Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fallehat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen. §. 726. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das §. 727. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kennt- §. 728. Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erste Pfändung Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für Civilprozeßordnung. oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fallehat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu laſſen. §. 726. Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das §. 727. Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in Iſt die erſte Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher Der Schuldner iſt von den weiteren Pfändungen in Kennt- §. 728. Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erſte Pfändung Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0184" n="178"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle<lb/> hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu laſſen.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 726.</head><lb/> <p>Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das<lb/> Vollſtreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer ge-<lb/> pfändeten Sache in anderer Weiſe oder an einem anderen Orte,<lb/> als in den vorſtehenden Paragraphen beſtimmt iſt, ſtattzufinden<lb/> habe oder daß die Verſteigerung durch eine andere Perſon als<lb/> den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ſei.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 727.</head><lb/> <p>Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in<lb/> das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers,<lb/> daß er die Sachen für ſeinen Auftraggeber pfände, bewirkt.</p><lb/> <p>Iſt die erſte Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher<lb/> bewirkt, ſo iſt dieſem eine Abſchrift des Protokolls zuzuſtellen.</p><lb/> <p>Der Schuldner iſt von den weiteren Pfändungen in Kennt-<lb/> niß zu ſetzen.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 728.</head><lb/> <p>Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erſte Pfändung<lb/> bewirkt iſt, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Geſetzes<lb/> über, ſofern nicht das Vollſtreckungsgericht auf Antrag eines be-<lb/> theiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Ver-<lb/> richtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu über-<lb/> nehmen ſeien. Die Verſteigerung erfolgt für alle betheiligten<lb/> Gläubiger.</p><lb/> <p>Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend<lb/> und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine ſpätere<lb/> Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen betheiligten<lb/> Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der<lb/> Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hin-<lb/> terlegung des Erlöſes dem Vollſtreckungsgericht anzuzeigen. Dieſer<lb/> Anzeige ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke<lb/> beizufügen.</p><lb/> <p>In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für<lb/> mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [178/0184]
Civilprozeßordnung.
oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle
hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu laſſen.
§. 726.
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das
Vollſtreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer ge-
pfändeten Sache in anderer Weiſe oder an einem anderen Orte,
als in den vorſtehenden Paragraphen beſtimmt iſt, ſtattzufinden
habe oder daß die Verſteigerung durch eine andere Perſon als
den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ſei.
§. 727.
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in
das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers,
daß er die Sachen für ſeinen Auftraggeber pfände, bewirkt.
Iſt die erſte Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher
bewirkt, ſo iſt dieſem eine Abſchrift des Protokolls zuzuſtellen.
Der Schuldner iſt von den weiteren Pfändungen in Kennt-
niß zu ſetzen.
§. 728.
Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erſte Pfändung
bewirkt iſt, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Geſetzes
über, ſofern nicht das Vollſtreckungsgericht auf Antrag eines be-
theiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Ver-
richtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu über-
nehmen ſeien. Die Verſteigerung erfolgt für alle betheiligten
Gläubiger.
Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend
und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine ſpätere
Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen betheiligten
Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hin-
terlegung des Erlöſes dem Vollſtreckungsgericht anzuzeigen. Dieſer
Anzeige ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke
beizufügen.
In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für
mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.
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