Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
X. §. 865--872.
§. 869.

Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die Auf-
hebung des Schiedsspruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 be-
zeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden außer
Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Ver-
fahren geltend zu machen.

§. 870

Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist im Falle
des vorstehenden Paragraphen binnen der Nothfrist eines Monats
zu erheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei
von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht
vor eingetretener Rechtskraft des Vollstreckungsurtheils. Nach Ab-
lauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Ur-
theils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Auf-
hebung des Vollstreckungsurtheils auszusprechen.

§. 871.

Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines
Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags, die Unzu-
lässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines
Schiedsspruchs oder die Erlassung des Vollstreckungsurtheils zum
Gegenstande haben, ist das Amtsgericht oder das Landgericht zu-
ständig, welches in einem schriftlichen Schiedsvertrag als solches
bezeichnet ist, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung,
das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche
Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.

Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist und bleibt
dasjenige zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das
Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat.

§. 872.

Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise
durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende

14*
X. §. 865—872.
§. 869.

Nach Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils kann die Auf-
hebung des Schiedsſpruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 be-
zeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verſchulden außer
Stande geweſen ſei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Ver-
fahren geltend zu machen.

§. 870

Die Klage auf Aufhebung des Schiedsſpruchs iſt im Falle
des vorſtehenden Paragraphen binnen der Nothfriſt eines Monats
zu erheben.

Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei
von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht
vor eingetretener Rechtskraft des Vollſtreckungsurtheils. Nach Ab-
lauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Ur-
theils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft.

Wird der Schiedsſpruch aufgehoben, ſo iſt zugleich die Auf-
hebung des Vollſtreckungsurtheils auszuſprechen.

§. 871.

Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines
Schiedsrichters, das Erlöſchen eines Schiedsvertrags, die Unzu-
läſſigkeit des ſchiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines
Schiedsſpruchs oder die Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils zum
Gegenſtande haben, iſt das Amtsgericht oder das Landgericht zu-
ſtändig, welches in einem ſchriftlichen Schiedsvertrag als ſolches
bezeichnet iſt, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung,
das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche
Geltendmachung des Anſpruchs zuſtändig ſein würde.

Unter mehreren hiernach zuſtändigen Gerichten iſt und bleibt
dasjenige zuſtändig, an welches ſich zuerſt eine Partei oder das
Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat.

§. 872.

Auf Schiedsgerichte, welche in geſetzlich ſtatthafter Weiſe
durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende

14*
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0217" n="211"/>
          <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">X.</hi> §. 865&#x2014;872.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 869.</head><lb/>
            <p>Nach Erla&#x017F;&#x017F;ung des Voll&#x017F;treckungsurtheils kann die Auf-<lb/>
hebung des Schieds&#x017F;pruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 be-<lb/>
zeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaub-<lb/>
haft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Ver&#x017F;chulden außer<lb/>
Stande gewe&#x017F;en &#x017F;ei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Ver-<lb/>
fahren geltend zu machen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 870</head><lb/>
            <p>Die Klage auf Aufhebung des Schieds&#x017F;pruchs i&#x017F;t im Falle<lb/>
des vor&#x017F;tehenden Paragraphen binnen der Nothfri&#x017F;t eines Monats<lb/>
zu erheben.</p><lb/>
            <p>Die Fri&#x017F;t beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei<lb/>
von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht<lb/>
vor eingetretener Rechtskraft des Voll&#x017F;treckungsurtheils. Nach Ab-<lb/>
lauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Ur-<lb/>
theils an gerechnet, i&#x017F;t die Klage un&#x017F;tatthaft.</p><lb/>
            <p>Wird der Schieds&#x017F;pruch aufgehoben, &#x017F;o i&#x017F;t zugleich die Auf-<lb/>
hebung des Voll&#x017F;treckungsurtheils auszu&#x017F;prechen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 871.</head><lb/>
            <p>Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines<lb/>
Schiedsrichters, das Erlö&#x017F;chen eines Schiedsvertrags, die Unzu-<lb/>&#x017F;&#x017F;igkeit des &#x017F;chiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines<lb/>
Schieds&#x017F;pruchs oder die Erla&#x017F;&#x017F;ung des Voll&#x017F;treckungsurtheils zum<lb/>
Gegen&#x017F;tande haben, i&#x017F;t das Amtsgericht oder das Landgericht zu-<lb/>
&#x017F;tändig, welches in einem &#x017F;chriftlichen Schiedsvertrag als &#x017F;olches<lb/>
bezeichnet i&#x017F;t, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung,<lb/>
das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche<lb/>
Geltendmachung des An&#x017F;pruchs zu&#x017F;tändig &#x017F;ein würde.</p><lb/>
            <p>Unter mehreren hiernach zu&#x017F;tändigen Gerichten i&#x017F;t und bleibt<lb/>
dasjenige zu&#x017F;tändig, an welches &#x017F;ich zuer&#x017F;t eine Partei oder das<lb/>
Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 872.</head><lb/>
            <p>Auf Schiedsgerichte, welche in ge&#x017F;etzlich &#x017F;tatthafter Wei&#x017F;e<lb/>
durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">14*</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[211/0217] X. §. 865—872. §. 869. Nach Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils kann die Auf- hebung des Schiedsſpruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 be- zeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaub- haft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Ver- fahren geltend zu machen. §. 870 Die Klage auf Aufhebung des Schiedsſpruchs iſt im Falle des vorſtehenden Paragraphen binnen der Nothfriſt eines Monats zu erheben. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Vollſtreckungsurtheils. Nach Ab- lauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Ur- theils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft. Wird der Schiedsſpruch aufgehoben, ſo iſt zugleich die Auf- hebung des Vollſtreckungsurtheils auszuſprechen. §. 871. Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöſchen eines Schiedsvertrags, die Unzu- läſſigkeit des ſchiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsſpruchs oder die Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils zum Gegenſtande haben, iſt das Amtsgericht oder das Landgericht zu- ſtändig, welches in einem ſchriftlichen Schiedsvertrag als ſolches bezeichnet iſt, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung, das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Anſpruchs zuſtändig ſein würde. Unter mehreren hiernach zuſtändigen Gerichten iſt und bleibt dasjenige zuſtändig, an welches ſich zuerſt eine Partei oder das Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat. §. 872. Auf Schiedsgerichte, welche in geſetzlich ſtatthafter Weiſe durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende 14*

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/217
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/217>, abgerufen am 22.12.2024.