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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.

Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das Voll-
streckungsgericht seinen Sitz hat.

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner
gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht
die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der
§§. 688, 689 finden hierbei entsprechende Anwendung.

§. 711.

Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des
Gläubigers nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch
Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne, so
ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichniß seines
Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund
und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid
dahin zu leisten:
daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissent-
lich nichts verschwiegen habe.

II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.
§. 712.

Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befind-
lichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichts-
vollzieher dieselben in Besitz nimmt.

Im Gewahrsam des Schuldners sind die Sachen nur, wenn
der Gläubiger einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, zu belassen. In dem-
selben Falle ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt,
daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die
Pfändung ersichtlich gemacht ist.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geschehenen
Pfändung in Kenntniß zu setzen.

§. 713.

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende An-
wendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahr-
sam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden.

Civilprozeßordnung.

Die Klage iſt bei dem Vollſtreckungsgericht und, wenn der
Streitgegenſtand zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke das Voll-
ſtreckungsgericht ſeinen Sitz hat.

Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner
gerichtet, ſo ſind dieſe als Streitgenoſſen anzuſehen.

Wird der Anſpruch glaubhaft gemacht, ſo hat das Gericht
die Hinterlegung des Erlöſes anzuordnen. Die Vorſchriften der
§§. 688, 689 finden hierbei entſprechende Anwendung.

§. 711.

Hat die Pfändung zu einer vollſtändigen Befriedigung des
Gläubigers nicht geführt oder macht dieſer glaubhaft, daß er durch
Pfändung ſeine Befriedigung nicht vollſtändig erlangen könne, ſo
iſt der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichniß ſeines
Vermögens vorzulegen, in Betreff ſeiner Forderungen den Grund
und die Beweismittel zu bezeichnen, ſowie den Offenbarungseid
dahin zu leiſten:
daß er ſein Vermögen vollſtändig angegeben und wiſſent-
lich nichts verſchwiegen habe.

II. Zwangsvollſtreckung in körperliche Sachen.
§. 712.

Die Pfändung der im Gewahrſam des Schuldners befind-
lichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichts-
vollzieher dieſelben in Beſitz nimmt.

Im Gewahrſam des Schuldners ſind die Sachen nur, wenn
der Gläubiger einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden iſt, zu belaſſen. In dem-
ſelben Falle iſt die Wirkſamkeit der Pfändung dadurch bedingt,
daß durch Anlegung von Siegeln oder auf ſonſtige Weiſe die
Pfändung erſichtlich gemacht iſt.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geſchehenen
Pfändung in Kenntniß zu ſetzen.

§. 713.

Die vorſtehenden Beſtimmungen finden entſprechende An-
wendung auf die Pfändung von Sachen, welche ſich im Gewahr-
ſam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden.

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[174/0180] Civilprozeßordnung. Die Klage iſt bei dem Vollſtreckungsgericht und, wenn der Streitgegenſtand zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke das Voll- ſtreckungsgericht ſeinen Sitz hat. Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, ſo ſind dieſe als Streitgenoſſen anzuſehen. Wird der Anſpruch glaubhaft gemacht, ſo hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöſes anzuordnen. Die Vorſchriften der §§. 688, 689 finden hierbei entſprechende Anwendung. §. 711. Hat die Pfändung zu einer vollſtändigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieſer glaubhaft, daß er durch Pfändung ſeine Befriedigung nicht vollſtändig erlangen könne, ſo iſt der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichniß ſeines Vermögens vorzulegen, in Betreff ſeiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, ſowie den Offenbarungseid dahin zu leiſten: daß er ſein Vermögen vollſtändig angegeben und wiſſent- lich nichts verſchwiegen habe. II. Zwangsvollſtreckung in körperliche Sachen. §. 712. Die Pfändung der im Gewahrſam des Schuldners befind- lichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichts- vollzieher dieſelben in Beſitz nimmt. Im Gewahrſam des Schuldners ſind die Sachen nur, wenn der Gläubiger einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden iſt, zu belaſſen. In dem- ſelben Falle iſt die Wirkſamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf ſonſtige Weiſe die Pfändung erſichtlich gemacht iſt. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geſchehenen Pfändung in Kenntniß zu ſetzen. §. 713. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden entſprechende An- wendung auf die Pfändung von Sachen, welche ſich im Gewahr- ſam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/180>, abgerufen am 21.11.2024.