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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 2. Absch. 1. Tit. §. 726--732.
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
§. 729.

Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung
in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstande
haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei welchem
der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht zu-
ständig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner
Klage erhoben werden kann.

§. 730.

Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Ge-
richt dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu er-
lassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der
Einziehung derselben zu enthalten.

Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen
zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer
Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen,
sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. Ist die
Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares Ersuchen des
Gerichtsschreibers durch die Post erfolgt, so hat der Gerichts-
schreiber für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise
Sorge zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Aus-
lande zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Auf-
gabe zur Post.

Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist
die Pfändung als bewirkt anzusehen.

§. 731.

Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken-
buch einzutragen und wie eine solche Eintragung zu erwirken ist,
bestimmt sich nach den Landesgesetzen.

§. 732.

Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen
Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können,
wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in
Besitz nimmt.

12*
VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 726—732.
III. Zwangsvollſtreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
§. 729.

Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollſtreckung
in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenſtande
haben, erfolgen durch das Vollſtreckungsgericht.

Als Vollſtreckungsgericht iſt das Amtsgericht, bei welchem
der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen allgemeinen Gerichts-
ſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amtsgericht zu-
ſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner
Klage erhoben werden kann.

§. 730.

Soll eine Geldforderung gepfändet werden, ſo hat das Ge-
richt dem Drittſchuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen.
Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu er-
laſſen, ſich jeder Verfügung über die Forderung, insbeſondere der
Einziehung derſelben zu enthalten.

Der Gläubiger hat den Beſchluß dem Drittſchuldner zuſtellen
zu laſſen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beſchluß mit einer
Abſchrift der Zuſtellungsurkunde dem Schuldner ſofort zuzuſtellen,
ſofern nicht eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird. Iſt die
Zuſtellung an den Drittſchuldner auf unmittelbares Erſuchen des
Gerichtsſchreibers durch die Poſt erfolgt, ſo hat der Gerichts-
ſchreiber für die Zuſtellung an den Schuldner in gleicher Weiſe
Sorge zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Aus-
lande zu bewirkenden Zuſtellung erfolgt die Zuſtellung durch Auf-
gabe zur Poſt.

Mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den Drittſchuldner iſt
die Pfändung als bewirkt anzuſehen.

§. 731.

Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken-
buch einzutragen und wie eine ſolche Eintragung zu erwirken iſt,
beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.

§. 732.

Die Pfändung von Forderungen aus Wechſeln und anderen
Papieren, welche durch Indoſſament übertragen werden können,
wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieſe Papiere in
Beſitz nimmt.

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[179/0185] VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 726—732. III. Zwangsvollſtreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte. §. 729. Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollſtreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenſtande haben, erfolgen durch das Vollſtreckungsgericht. Als Vollſtreckungsgericht iſt das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen allgemeinen Gerichts- ſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amtsgericht zu- ſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. §. 730. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, ſo hat das Ge- richt dem Drittſchuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu er- laſſen, ſich jeder Verfügung über die Forderung, insbeſondere der Einziehung derſelben zu enthalten. Der Gläubiger hat den Beſchluß dem Drittſchuldner zuſtellen zu laſſen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beſchluß mit einer Abſchrift der Zuſtellungsurkunde dem Schuldner ſofort zuzuſtellen, ſofern nicht eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird. Iſt die Zuſtellung an den Drittſchuldner auf unmittelbares Erſuchen des Gerichtsſchreibers durch die Poſt erfolgt, ſo hat der Gerichts- ſchreiber für die Zuſtellung an den Schuldner in gleicher Weiſe Sorge zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Aus- lande zu bewirkenden Zuſtellung erfolgt die Zuſtellung durch Auf- gabe zur Poſt. Mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den Drittſchuldner iſt die Pfändung als bewirkt anzuſehen. §. 731. Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken- buch einzutragen und wie eine ſolche Eintragung zu erwirken iſt, beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen. §. 732. Die Pfändung von Forderungen aus Wechſeln und anderen Papieren, welche durch Indoſſament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieſe Papiere in Beſitz nimmt. 12*

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/185>, abgerufen am 21.11.2024.