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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 1. Absch. §. 697--704.
oder in Betreff eines Theils des Streitgegenstandes vor
einem deutschen Gericht abgeschlossen sind;
2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem
Amtsgericht abgeschlossen sind;
3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der
Beschwerde stattfindet;
4. aus Vollstreckungsbefehlen;
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht oder
von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufge-
nommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch
errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität
anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen-
stande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
§. 703.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem vorstehenden
Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Bestimmungen der
§§. 662--701 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den
§§. 704, 705 abweichende Vorschriften enthalten sind.

§. 704.

Vollstreckungsbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur
in dem Falle, wenn nach Erlassung der Befehle eine Rechtsnach-
folge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners einge-
treten ist.

Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur
insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach
Zustellung des Vollstreckungsbefehls entstanden sind.

Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie
für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Ein-
wendungen geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung
der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnach-
folge bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, welches den
Vollstreckungsbefehl erlassen hat. Gehört der Anspruch nicht vor
die Amtsgerichte, so sind die Klagen bei dem zuständigen Land-
gerichte zu erheben.

VIII. 1. Abſch. §. 697—704.
oder in Betreff eines Theils des Streitgegenſtandes vor
einem deutſchen Gericht abgeſchloſſen ſind;
2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem
Amtsgericht abgeſchloſſen ſind;
3. aus Entſcheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der
Beſchwerde ſtattfindet;
4. aus Vollſtreckungsbefehlen;
5. aus Urkunden, welche von einem deutſchen Gericht oder
von einem deutſchen Notar innerhalb der Grenzen ſeiner
Amtsbefugniſſe in der vorgeſchriebenen Form aufge-
nommen ſind, ſofern die Urkunde über einen Anſpruch
errichtet iſt, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-
ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität
anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen-
ſtande hat, und der Schuldner ſich in der Urkunde der
ſofortigen Zwangsvollſtreckung unterworfen hat.
§. 703.

Auf die Zwangsvollſtreckung aus den in dem vorſtehenden
Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Beſtimmungen der
§§. 662—701 entſprechende Anwendung, ſoweit nicht in den
§§. 704, 705 abweichende Vorſchriften enthalten ſind.

§. 704.

Vollſtreckungsbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur
in dem Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnach-
folge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners einge-
treten iſt.

Einwendungen, welche den Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind nur
inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, nach
Zuſtellung des Vollſtreckungsbefehls entſtanden ſind.

Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie
für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein-
wendungen geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung
der Vollſtreckungsklauſel als eingetreten angenommene Rechtsnach-
folge beſtritten wird, iſt das Amtsgericht zuſtändig, welches den
Vollſtreckungsbefehl erlaſſen hat. Gehört der Anſpruch nicht vor
die Amtsgerichte, ſo ſind die Klagen bei dem zuſtändigen Land-
gerichte zu erheben.

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[171/0177] VIII. 1. Abſch. §. 697—704. oder in Betreff eines Theils des Streitgegenſtandes vor einem deutſchen Gericht abgeſchloſſen ſind; 2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem Amtsgericht abgeſchloſſen ſind; 3. aus Entſcheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beſchwerde ſtattfindet; 4. aus Vollſtreckungsbefehlen; 5. aus Urkunden, welche von einem deutſchen Gericht oder von einem deutſchen Notar innerhalb der Grenzen ſeiner Amtsbefugniſſe in der vorgeſchriebenen Form aufge- nommen ſind, ſofern die Urkunde über einen Anſpruch errichtet iſt, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld- ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen- ſtande hat, und der Schuldner ſich in der Urkunde der ſofortigen Zwangsvollſtreckung unterworfen hat. §. 703. Auf die Zwangsvollſtreckung aus den in dem vorſtehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Beſtimmungen der §§. 662—701 entſprechende Anwendung, ſoweit nicht in den §§. 704, 705 abweichende Vorſchriften enthalten ſind. §. 704. Vollſtreckungsbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnach- folge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners einge- treten iſt. Einwendungen, welche den Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, nach Zuſtellung des Vollſtreckungsbefehls entſtanden ſind. Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein- wendungen geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel als eingetreten angenommene Rechtsnach- folge beſtritten wird, iſt das Amtsgericht zuſtändig, welches den Vollſtreckungsbefehl erlaſſen hat. Gehört der Anſpruch nicht vor die Amtsgerichte, ſo ſind die Klagen bei dem zuſtändigen Land- gerichte zu erheben.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/177>, abgerufen am 22.12.2024.