Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VIII. 1. Absch. §. 697--704. oder in Betreff eines Theils des Streitgegenstandes voreinem deutschen Gericht abgeschlossen sind; 2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem Amtsgericht abgeschlossen sind; 3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; 4. aus Vollstreckungsbefehlen; 5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufge- nommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geld- summe oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen- stande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. §. 703. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem vorstehenden §. 704. Vollstreckungsbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie VIII. 1. Abſch. §. 697—704. oder in Betreff eines Theils des Streitgegenſtandes voreinem deutſchen Gericht abgeſchloſſen ſind; 2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem Amtsgericht abgeſchloſſen ſind; 3. aus Entſcheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beſchwerde ſtattfindet; 4. aus Vollſtreckungsbefehlen; 5. aus Urkunden, welche von einem deutſchen Gericht oder von einem deutſchen Notar innerhalb der Grenzen ſeiner Amtsbefugniſſe in der vorgeſchriebenen Form aufge- nommen ſind, ſofern die Urkunde über einen Anſpruch errichtet iſt, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld- ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen- ſtande hat, und der Schuldner ſich in der Urkunde der ſofortigen Zwangsvollſtreckung unterworfen hat. §. 703. Auf die Zwangsvollſtreckung aus den in dem vorſtehenden §. 704. Vollſtreckungsbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur Einwendungen, welche den Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind nur Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0177" n="171"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VIII.</hi> 1. Abſch. §. 697—704.</fw><lb/> oder in Betreff eines Theils des Streitgegenſtandes vor<lb/> einem deutſchen Gericht abgeſchloſſen ſind;</item><lb/> <item>2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem<lb/> Amtsgericht abgeſchloſſen ſind;</item><lb/> <item>3. aus Entſcheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der<lb/> Beſchwerde ſtattfindet;</item><lb/> <item>4. aus Vollſtreckungsbefehlen;</item><lb/> <item>5. aus Urkunden, welche von einem deutſchen Gericht oder<lb/> von einem deutſchen Notar innerhalb der Grenzen ſeiner<lb/> Amtsbefugniſſe in der vorgeſchriebenen Form aufge-<lb/> nommen ſind, ſofern die Urkunde über einen Anſpruch<lb/> errichtet iſt, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-<lb/> ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität<lb/> anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen-<lb/> ſtande hat, und der Schuldner ſich in der Urkunde der<lb/> ſofortigen Zwangsvollſtreckung unterworfen hat.</item> </list> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 703.</head><lb/> <p>Auf die Zwangsvollſtreckung aus den in dem vorſtehenden<lb/> Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Beſtimmungen der<lb/> §§. 662—701 entſprechende Anwendung, ſoweit nicht in den<lb/> §§. 704, 705 abweichende Vorſchriften enthalten ſind.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 704.</head><lb/> <p>Vollſtreckungsbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur<lb/> in dem Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnach-<lb/> folge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners einge-<lb/> treten iſt.</p><lb/> <p>Einwendungen, welche den Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind nur<lb/> inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, nach<lb/> Zuſtellung des Vollſtreckungsbefehls entſtanden ſind.</p><lb/> <p>Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie<lb/> für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein-<lb/> wendungen geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung<lb/> der Vollſtreckungsklauſel als eingetreten angenommene Rechtsnach-<lb/> folge beſtritten wird, iſt das Amtsgericht zuſtändig, welches den<lb/> Vollſtreckungsbefehl erlaſſen hat. Gehört der Anſpruch nicht vor<lb/> die Amtsgerichte, ſo ſind die Klagen bei dem zuſtändigen Land-<lb/> gerichte zu erheben.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [171/0177]
VIII. 1. Abſch. §. 697—704.
oder in Betreff eines Theils des Streitgegenſtandes vor
einem deutſchen Gericht abgeſchloſſen ſind;
2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 471 vor dem
Amtsgericht abgeſchloſſen ſind;
3. aus Entſcheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der
Beſchwerde ſtattfindet;
4. aus Vollſtreckungsbefehlen;
5. aus Urkunden, welche von einem deutſchen Gericht oder
von einem deutſchen Notar innerhalb der Grenzen ſeiner
Amtsbefugniſſe in der vorgeſchriebenen Form aufge-
nommen ſind, ſofern die Urkunde über einen Anſpruch
errichtet iſt, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld-
ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität
anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegen-
ſtande hat, und der Schuldner ſich in der Urkunde der
ſofortigen Zwangsvollſtreckung unterworfen hat.
§. 703.
Auf die Zwangsvollſtreckung aus den in dem vorſtehenden
Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Beſtimmungen der
§§. 662—701 entſprechende Anwendung, ſoweit nicht in den
§§. 704, 705 abweichende Vorſchriften enthalten ſind.
§. 704.
Vollſtreckungsbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur
in dem Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnach-
folge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners einge-
treten iſt.
Einwendungen, welche den Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind nur
inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, nach
Zuſtellung des Vollſtreckungsbefehls entſtanden ſind.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie
für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein-
wendungen geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung
der Vollſtreckungsklauſel als eingetreten angenommene Rechtsnach-
folge beſtritten wird, iſt das Amtsgericht zuſtändig, welches den
Vollſtreckungsbefehl erlaſſen hat. Gehört der Anſpruch nicht vor
die Amtsgerichte, ſo ſind die Klagen bei dem zuſtändigen Land-
gerichte zu erheben.
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