Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.X. §. 865--872. §. 869. Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die Auf- §. 870 Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist im Falle Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Auf- §. 871. Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist und bleibt §. 872. Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise 14*
X. §. 865—872. §. 869. Nach Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils kann die Auf- §. 870 Die Klage auf Aufhebung des Schiedsſpruchs iſt im Falle Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei Wird der Schiedsſpruch aufgehoben, ſo iſt zugleich die Auf- §. 871. Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines Unter mehreren hiernach zuſtändigen Gerichten iſt und bleibt §. 872. Auf Schiedsgerichte, welche in geſetzlich ſtatthafter Weiſe 14*
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X. §. 865—872.
§. 869.
Nach Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils kann die Auf-
hebung des Schiedsſpruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 be-
zeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaub-
haft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verſchulden außer
Stande geweſen ſei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Ver-
fahren geltend zu machen.
§. 870
Die Klage auf Aufhebung des Schiedsſpruchs iſt im Falle
des vorſtehenden Paragraphen binnen der Nothfriſt eines Monats
zu erheben.
Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei
von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht
vor eingetretener Rechtskraft des Vollſtreckungsurtheils. Nach Ab-
lauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Ur-
theils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft.
Wird der Schiedsſpruch aufgehoben, ſo iſt zugleich die Auf-
hebung des Vollſtreckungsurtheils auszuſprechen.
§. 871.
Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines
Schiedsrichters, das Erlöſchen eines Schiedsvertrags, die Unzu-
läſſigkeit des ſchiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines
Schiedsſpruchs oder die Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils zum
Gegenſtande haben, iſt das Amtsgericht oder das Landgericht zu-
ſtändig, welches in einem ſchriftlichen Schiedsvertrag als ſolches
bezeichnet iſt, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung,
das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche
Geltendmachung des Anſpruchs zuſtändig ſein würde.
Unter mehreren hiernach zuſtändigen Gerichten iſt und bleibt
dasjenige zuſtändig, an welches ſich zuerſt eine Partei oder das
Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat.
§. 872.
Auf Schiedsgerichte, welche in geſetzlich ſtatthafter Weiſe
durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende
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