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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 743.

Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte,
oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen-
leistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun-
den, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweisung
eine andere Art der Verwerthung anordnen.

Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage stattgegeben
wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im
Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

§. 744.

Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund
eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die
Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den
Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der
Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die
Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten.

Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung
eines Arrestes (§. 810), sofern die Pfändung der Forderung inner-
halb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem
Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.

§. 745.

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Heraus-
gabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben,
erfolgt nach den Vorschriften der §§. 730--744 unter Berücksich-
tigung der nachfolgenden Bestimmungen.

§. 746.

Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen
vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu-
geben sei.

Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über
die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.

§. 747.

Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche
Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen auf An-
trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
bestellenden Sequester herauszugeben sei.

Civilprozeßordnung.
§. 743.

Iſt die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte,
oder iſt ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen-
leiſtung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun-
den, ſo kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweiſung
eine andere Art der Verwerthung anordnen.

Vor dem Beſchluſſe, durch welchen dem Antrage ſtattgegeben
wird, iſt der Gegner zu hören, ſofern nicht eine Zuſtellung im
Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird.

§. 744.

Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund
eines vollſtreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem
Drittſchuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die
Pfändung bevorſtehe, zuſtellen laſſen mit der Aufforderung an den
Drittſchuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der
Aufforderung an den Schuldner, ſich jeder Verfügung über die
Forderung, insbeſondere der Einziehung derſelben zu enthalten.

Die Benachrichtigung an den Drittſchuldner hat die Wirkung
eines Arreſtes (§. 810), ſofern die Pfändung der Forderung inner-
halb drei Wochen bewirkt wird. Die Friſt beginnt mit dem
Tage, an welchem die Benachrichtigung zugeſtellt iſt.

§. 745.

Die Zwangsvollſtreckung in Anſprüche, welche die Heraus-
gabe oder Leiſtung körperlicher Sachen zum Gegenſtande haben,
erfolgt nach den Vorſchriften der §§. 730—744 unter Berückſich-
tigung der nachfolgenden Beſtimmungen.

§. 746.

Bei der Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen
vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu-
geben ſei.

Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorſchriften über
die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.

§. 747.

Bei Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine unbewegliche
Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen auf An-
trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
beſtellenden Sequeſter herauszugeben ſei.

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[182/0188] Civilprozeßordnung. §. 743. Iſt die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte, oder iſt ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen- leiſtung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun- den, ſo kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweiſung eine andere Art der Verwerthung anordnen. Vor dem Beſchluſſe, durch welchen dem Antrage ſtattgegeben wird, iſt der Gegner zu hören, ſofern nicht eine Zuſtellung im Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird. §. 744. Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollſtreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittſchuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorſtehe, zuſtellen laſſen mit der Aufforderung an den Drittſchuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, ſich jeder Verfügung über die Forderung, insbeſondere der Einziehung derſelben zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittſchuldner hat die Wirkung eines Arreſtes (§. 810), ſofern die Pfändung der Forderung inner- halb drei Wochen bewirkt wird. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugeſtellt iſt. §. 745. Die Zwangsvollſtreckung in Anſprüche, welche die Heraus- gabe oder Leiſtung körperlicher Sachen zum Gegenſtande haben, erfolgt nach den Vorſchriften der §§. 730—744 unter Berückſich- tigung der nachfolgenden Beſtimmungen. §. 746. Bei der Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu- geben ſei. Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorſchriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung. §. 747. Bei Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen auf An- trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu beſtellenden Sequeſter herauszugeben ſei.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/188>, abgerufen am 22.12.2024.