Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
IX. §. 845--850. X. §. 851--855.

Durch diese Bestimmung werden Vorschriften, welche für das
Aufgebotsverfahren noch andere oder schwerere Voraussetzungen
aufstellen, nicht berührt.

§. 850.

Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem
durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte
aus der Urkunde geltend zu machen.

Zehntes Buch.
Schiedsrichterliches Verfahren.
§. 851.

Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer Rechtsstreitig-
keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, hat
insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über
den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen.

§. 852.

Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten hat keine
rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein bestimmtes Rechtsver-
hältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten
sich bezieht.

§. 853.

Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein
mündlich geschlossener Schiedsvertrag gültig, so kann jede Partei
die Errichtung einer schriftlichen Urkunde über den Vertrag ver-
langen.

§. 854.

Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Er-
nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt.

§. 855.

Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern
zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter
schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein-
wöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu thun.

IX. §. 845—850. X. §. 851—855.

Durch dieſe Beſtimmung werden Vorſchriften, welche für das
Aufgebotsverfahren noch andere oder ſchwerere Vorausſetzungen
aufſtellen, nicht berührt.

§. 850.

Derjenige, welcher das Ausſchlußurtheil erwirkt hat, iſt dem
durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte
aus der Urkunde geltend zu machen.

Zehntes Buch.
Schiedsrichterliches Verfahren.
§. 851.

Die Vereinbarung, daß die Entſcheidung einer Rechtsſtreitig-
keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen ſolle, hat
inſoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt ſind, über
den Gegenſtand des Streits einen Vergleich zu ſchließen.

§. 852.

Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsſtreitigkeiten hat keine
rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein beſtimmtes Rechtsver-
hältniß und die aus demſelben entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten
ſich bezieht.

§. 853.

Iſt nach den Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts ein
mündlich geſchloſſener Schiedsvertrag gültig, ſo kann jede Partei
die Errichtung einer ſchriftlichen Urkunde über den Vertrag ver-
langen.

§. 854.

Iſt in dem Schiedsvertrag eine Beſtimmung über die Er-
nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, ſo wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt.

§. 855.

Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern
zu, ſo hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter
ſchriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein-
wöchigen Friſt ſeinerſeits ein Gleiches zu thun.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0213" n="207"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">IX.</hi> §. 845&#x2014;850. <hi rendition="#aq">X.</hi> §. 851&#x2014;855.</fw><lb/>
            <p>Durch die&#x017F;e Be&#x017F;timmung werden Vor&#x017F;chriften, welche für das<lb/>
Aufgebotsverfahren noch andere oder &#x017F;chwerere Voraus&#x017F;etzungen<lb/>
auf&#x017F;tellen, nicht berührt.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 850.</head><lb/>
            <p>Derjenige, welcher das Aus&#x017F;chlußurtheil erwirkt hat, i&#x017F;t dem<lb/>
durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte<lb/>
aus der Urkunde geltend zu machen.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head><hi rendition="#b">Zehntes Buch.</hi><lb/>
Schiedsrichterliches Verfahren.</head><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 851.</head><lb/>
            <p>Die Vereinbarung, daß die Ent&#x017F;cheidung einer Rechts&#x017F;treitig-<lb/>
keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen &#x017F;olle, hat<lb/>
in&#x017F;oweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt &#x017F;ind, über<lb/>
den Gegen&#x017F;tand des Streits einen Vergleich zu &#x017F;chließen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 852.</head><lb/>
            <p>Ein Schiedsvertrag über künftige Rechts&#x017F;treitigkeiten hat keine<lb/>
rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein be&#x017F;timmtes Rechtsver-<lb/>
hältniß und die aus dem&#x017F;elben ent&#x017F;pringenden Rechts&#x017F;treitigkeiten<lb/>
&#x017F;ich bezieht.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 853.</head><lb/>
            <p>I&#x017F;t nach den Be&#x017F;timmungen des bürgerlichen Rechts ein<lb/>
mündlich ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ener Schiedsvertrag gültig, &#x017F;o kann jede Partei<lb/>
die Errichtung einer &#x017F;chriftlichen Urkunde über den Vertrag ver-<lb/>
langen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 854.</head><lb/>
            <p>I&#x017F;t in dem Schiedsvertrag eine Be&#x017F;timmung über die Er-<lb/>
nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, &#x017F;o wird von jeder<lb/>
Partei ein Schiedsrichter ernannt.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 855.</head><lb/>
            <p>Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern<lb/>
zu, &#x017F;o hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter<lb/>
&#x017F;chriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein-<lb/>
wöchigen Fri&#x017F;t &#x017F;einer&#x017F;eits ein Gleiches zu thun.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[207/0213] IX. §. 845—850. X. §. 851—855. Durch dieſe Beſtimmung werden Vorſchriften, welche für das Aufgebotsverfahren noch andere oder ſchwerere Vorausſetzungen aufſtellen, nicht berührt. §. 850. Derjenige, welcher das Ausſchlußurtheil erwirkt hat, iſt dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren. §. 851. Die Vereinbarung, daß die Entſcheidung einer Rechtsſtreitig- keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen ſolle, hat inſoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt ſind, über den Gegenſtand des Streits einen Vergleich zu ſchließen. §. 852. Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsſtreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein beſtimmtes Rechtsver- hältniß und die aus demſelben entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten ſich bezieht. §. 853. Iſt nach den Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts ein mündlich geſchloſſener Schiedsvertrag gültig, ſo kann jede Partei die Errichtung einer ſchriftlichen Urkunde über den Vertrag ver- langen. §. 854. Iſt in dem Schiedsvertrag eine Beſtimmung über die Er- nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, ſo wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt. §. 855. Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, ſo hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter ſchriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein- wöchigen Friſt ſeinerſeits ein Gleiches zu thun.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/213
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/213>, abgerufen am 21.11.2024.