Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 726--732. III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. §. 729. Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem §. 730. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Ge- Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist §. 731. Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken- §. 732. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen 12*
VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 726—732. III. Zwangsvollſtreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. §. 729. Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollſtreckung Als Vollſtreckungsgericht iſt das Amtsgericht, bei welchem §. 730. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, ſo hat das Ge- Der Gläubiger hat den Beſchluß dem Drittſchuldner zuſtellen Mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den Drittſchuldner iſt §. 731. Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken- §. 732. Die Pfändung von Forderungen aus Wechſeln und anderen 12*
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VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 726—732.
III. Zwangsvollſtreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
§. 729.
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollſtreckung
in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenſtande
haben, erfolgen durch das Vollſtreckungsgericht.
Als Vollſtreckungsgericht iſt das Amtsgericht, bei welchem
der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen allgemeinen Gerichts-
ſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amtsgericht zu-
ſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner
Klage erhoben werden kann.
§. 730.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, ſo hat das Ge-
richt dem Drittſchuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu er-
laſſen, ſich jeder Verfügung über die Forderung, insbeſondere der
Einziehung derſelben zu enthalten.
Der Gläubiger hat den Beſchluß dem Drittſchuldner zuſtellen
zu laſſen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beſchluß mit einer
Abſchrift der Zuſtellungsurkunde dem Schuldner ſofort zuzuſtellen,
ſofern nicht eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird. Iſt die
Zuſtellung an den Drittſchuldner auf unmittelbares Erſuchen des
Gerichtsſchreibers durch die Poſt erfolgt, ſo hat der Gerichts-
ſchreiber für die Zuſtellung an den Schuldner in gleicher Weiſe
Sorge zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Aus-
lande zu bewirkenden Zuſtellung erfolgt die Zuſtellung durch Auf-
gabe zur Poſt.
Mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den Drittſchuldner iſt
die Pfändung als bewirkt anzuſehen.
§. 731.
Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken-
buch einzutragen und wie eine ſolche Eintragung zu erwirken iſt,
beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
§. 732.
Die Pfändung von Forderungen aus Wechſeln und anderen
Papieren, welche durch Indoſſament übertragen werden können,
wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieſe Papiere in
Beſitz nimmt.
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