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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 743--749.

Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird
nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen
geltenden Vorschriften bewirkt.

§. 748.

Eine Ueberweisung der im §. 745 bezeichneten Ansprüche an
Zahlungsstatt ist unzulässig.

§. 749.

Der Pfändung sind nicht unterworfen:

1. der Arbeits- oder Dienstlohn nach den Bestimmungen
des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
1869 S. 242 und 1871 S. 63);
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenfor-
derungen;
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus
Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Frei-
gebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner
zur Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich,
seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder dieser
Einkünfte bedarf;
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, insbesondere
aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschafts-
vereine zu beziehenden Hebungen;
5. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere
und der Soldaten;
6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu
einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines
in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;
7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die densel-
ben aus Wittwen- und Waisenkassen zukommenden Be-
züge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien,
sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und
Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanstalten; die Pension dieser
Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder
dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden-
gehalt.
VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 743—749.

Die Zwangsvollſtreckung in die herausgegebene Sache wird
nach den für die Zwangsvollſtreckung in unbewegliche Sachen
geltenden Vorſchriften bewirkt.

§. 748.

Eine Ueberweiſung der im §. 745 bezeichneten Anſprüche an
Zahlungsſtatt iſt unzuläſſig.

§. 749.

Der Pfändung ſind nicht unterworfen:

1. der Arbeits- oder Dienſtlohn nach den Beſtimmungen
des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geſetzbl.
1869 S. 242 und 1871 S. 63);
2. die auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentenfor-
derungen;
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus
Stiftungen oder ſonſt auf Grund der Fürſorge und Frei-
gebigkeit eines Dritten bezieht, inſoweit der Schuldner
zur Beſtreitung des nothdürftigen Unterhalts für ſich,
ſeine Ehefrau und ſeine noch unverſorgten Kinder dieſer
Einkünfte bedarf;
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekaſſen, insbeſondere
aus Knappſchaftskaſſen und Kaſſen der Knappſchafts-
vereine zu beziehenden Hebungen;
5. der Sold und die Invalidenpenſion der Unteroffiziere
und der Soldaten;
6. das Dienſteinkommen der Militärperſonen, welche zu
einem mobilen Truppentheil oder zur Beſatzung eines
in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören;
7. die Penſionen der Wittwen und Waiſen und die denſel-
ben aus Wittwen- und Waiſenkaſſen zukommenden Be-
züge, die Erziehungsgelder und die Studienſtipendien,
ſowie die Penſionen invalider Arbeiter;
8. das Dienſteinkommen der Offiziere, Militärärzte und
Deckoffiziere, der Beamten, der Geiſtlichen und der Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanſtalten; die Penſion dieſer
Perſonen nach deren Verſetzung in einſtweiligen oder
dauernden Ruheſtand, ſowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden-
gehalt.
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[183/0189] VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 743—749. Die Zwangsvollſtreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollſtreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorſchriften bewirkt. §. 748. Eine Ueberweiſung der im §. 745 bezeichneten Anſprüche an Zahlungsſtatt iſt unzuläſſig. §. 749. Der Pfändung ſind nicht unterworfen: 1. der Arbeits- oder Dienſtlohn nach den Beſtimmungen des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Geſetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63); 2. die auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentenfor- derungen; 3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder ſonſt auf Grund der Fürſorge und Frei- gebigkeit eines Dritten bezieht, inſoweit der Schuldner zur Beſtreitung des nothdürftigen Unterhalts für ſich, ſeine Ehefrau und ſeine noch unverſorgten Kinder dieſer Einkünfte bedarf; 4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekaſſen, insbeſondere aus Knappſchaftskaſſen und Kaſſen der Knappſchafts- vereine zu beziehenden Hebungen; 5. der Sold und die Invalidenpenſion der Unteroffiziere und der Soldaten; 6. das Dienſteinkommen der Militärperſonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören; 7. die Penſionen der Wittwen und Waiſen und die denſel- ben aus Wittwen- und Waiſenkaſſen zukommenden Be- züge, die Erziehungsgelder und die Studienſtipendien, ſowie die Penſionen invalider Arbeiter; 8. das Dienſteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, der Geiſtlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanſtalten; die Penſion dieſer Perſonen nach deren Verſetzung in einſtweiligen oder dauernden Ruheſtand, ſowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnaden- gehalt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/189>, abgerufen am 22.12.2024.