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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 754.

Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte,
welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbeweg-
liche Vermögen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung.

Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung
mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner
das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu-
gestellt ist.

Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte,
welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, besondere
Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangs-
vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In
diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzen-
den Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zu-
stellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch
diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

Zweiter Titel.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
§. 755.

Für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist als Voll-
streckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das
Grundstück belegen ist.

Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gericht auf Antrag
angeordnet.

§. 756.

Ist es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Amtsge-
richtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuständig sei, oder ist
das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen,
so ist auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächst höheren
Gericht unter Berücksichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor-
schriften eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte zu be-
stellen.

Civilprozeßordnung.
§. 754.

Auf die Zwangsvollſtreckung in andere Vermögensrechte,
welche nicht Gegenſtand der Zwangsvollſtreckung in das unbeweg-
liche Vermögen ſind, finden die vorſtehenden Beſtimmungen ent-
ſprechende Anwendung.

Iſt ein Drittſchuldner nicht vorhanden, ſo iſt die Pfändung
mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzuſehen, in welchem dem Schuldner
das Gebot, ſich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu-
geſtellt iſt.

Das Gericht kann bei der Zwangsvollſtreckung in Rechte,
welche nur in Anſehung der Ausübung veräußerlich ſind, beſondere
Anordnungen erlaſſen. Es kann insbeſondere bei der Zwangs-
vollſtreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In
dieſem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzen-
den Sache an den Verwalter bewirkt, ſofern ſie nicht durch Zu-
ſtellung des Beſchluſſes bereits vorher bewirkt iſt.

Iſt die Veräußerung des Rechts ſelbſt zuläſſig, ſo kann auch
dieſe Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

Zweiter Titel.
Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen.
§. 755.

Für die Zwangsvollſtreckung in ein Grundſtück iſt als Voll-
ſtreckungsgericht das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke das
Grundſtück belegen iſt.

Die Zwangsvollſtreckung wird von dieſem Gericht auf Antrag
angeordnet.

§. 756.

Iſt es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Amtsge-
richtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuſtändig ſei, oder iſt
das Grundſtück in den Bezirken verſchiedener Amtsgerichte belegen,
ſo iſt auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächſt höheren
Gericht unter Berückſichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor-
ſchriften eines dieſer Gerichte zum Vollſtreckungsgerichte zu be-
ſtellen.

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[186/0192] Civilprozeßordnung. §. 754. Auf die Zwangsvollſtreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegenſtand der Zwangsvollſtreckung in das unbeweg- liche Vermögen ſind, finden die vorſtehenden Beſtimmungen ent- ſprechende Anwendung. Iſt ein Drittſchuldner nicht vorhanden, ſo iſt die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzuſehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, ſich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu- geſtellt iſt. Das Gericht kann bei der Zwangsvollſtreckung in Rechte, welche nur in Anſehung der Ausübung veräußerlich ſind, beſondere Anordnungen erlaſſen. Es kann insbeſondere bei der Zwangs- vollſtreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In dieſem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzen- den Sache an den Verwalter bewirkt, ſofern ſie nicht durch Zu- ſtellung des Beſchluſſes bereits vorher bewirkt iſt. Iſt die Veräußerung des Rechts ſelbſt zuläſſig, ſo kann auch dieſe Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. Zweiter Titel. Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen. §. 755. Für die Zwangsvollſtreckung in ein Grundſtück iſt als Voll- ſtreckungsgericht das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke das Grundſtück belegen iſt. Die Zwangsvollſtreckung wird von dieſem Gericht auf Antrag angeordnet. §. 756. Iſt es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Amtsge- richtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuſtändig ſei, oder iſt das Grundſtück in den Bezirken verſchiedener Amtsgerichte belegen, ſo iſt auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächſt höheren Gericht unter Berückſichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor- ſchriften eines dieſer Gerichte zum Vollſtreckungsgerichte zu be- ſtellen.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/192>, abgerufen am 22.12.2024.