Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Anmerkungen.

Zum Einführungsgesetz.

1) Zu § 13 Nr. 1.
Der § 2 des Bundesgesetzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Ges.-Bl. S. 237)
lautet:
Die gesetzlichen Vorschriften, welche den Personalarrest gestatten,
um die Einleitung oder Fortsetzung des Prozeßverfahrens, oder die
gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu sichern
(Sicherungsarrest), bleiben unberührt.
2) Zu § 13 Nr. 3.
Der § 6 des Reichsgesetzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Ges.-Bl. S. 207)
lautet:
Das Gericht hat über die Wahrheit der thatsächlichen Be-
hauptungen unter Berücksichtigung des gesammten Inhalts der
Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entscheiden.
Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid,
sowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher
Geständnisse bleiben unberührt.
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that-
sächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, sowie ob und in-
wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf-
nahme anzuordnen oder Sachverständige mit ihrem Gutachten zu
hören, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
3) Zu § 13 Nr. 4.
Der § 14 des Reichsgesetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Ges.-Bl.
S. 347) lautet:
Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung er-
lischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung
der Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an
gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung
der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation bei
der kompetenten Postbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf
eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben
eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen
Bescheid nicht unterbrochen wird.
Civilprozeßordnung. 16
Anmerkungen.

Zum Einführungsgeſetz.

1) Zu § 13 Nr. 1.
Der § 2 des Bundesgeſetzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Geſ.-Bl. S. 237)
lautet:
Die geſetzlichen Vorſchriften, welche den Perſonalarreſt geſtatten,
um die Einleitung oder Fortſetzung des Prozeßverfahrens, oder die
gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu ſichern
(Sicherungsarreſt), bleiben unberührt.
2) Zu § 13 Nr. 3.
Der § 6 des Reichsgeſetzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 207)
lautet:
Das Gericht hat über die Wahrheit der thatſächlichen Be-
hauptungen unter Berückſichtigung des geſammten Inhalts der
Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden.
Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid,
ſowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher
Geſtändniſſe bleiben unberührt.
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that-
ſächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, ſowie ob und in-
wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf-
nahme anzuordnen oder Sachverſtändige mit ihrem Gutachten zu
hören, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts überlaſſen.
3) Zu § 13 Nr. 4.
Der § 14 des Reichsgeſetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Geſ.-Bl.
S. 347) lautet:
Der Anſpruch auf Entſchädigung an die Poſtverwaltung er-
liſcht mit Ablauf von ſechs Monaten, vom Tage der Einlieferung
der Sendung oder vom Tage der Beſchädigung des Reiſenden an
gerechnet. Dieſe Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung
der Klage, ſondern auch durch Anbringung der Reklamation bei
der kompetenten Poſtbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf
eine abſchlägige Beſcheidung, ſo beginnt vom Empfange derſelben
eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen
Beſcheid nicht unterbrochen wird.
Civilprozeßordnung. 16
<TEI>
  <text>
    <back>
      <pb facs="#f0247" n="[241]"/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Anmerkungen.</hi> </hi> </head><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b">Zum Einführungsge&#x017F;etz.</hi> </hi> </p><lb/>
        <list>
          <item> <hi rendition="#b">1) Zu § 13 Nr. 1.</hi><lb/> <hi rendition="#et">Der § 2 des Bundesge&#x017F;etzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Ge&#x017F;.-Bl. S. <ref>237</ref>)<lb/>
lautet:<lb/><hi rendition="#et">Die ge&#x017F;etzlichen Vor&#x017F;chriften, welche den Per&#x017F;onalarre&#x017F;t ge&#x017F;tatten,<lb/>
um die Einleitung oder Fort&#x017F;etzung des Prozeßverfahrens, oder die<lb/>
gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu &#x017F;ichern<lb/>
(Sicherungsarre&#x017F;t), bleiben unberührt.</hi></hi> </item><lb/>
          <item> <hi rendition="#b">2) Zu § 13 Nr. 3.</hi><lb/> <hi rendition="#et">Der § 6 des Reichsge&#x017F;etzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Ge&#x017F;.-Bl. S. <ref>207</ref>)<lb/>
lautet:<lb/><hi rendition="#et">Das Gericht hat über die Wahrheit der that&#x017F;ächlichen Be-<lb/>
hauptungen unter Berück&#x017F;ichtigung des ge&#x017F;ammten Inhalts der<lb/>
Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu ent&#x017F;cheiden.<lb/>
Die Vor&#x017F;chriften der Landesge&#x017F;etze über den Beweis durch Eid,<lb/>
&#x017F;owie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher<lb/>
Ge&#x017F;tändni&#x017F;&#x017F;e bleiben unberührt.<lb/>
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that-<lb/>
&#x017F;ächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, &#x017F;owie ob und in-<lb/>
wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf-<lb/>
nahme anzuordnen oder Sachver&#x017F;tändige mit ihrem Gutachten zu<lb/>
hören, bleibt dem Erme&#x017F;&#x017F;en des Gerichts überla&#x017F;&#x017F;en.</hi></hi> </item><lb/>
          <item> <hi rendition="#b">3) Zu § 13 Nr. 4.</hi><lb/> <hi rendition="#et">Der § 14 des Reichsge&#x017F;etzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Ge&#x017F;.-Bl.<lb/>
S. <ref>347</ref>) lautet:<lb/><hi rendition="#et">Der An&#x017F;pruch auf Ent&#x017F;chädigung an die Po&#x017F;tverwaltung er-<lb/>
li&#x017F;cht mit Ablauf von &#x017F;echs Monaten, vom Tage der Einlieferung<lb/>
der Sendung oder vom Tage der Be&#x017F;chädigung des Rei&#x017F;enden an<lb/>
gerechnet. Die&#x017F;e Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung<lb/>
der Klage, &#x017F;ondern auch durch Anbringung der Reklamation bei<lb/>
der kompetenten Po&#x017F;tbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf<lb/>
eine ab&#x017F;chlägige Be&#x017F;cheidung, &#x017F;o beginnt vom Empfange der&#x017F;elben<lb/>
eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen<lb/>
Be&#x017F;cheid nicht unterbrochen wird.</hi></hi> </item>
        </list><lb/>
        <fw place="bottom" type="sig">Civilprozeßordnung. 16</fw><lb/>
      </div>
    </back>
  </text>
</TEI>
[[241]/0247] Anmerkungen. Zum Einführungsgeſetz. 1) Zu § 13 Nr. 1. Der § 2 des Bundesgeſetzes vom 29. Mai 1868 (Bund.-Geſ.-Bl. S. 237) lautet: Die geſetzlichen Vorſchriften, welche den Perſonalarreſt geſtatten, um die Einleitung oder Fortſetzung des Prozeßverfahrens, oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu ſichern (Sicherungsarreſt), bleiben unberührt. 2) Zu § 13 Nr. 3. Der § 6 des Reichsgeſetzes vom 7. Juni 1871 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 207) lautet: Das Gericht hat über die Wahrheit der thatſächlichen Be- hauptungen unter Berückſichtigung des geſammten Inhalts der Verhandlungen nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden. Die Vorſchriften der Landesgeſetze über den Beweis durch Eid, ſowie über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geſtändniſſe bleiben unberührt. Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that- ſächlichen Behauptung noch ein Eid aufzulegen, ſowie ob und in- wieweit über die Höhe des Schadens eine beantragte Beweisauf- nahme anzuordnen oder Sachverſtändige mit ihrem Gutachten zu hören, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts überlaſſen. 3) Zu § 13 Nr. 4. Der § 14 des Reichsgeſetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Geſ.-Bl. S. 347) lautet: Der Anſpruch auf Entſchädigung an die Poſtverwaltung er- liſcht mit Ablauf von ſechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beſchädigung des Reiſenden an gerechnet. Dieſe Verjährung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, ſondern auch durch Anbringung der Reklamation bei der kompetenten Poſtbehörde (§ 13) unterbrochen. Ergeht hierauf eine abſchlägige Beſcheidung, ſo beginnt vom Empfange derſelben eine neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Beſcheid nicht unterbrochen wird. Civilprozeßordnung. 16

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/247
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. [241]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/247>, abgerufen am 22.12.2024.