Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 754. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch Zweiter Titel. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. §. 755. Für die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist als Voll- Die Zwangsvollstreckung wird von diesem Gericht auf Antrag §. 756. Ist es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Amtsge- Civilprozeßordnung. §. 754. Auf die Zwangsvollſtreckung in andere Vermögensrechte, Iſt ein Drittſchuldner nicht vorhanden, ſo iſt die Pfändung Das Gericht kann bei der Zwangsvollſtreckung in Rechte, Iſt die Veräußerung des Rechts ſelbſt zuläſſig, ſo kann auch Zweiter Titel. Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen. §. 755. Für die Zwangsvollſtreckung in ein Grundſtück iſt als Voll- Die Zwangsvollſtreckung wird von dieſem Gericht auf Antrag §. 756. Iſt es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Amtsge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0192" n="186"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="6"> <head>§. 754.</head><lb/> <p>Auf die Zwangsvollſtreckung in andere Vermögensrechte,<lb/> welche nicht Gegenſtand der Zwangsvollſtreckung in das unbeweg-<lb/> liche Vermögen ſind, finden die vorſtehenden Beſtimmungen ent-<lb/> ſprechende Anwendung.</p><lb/> <p>Iſt ein Drittſchuldner nicht vorhanden, ſo iſt die Pfändung<lb/> mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzuſehen, in welchem dem Schuldner<lb/> das Gebot, ſich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu-<lb/> geſtellt iſt.</p><lb/> <p>Das Gericht kann bei der Zwangsvollſtreckung in Rechte,<lb/> welche nur in Anſehung der Ausübung veräußerlich ſind, beſondere<lb/> Anordnungen erlaſſen. Es kann insbeſondere bei der Zwangs-<lb/> vollſtreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In<lb/> dieſem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzen-<lb/> den Sache an den Verwalter bewirkt, ſofern ſie nicht durch Zu-<lb/> ſtellung des Beſchluſſes bereits vorher bewirkt iſt.</p><lb/> <p>Iſt die Veräußerung des Rechts ſelbſt zuläſſig, ſo kann auch<lb/> dieſe Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Zweiter Titel</hi>.<lb/><hi rendition="#b">Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen.</hi></head><lb/> <div n="5"> <head>§. 755.</head><lb/> <p>Für die Zwangsvollſtreckung in ein Grundſtück iſt als Voll-<lb/> ſtreckungsgericht das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke das<lb/> Grundſtück belegen iſt.</p><lb/> <p>Die Zwangsvollſtreckung wird von dieſem Gericht auf Antrag<lb/> angeordnet.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 756.</head><lb/> <p>Iſt es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Amtsge-<lb/> richtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuſtändig ſei, oder iſt<lb/> das Grundſtück in den Bezirken verſchiedener Amtsgerichte belegen,<lb/> ſo iſt auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächſt höheren<lb/> Gericht unter Berückſichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor-<lb/> ſchriften eines dieſer Gerichte zum Vollſtreckungsgerichte zu be-<lb/> ſtellen.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [186/0192]
Civilprozeßordnung.
§. 754.
Auf die Zwangsvollſtreckung in andere Vermögensrechte,
welche nicht Gegenſtand der Zwangsvollſtreckung in das unbeweg-
liche Vermögen ſind, finden die vorſtehenden Beſtimmungen ent-
ſprechende Anwendung.
Iſt ein Drittſchuldner nicht vorhanden, ſo iſt die Pfändung
mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzuſehen, in welchem dem Schuldner
das Gebot, ſich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu-
geſtellt iſt.
Das Gericht kann bei der Zwangsvollſtreckung in Rechte,
welche nur in Anſehung der Ausübung veräußerlich ſind, beſondere
Anordnungen erlaſſen. Es kann insbeſondere bei der Zwangs-
vollſtreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In
dieſem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzen-
den Sache an den Verwalter bewirkt, ſofern ſie nicht durch Zu-
ſtellung des Beſchluſſes bereits vorher bewirkt iſt.
Iſt die Veräußerung des Rechts ſelbſt zuläſſig, ſo kann auch
dieſe Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
Zweiter Titel.
Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen.
§. 755.
Für die Zwangsvollſtreckung in ein Grundſtück iſt als Voll-
ſtreckungsgericht das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke das
Grundſtück belegen iſt.
Die Zwangsvollſtreckung wird von dieſem Gericht auf Antrag
angeordnet.
§. 756.
Iſt es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Amtsge-
richtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuſtändig ſei, oder iſt
das Grundſtück in den Bezirken verſchiedener Amtsgerichte belegen,
ſo iſt auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächſt höheren
Gericht unter Berückſichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor-
ſchriften eines dieſer Gerichte zum Vollſtreckungsgerichte zu be-
ſtellen.
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