Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anferti- §. 761. Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan so- Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erfor- §. 762. Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht §. 763. Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder er- Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem §. 764. Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Auf- Civilprozeßordnung. Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anferti- §. 761. Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan ſo- Die Ladung des Schuldners zu dem Termin iſt nicht erfor- §. 762. Wird in dem Termin ein Widerſpruch gegen den Plan nicht §. 763. Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder er- Iſt ein in dem Termine nicht erſchienener Gläubiger bei dem §. 764. Der widerſprechende Gläubiger muß ohne vorherige Auf- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0194" n="188"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p>Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anferti-<lb/> gung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung<lb/> nicht nachgekommen iſt, wird nach der Anzeige und deren Unter-<lb/> lagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung<lb/> findet nicht ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 761.</head><lb/> <p>Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan ſo-<lb/> wie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu beſtimmen.<lb/> Der Theilungsplan muß ſpäteſtens drei Tage vor dem Termine<lb/> auf der Gerichtsſchreiberei zur Einſicht der Betheiligten nieder-<lb/> gelegt werden.</p><lb/> <p>Die Ladung des Schuldners zu dem Termin iſt nicht erfor-<lb/> derlich, wenn ſie durch Zuſtellung im Ausland oder durch öffent-<lb/> liche Zuſtellung erfolgen müßte.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 762.</head><lb/> <p>Wird in dem Termin ein Widerſpruch gegen den Plan nicht<lb/> erhoben, ſo iſt dieſer zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein<lb/> Widerſpruch, ſo hat ſich jeder bei demſelben betheiligte Gläubiger<lb/> ſofort zu erklären. Wird der Widerſpruch von den Betheiligten<lb/> als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu<lb/> Stande, ſo iſt der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein<lb/> Widerſpruch ſich nicht erledigt, ſo erfolgt die Ausführung des<lb/> Plans inſoweit, als der Plan durch den Widerſpruch nicht be-<lb/> troffen wird.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 763.</head><lb/> <p>Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder er-<lb/> ſchienen iſt noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerſpruch<lb/> erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des<lb/> Plans einverſtanden ſei.</p><lb/> <p>Iſt ein in dem Termine nicht erſchienener Gläubiger bei dem<lb/> Widerſpruche betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben<lb/> hat, ſo wird angenommen, daß er dieſen Widerſpruch nicht als<lb/> begründet anerkenne.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 764.</head><lb/> <p>Der widerſprechende Gläubiger muß ohne vorherige Auf-<lb/> forderung binnen einer Friſt von einem Monate, welche mit dem<lb/> Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweiſen, daß er gegen die<lb/> betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtloſem<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [188/0194]
Civilprozeßordnung.
Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anferti-
gung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung
nicht nachgekommen iſt, wird nach der Anzeige und deren Unter-
lagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht ſtatt.
§. 761.
Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan ſo-
wie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu beſtimmen.
Der Theilungsplan muß ſpäteſtens drei Tage vor dem Termine
auf der Gerichtsſchreiberei zur Einſicht der Betheiligten nieder-
gelegt werden.
Die Ladung des Schuldners zu dem Termin iſt nicht erfor-
derlich, wenn ſie durch Zuſtellung im Ausland oder durch öffent-
liche Zuſtellung erfolgen müßte.
§. 762.
Wird in dem Termin ein Widerſpruch gegen den Plan nicht
erhoben, ſo iſt dieſer zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein
Widerſpruch, ſo hat ſich jeder bei demſelben betheiligte Gläubiger
ſofort zu erklären. Wird der Widerſpruch von den Betheiligten
als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu
Stande, ſo iſt der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein
Widerſpruch ſich nicht erledigt, ſo erfolgt die Ausführung des
Plans inſoweit, als der Plan durch den Widerſpruch nicht be-
troffen wird.
§. 763.
Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder er-
ſchienen iſt noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerſpruch
erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des
Plans einverſtanden ſei.
Iſt ein in dem Termine nicht erſchienener Gläubiger bei dem
Widerſpruche betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben
hat, ſo wird angenommen, daß er dieſen Widerſpruch nicht als
begründet anerkenne.
§. 764.
Der widerſprechende Gläubiger muß ohne vorherige Auf-
forderung binnen einer Friſt von einem Monate, welche mit dem
Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweiſen, daß er gegen die
betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtloſem
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