Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.I. 1. Abschn. 2. Tit. §. 22--29. §. 25. Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be- Bei den eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast betreffenden §. 26. In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der hypothekari- §. 27. In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, §. 28. Klagen, welche Erbrechte, Ansprüche aus Vermächtnissen oder In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen der §. 29. Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens 2*
I. 1. Abſchn. 2. Tit. §. 22—29. §. 25. Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be- Bei den eine Grunddienſtbarkeit oder eine Reallaſt betreffenden §. 26. In dem dinglichen Gerichtsſtande kann mit der hypothekari- §. 27. In dem dinglichen Gerichtsſtande können perſönliche Klagen, §. 28. Klagen, welche Erbrechte, Anſprüche aus Vermächtniſſen oder In dem Gerichtsſtande der Erbſchaft können auch Klagen der §. 29. Für Klagen auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens 2*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0025" n="19"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> 1. Abſchn. 2. Tit. §. 22—29.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 25.</head><lb/> <p>Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be-<lb/> laſtung oder die Freiheit von einer ſolchen geltend gemacht wird,<lb/> für Grenzſcheidungs-, Theilungs- und Beſitzklagen iſt, ſofern es<lb/> ſich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausſchließlich<lb/> zuſtändig, in deſſen Bezirke die Sache belegen iſt.</p><lb/> <p>Bei den eine Grunddienſtbarkeit oder eine Reallaſt betreffenden<lb/> Klagen iſt die Lage des dienenden oder belaſteten Grundſtücks ent-<lb/> ſcheidend.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 26.</head><lb/> <p>In dem dinglichen Gerichtsſtande kann mit der hypothekari-<lb/> ſchen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löſchung einer<lb/> Hypothek die Klage auf Befreiung von der perſönlichen Verbind-<lb/> lichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallaſt die Klage<lb/> auf rückſtändige Leiſtungen erhoben werden, wenn die verbundenen<lb/> Klagen gegen denſelben Beklagten gerichtet ſind.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 27.</head><lb/> <p>In dem dinglichen Gerichtsſtande können perſönliche Klagen,<lb/> welche gegen den Eigenthümer oder Beſitzer einer unbeweglichen<lb/> Sache als ſolchen gerichtet werden, ſowie Klagen wegen Beſchä-<lb/> digung eines Grundſtücks oder in Betreff der Entſchädigung wegen<lb/> Enteignung eines Grundſtücks erhoben werden.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 28.</head><lb/> <p>Klagen, welche Erbrechte, Anſprüche aus Vermächtniſſen oder<lb/> ſonſtigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der<lb/> Erbſchaft zum Gegenſtande haben, können vor dem Gerichte er-<lb/> hoben werden, bei welchem der Erblaſſer zur Zeit ſeines Todes<lb/> den allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat.</p><lb/> <p>In dem Gerichtsſtande der Erbſchaft können auch Klagen der<lb/> Nachlaßgläubiger aus Anſprüchen an den Erblaſſer oder die Erben<lb/> als ſolche erhoben werden, wenn ſich der Nachlaß noch ganz oder<lb/> theilweiſe im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn mehrere<lb/> Erben vorhanden ſind und der Nachlaß noch nicht getheilt iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 29.</head><lb/> <p>Für Klagen auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens<lb/> eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines ſolchen ſowie<lb/> auf Entſchädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er-<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#et">2*</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [19/0025]
I. 1. Abſchn. 2. Tit. §. 22—29.
§. 25.
Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be-
laſtung oder die Freiheit von einer ſolchen geltend gemacht wird,
für Grenzſcheidungs-, Theilungs- und Beſitzklagen iſt, ſofern es
ſich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausſchließlich
zuſtändig, in deſſen Bezirke die Sache belegen iſt.
Bei den eine Grunddienſtbarkeit oder eine Reallaſt betreffenden
Klagen iſt die Lage des dienenden oder belaſteten Grundſtücks ent-
ſcheidend.
§. 26.
In dem dinglichen Gerichtsſtande kann mit der hypothekari-
ſchen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löſchung einer
Hypothek die Klage auf Befreiung von der perſönlichen Verbind-
lichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallaſt die Klage
auf rückſtändige Leiſtungen erhoben werden, wenn die verbundenen
Klagen gegen denſelben Beklagten gerichtet ſind.
§. 27.
In dem dinglichen Gerichtsſtande können perſönliche Klagen,
welche gegen den Eigenthümer oder Beſitzer einer unbeweglichen
Sache als ſolchen gerichtet werden, ſowie Klagen wegen Beſchä-
digung eines Grundſtücks oder in Betreff der Entſchädigung wegen
Enteignung eines Grundſtücks erhoben werden.
§. 28.
Klagen, welche Erbrechte, Anſprüche aus Vermächtniſſen oder
ſonſtigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der
Erbſchaft zum Gegenſtande haben, können vor dem Gerichte er-
hoben werden, bei welchem der Erblaſſer zur Zeit ſeines Todes
den allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat.
In dem Gerichtsſtande der Erbſchaft können auch Klagen der
Nachlaßgläubiger aus Anſprüchen an den Erblaſſer oder die Erben
als ſolche erhoben werden, wenn ſich der Nachlaß noch ganz oder
theilweiſe im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn mehrere
Erben vorhanden ſind und der Nachlaß noch nicht getheilt iſt.
§. 29.
Für Klagen auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens
eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines ſolchen ſowie
auf Entſchädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er-
2*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |