Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be- §. 697. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie noth- Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu §. 698. Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer §. 699. Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem Gläubiger §. 700. Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so §. 701. Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren §. 702. Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfange nach Civilprozeßordnung. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be- §. 697. Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth- Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu §. 698. Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer §. 699. Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger §. 700. Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo §. 701. Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren §. 702. Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt: 1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur Beilegung des Rechtsſtreits ſeinem ganzen Umfange nach <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb n="170" facs="#f0176"/> <fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p>Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be-<lb/> ſtimmungen der §§. 686 688, 689.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 697.</head><lb/> <p>Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth-<lb/> wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Laſt; ſie ſind zugleich<lb/> mit dem zur Zwangsvollſtreckung ſtehenden Anſpruche beizutreiben.</p><lb/> <p>Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu<lb/> erſtatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieſelbe erfolgt iſt, auf-<lb/> gehoben wird.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 698.</head><lb/> <p>Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer<lb/> Behörde erforderlich, ſo hat das Gericht die Behörde um ihr<lb/> Einſchreiten zu erſuchen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 699.</head><lb/> <p>Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere<lb/> oder der aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes<lb/> in Kaſernen und anderen militäriſchen Dienſtgebäuden oder auf<lb/> Kriegsfahrzeugen erfolgen, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das<lb/> Vollſtreckungsgericht die zuſtändige Militärbehörde um die Zwangs-<lb/> vollſtreckung zu erſuchen.</p><lb/> <p>Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger<lb/> zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 700.</head><lb/> <p>Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate<lb/> erfolgen, deſſen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile<lb/> deutſcher Gerichte vollſtrecken, ſo hat auf Antrag des Gläubigers<lb/> das Prozeßgericht erſter Inſtanz die zuſtändige Behörde des Aus-<lb/> landes um die Zwangsvollſtreckung zu erſuchen.</p><lb/> <p>Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo<lb/> iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 701.</head><lb/> <p>Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren<lb/> ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet<lb/> ſofortige Beſchwerde ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 702.</head><lb/> <p>Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt:</p><lb/> <list> <item>1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur<lb/> Beilegung des Rechtsſtreits ſeinem ganzen Umfange nach<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [170/0176]
Civilprozeßordnung.
Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be-
ſtimmungen der §§. 686 688, 689.
§. 697.
Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth-
wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Laſt; ſie ſind zugleich
mit dem zur Zwangsvollſtreckung ſtehenden Anſpruche beizutreiben.
Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu
erſtatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieſelbe erfolgt iſt, auf-
gehoben wird.
§. 698.
Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer
Behörde erforderlich, ſo hat das Gericht die Behörde um ihr
Einſchreiten zu erſuchen.
§. 699.
Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere
oder der aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes
in Kaſernen und anderen militäriſchen Dienſtgebäuden oder auf
Kriegsfahrzeugen erfolgen, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das
Vollſtreckungsgericht die zuſtändige Militärbehörde um die Zwangs-
vollſtreckung zu erſuchen.
Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.
§. 700.
Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate
erfolgen, deſſen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile
deutſcher Gerichte vollſtrecken, ſo hat auf Antrag des Gläubigers
das Prozeßgericht erſter Inſtanz die zuſtändige Behörde des Aus-
landes um die Zwangsvollſtreckung zu erſuchen.
Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo
iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.
§. 701.
Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet
ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 702.
Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt:
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur
Beilegung des Rechtsſtreits ſeinem ganzen Umfange nach
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/176>, abgerufen am 03.03.2025. |