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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 705.

Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird
von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welches die Ur-
kunde aufgenommen hat.

Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird
von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet
sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese
die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.

Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit
der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über
Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt bei
gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatze bezeichneten
Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in dessen
Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst
bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.

Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An-
spruch selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift des
§. 686 Abs. 2 keine Anwendung.

Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie
für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Ein-
wendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung
der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der
Thatsache, von welcher die Vollstreckung aus der Urkunde abhängt,
oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten
wird, ist das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen
Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung
eines solchen das Gericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des
§. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

§. 706.

Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund an-
derer als der in den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die
gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende
Vorschriften von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung zu treffen.

Die vorstehende Bestimmung findet auch auf Hypotheken-
urkunden (Hypothekenschuldbriefe, Hypothekenscheine u. s. w.) An-
wendung.

Civilprozeßordnung.
§. 705.

Die vollſtreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird
von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts ertheilt, welches die Ur-
kunde aufgenommen hat.

Die vollſtreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird
von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet
ſich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, ſo hat dieſe
die vollſtreckbare Ausfertigung zu ertheilen.

Die Entſcheidung über Einwendungen, welche die Zuläſſigkeit
der Vollſtreckungsklauſel betreffen, ſowie die Entſcheidung über
Ertheilung einer weiteren vollſtreckbaren Ausfertigung erfolgt bei
gerichtlichen Urkunden von dem im erſten Abſatze bezeichneten
Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in deſſen
Bezirke der im zweiten Abſatze bezeichnete Notar oder die daſelbſt
bezeichnete Behörde den Amtsſitz hat.

Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An-
ſpruch ſelbſt betreffen, findet die beſchränkende Vorſchrift des
§. 686 Abſ. 2 keine Anwendung.

Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie
für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein-
wendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung
der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen angenommene Eintritt der
Thatſache, von welcher die Vollſtreckung aus der Urkunde abhängt,
oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge beſtritten
wird, iſt das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutſchen
Reiche ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung
eines ſolchen das Gericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des
§. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

§. 706.

Die Landesgeſetzgebung iſt nicht gehindert, auf Grund an-
derer als der in den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die
gerichtliche Zwangsvollſtreckung zuzulaſſen und inſoweit abweichende
Vorſchriften von den Beſtimmungen dieſes Geſetzes über die
Zwangsvollſtreckung zu treffen.

Die vorſtehende Beſtimmung findet auch auf Hypotheken-
urkunden (Hypothekenſchuldbriefe, Hypothekenſcheine u. ſ. w.) An-
wendung.

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[172/0178] Civilprozeßordnung. §. 705. Die vollſtreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts ertheilt, welches die Ur- kunde aufgenommen hat. Die vollſtreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet ſich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, ſo hat dieſe die vollſtreckbare Ausfertigung zu ertheilen. Die Entſcheidung über Einwendungen, welche die Zuläſſigkeit der Vollſtreckungsklauſel betreffen, ſowie die Entſcheidung über Ertheilung einer weiteren vollſtreckbaren Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im erſten Abſatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in deſſen Bezirke der im zweiten Abſatze bezeichnete Notar oder die daſelbſt bezeichnete Behörde den Amtsſitz hat. Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An- ſpruch ſelbſt betreffen, findet die beſchränkende Vorſchrift des §. 686 Abſ. 2 keine Anwendung. Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein- wendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen angenommene Eintritt der Thatſache, von welcher die Vollſtreckung aus der Urkunde abhängt, oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge beſtritten wird, iſt das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Gericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. §. 706. Die Landesgeſetzgebung iſt nicht gehindert, auf Grund an- derer als der in den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollſtreckung zuzulaſſen und inſoweit abweichende Vorſchriften von den Beſtimmungen dieſes Geſetzes über die Zwangsvollſtreckung zu treffen. Die vorſtehende Beſtimmung findet auch auf Hypotheken- urkunden (Hypothekenſchuldbriefe, Hypothekenſcheine u. ſ. w.) An- wendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/178>, abgerufen am 21.11.2024.