,
für Grenzscheidungs-, Theilungs- und Besitzklagen ist, sofern es
sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist.

Bei den eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betreffenden
Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks ent-
scheidend.

§. 26.

In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der hypothekari-
schen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löschung einer
Hypothek die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbind-
lichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage
auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen
Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.

§. 27.

In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen,
welche gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen
Sache als solchen gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschä-
digung eines Grundstücks oder in Betreff der Entschädigung wegen
Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

§. 28.

Klagen, welche Erbrechte, Ansprüche aus Vermächtnissen oder
sonstigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der
Erbschaft zum Gegenstande haben, können vor dem Gerichte er-
hoben werden, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes
den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen der
Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder die Erben
als solche erhoben werden, wenn sich der Nachlaß noch ganz oder
theilweise im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn mehrere
Erben vorhanden sind und der Nachlaß noch nicht getheilt ist.

§. 29.

Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen sowie
auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er-

2*
I. 1. Abſchn. 2. Tit. §. 22—29.
§. 25.

Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be-
laſtung oder die Freiheit von einer ſolchen geltend gemacht wird,
für Grenzſcheidungs-, Theilungs- und Beſitzklagen iſt, ſofern es
ſich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausſchließlich
zuſtändig, in deſſen Bezirke die Sache belegen iſt.

Bei den eine Grunddienſtbarkeit oder eine Reallaſt betreffenden
Klagen iſt die Lage des dienenden oder belaſteten Grundſtücks ent-
ſcheidend.

§. 26.

In dem dinglichen Gerichtsſtande kann mit der hypothekari-
ſchen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löſchung einer
Hypothek die Klage auf Befreiung von der perſönlichen Verbind-
lichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallaſt die Klage
auf rückſtändige Leiſtungen erhoben werden, wenn die verbundenen
Klagen gegen denſelben Beklagten gerichtet ſind.

§. 27.

In dem dinglichen Gerichtsſtande können perſönliche Klagen,
welche gegen den Eigenthümer oder Beſitzer einer unbeweglichen
Sache als ſolchen gerichtet werden, ſowie Klagen wegen Beſchä-
digung eines Grundſtücks oder in Betreff der Entſchädigung wegen
Enteignung eines Grundſtücks erhoben werden.

§. 28.

Klagen, welche Erbrechte, Anſprüche aus Vermächtniſſen oder
ſonſtigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der
Erbſchaft zum Gegenſtande haben, können vor dem Gerichte er-
hoben werden, bei welchem der Erblaſſer zur Zeit ſeines Todes
den allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat.

In dem Gerichtsſtande der Erbſchaft können auch Klagen der
Nachlaßgläubiger aus Anſprüchen an den Erblaſſer oder die Erben
als ſolche erhoben werden, wenn ſich der Nachlaß noch ganz oder
theilweiſe im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn mehrere
Erben vorhanden ſind und der Nachlaß noch nicht getheilt iſt.

§. 29.

Für Klagen auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens
eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines ſolchen ſowie
auf Entſchädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er-

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[19/0025] I. 1. Abſchn. 2. Tit. §. 22—29. §. 25. Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be- laſtung oder die Freiheit von einer ſolchen geltend gemacht wird, für Grenzſcheidungs-, Theilungs- und Beſitzklagen iſt, ſofern es ſich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausſchließlich zuſtändig, in deſſen Bezirke die Sache belegen iſt. Bei den eine Grunddienſtbarkeit oder eine Reallaſt betreffenden Klagen iſt die Lage des dienenden oder belaſteten Grundſtücks ent- ſcheidend. §. 26. In dem dinglichen Gerichtsſtande kann mit der hypothekari- ſchen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löſchung einer Hypothek die Klage auf Befreiung von der perſönlichen Verbind- lichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallaſt die Klage auf rückſtändige Leiſtungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denſelben Beklagten gerichtet ſind. §. 27. In dem dinglichen Gerichtsſtande können perſönliche Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Beſitzer einer unbeweglichen Sache als ſolchen gerichtet werden, ſowie Klagen wegen Beſchä- digung eines Grundſtücks oder in Betreff der Entſchädigung wegen Enteignung eines Grundſtücks erhoben werden. §. 28. Klagen, welche Erbrechte, Anſprüche aus Vermächtniſſen oder ſonſtigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der Erbſchaft zum Gegenſtande haben, können vor dem Gerichte er- hoben werden, bei welchem der Erblaſſer zur Zeit ſeines Todes den allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat. In dem Gerichtsſtande der Erbſchaft können auch Klagen der Nachlaßgläubiger aus Anſprüchen an den Erblaſſer oder die Erben als ſolche erhoben werden, wenn ſich der Nachlaß noch ganz oder theilweiſe im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn mehrere Erben vorhanden ſind und der Nachlaß noch nicht getheilt iſt. §. 29. Für Klagen auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines ſolchen ſowie auf Entſchädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er- 2*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/25>, abgerufen am 21.11.2024.