Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 705. Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An- Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie §. 706. Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund an- Die vorstehende Bestimmung findet auch auf Hypotheken- Civilprozeßordnung. §. 705. Die vollſtreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird Die vollſtreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird Die Entſcheidung über Einwendungen, welche die Zuläſſigkeit Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An- Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie §. 706. Die Landesgeſetzgebung iſt nicht gehindert, auf Grund an- Die vorſtehende Beſtimmung findet auch auf Hypotheken- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0178" n="172"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 705.</head><lb/> <p>Die vollſtreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird<lb/> von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts ertheilt, welches die Ur-<lb/> kunde aufgenommen hat.</p><lb/> <p>Die vollſtreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird<lb/> von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet<lb/> ſich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, ſo hat dieſe<lb/> die vollſtreckbare Ausfertigung zu ertheilen.</p><lb/> <p>Die Entſcheidung über Einwendungen, welche die Zuläſſigkeit<lb/> der Vollſtreckungsklauſel betreffen, ſowie die Entſcheidung über<lb/> Ertheilung einer weiteren vollſtreckbaren Ausfertigung erfolgt bei<lb/> gerichtlichen Urkunden von dem im erſten Abſatze bezeichneten<lb/> Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in deſſen<lb/> Bezirke der im zweiten Abſatze bezeichnete Notar oder die daſelbſt<lb/> bezeichnete Behörde den Amtsſitz hat.</p><lb/> <p>Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An-<lb/> ſpruch ſelbſt betreffen, findet die beſchränkende Vorſchrift des<lb/> §. 686 Abſ. 2 keine Anwendung.</p><lb/> <p>Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie<lb/> für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein-<lb/> wendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung<lb/> der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen angenommene Eintritt der<lb/> Thatſache, von welcher die Vollſtreckung aus der Urkunde abhängt,<lb/> oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge beſtritten<lb/> wird, iſt das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutſchen<lb/> Reiche ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung<lb/> eines ſolchen das Gericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des<lb/> §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 706.</head><lb/> <p>Die Landesgeſetzgebung iſt nicht gehindert, auf Grund an-<lb/> derer als der in den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die<lb/> gerichtliche Zwangsvollſtreckung zuzulaſſen und inſoweit abweichende<lb/> Vorſchriften von den Beſtimmungen dieſes Geſetzes über die<lb/> Zwangsvollſtreckung zu treffen.</p><lb/> <p>Die vorſtehende Beſtimmung findet auch auf Hypotheken-<lb/> urkunden (Hypothekenſchuldbriefe, Hypothekenſcheine u. ſ. w.) An-<lb/> wendung.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0178]
Civilprozeßordnung.
§. 705.
Die vollſtreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird
von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts ertheilt, welches die Ur-
kunde aufgenommen hat.
Die vollſtreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird
von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet
ſich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, ſo hat dieſe
die vollſtreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
Die Entſcheidung über Einwendungen, welche die Zuläſſigkeit
der Vollſtreckungsklauſel betreffen, ſowie die Entſcheidung über
Ertheilung einer weiteren vollſtreckbaren Ausfertigung erfolgt bei
gerichtlichen Urkunden von dem im erſten Abſatze bezeichneten
Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in deſſen
Bezirke der im zweiten Abſatze bezeichnete Notar oder die daſelbſt
bezeichnete Behörde den Amtsſitz hat.
Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An-
ſpruch ſelbſt betreffen, findet die beſchränkende Vorſchrift des
§. 686 Abſ. 2 keine Anwendung.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie
für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein-
wendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung
der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen angenommene Eintritt der
Thatſache, von welcher die Vollſtreckung aus der Urkunde abhängt,
oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge beſtritten
wird, iſt das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutſchen
Reiche ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung
eines ſolchen das Gericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des
§. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§. 706.
Die Landesgeſetzgebung iſt nicht gehindert, auf Grund an-
derer als der in den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die
gerichtliche Zwangsvollſtreckung zuzulaſſen und inſoweit abweichende
Vorſchriften von den Beſtimmungen dieſes Geſetzes über die
Zwangsvollſtreckung zu treffen.
Die vorſtehende Beſtimmung findet auch auf Hypotheken-
urkunden (Hypothekenſchuldbriefe, Hypothekenſcheine u. ſ. w.) An-
wendung.
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