Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
Civilprozeßordnung.

Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be-
stimmungen der §§. 686 688, 689.

§. 697.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie noth-
wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich
mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben.

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu
erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist, auf-
gehoben wird.

§. 698.

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer
Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr
Einschreiten zu ersuchen.

§. 699.

Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere
oder der aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes
in Kasernen und anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf
Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat auf Antrag des Gläubigers das
Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde um die Zwangs-
vollstreckung zu ersuchen.

Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem Gläubiger
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.

§. 700.

Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate
erfolgen, dessen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile
deutscher Gerichte vollstrecken, so hat auf Antrag des Gläubigers
das Prozeßgericht erster Instanz die zuständige Behörde des Aus-
landes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.

Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so
ist das Ersuchen an diesen zu richten.

§. 701.

Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet
sofortige Beschwerde statt.

§. 702.

Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur
Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfange nach
Civilprozeßordnung.

Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be-
ſtimmungen der §§. 686 688, 689.

§. 697.

Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth-
wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Laſt; ſie ſind zugleich
mit dem zur Zwangsvollſtreckung ſtehenden Anſpruche beizutreiben.

Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu
erſtatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieſelbe erfolgt iſt, auf-
gehoben wird.

§. 698.

Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer
Behörde erforderlich, ſo hat das Gericht die Behörde um ihr
Einſchreiten zu erſuchen.

§. 699.

Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere
oder der aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes
in Kaſernen und anderen militäriſchen Dienſtgebäuden oder auf
Kriegsfahrzeugen erfolgen, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das
Vollſtreckungsgericht die zuſtändige Militärbehörde um die Zwangs-
vollſtreckung zu erſuchen.

Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.

§. 700.

Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate
erfolgen, deſſen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile
deutſcher Gerichte vollſtrecken, ſo hat auf Antrag des Gläubigers
das Prozeßgericht erſter Inſtanz die zuſtändige Behörde des Aus-
landes um die Zwangsvollſtreckung zu erſuchen.

Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo
iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.

§. 701.

Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet
ſofortige Beſchwerde ſtatt.

§. 702.

Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt:

1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur
Beilegung des Rechtsſtreits ſeinem ganzen Umfange nach
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0176" n="170"/>
              <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/>
              <p>Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be-<lb/>
&#x017F;timmungen der §§. 686 688, 689.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 697.</head><lb/>
              <p>Die Ko&#x017F;ten der Zwangsvoll&#x017F;treckung fallen, &#x017F;oweit &#x017F;ie noth-<lb/>
wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur La&#x017F;t; &#x017F;ie &#x017F;ind zugleich<lb/>
mit dem zur Zwangsvoll&#x017F;treckung &#x017F;tehenden An&#x017F;pruche beizutreiben.</p><lb/>
              <p>Die Ko&#x017F;ten der Zwangsvoll&#x017F;treckung &#x017F;ind dem Schuldner zu<lb/>
er&#x017F;tatten, wenn das Urtheil, aus welchem die&#x017F;elbe erfolgt i&#x017F;t, auf-<lb/>
gehoben wird.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 698.</head><lb/>
              <p>Wird zum Zwecke der Voll&#x017F;treckung das Ein&#x017F;chreiten einer<lb/>
Behörde erforderlich, &#x017F;o hat das Gericht die Behörde um ihr<lb/>
Ein&#x017F;chreiten zu er&#x017F;uchen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 699.</head><lb/>
              <p>Soll die Zwangsvoll&#x017F;treckung gegen eine dem aktiven Heere<lb/>
oder der aktiven Marine angehörende Per&#x017F;on des Soldaten&#x017F;tandes<lb/>
in Ka&#x017F;ernen und anderen militäri&#x017F;chen Dien&#x017F;tgebäuden oder auf<lb/>
Kriegsfahrzeugen erfolgen, &#x017F;o hat auf Antrag des Gläubigers das<lb/>
Voll&#x017F;treckungsgericht die zu&#x017F;tändige Militärbehörde um die Zwangs-<lb/>
voll&#x017F;treckung zu er&#x017F;uchen.</p><lb/>
              <p>Die gepfändeten Gegen&#x017F;tände &#x017F;ind einem von dem Gläubiger<lb/>
zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 700.</head><lb/>
              <p>Soll die Zwangsvoll&#x017F;treckung in einem ausländi&#x017F;chen Staate<lb/>
erfolgen, de&#x017F;&#x017F;en Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile<lb/>
deut&#x017F;cher Gerichte voll&#x017F;trecken, &#x017F;o hat auf Antrag des Gläubigers<lb/>
das Prozeßgericht er&#x017F;ter In&#x017F;tanz die zu&#x017F;tändige Behörde des Aus-<lb/>
landes um die Zwangsvoll&#x017F;treckung zu er&#x017F;uchen.</p><lb/>
              <p>Kann die Voll&#x017F;treckung durch einen Reichskon&#x017F;ul erfolgen, &#x017F;o<lb/>
i&#x017F;t das Er&#x017F;uchen an die&#x017F;en zu richten.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 701.</head><lb/>
              <p>Gegen Ent&#x017F;cheidungen, welche im Zwangsvoll&#x017F;treckungsverfahren<lb/>
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet<lb/>
&#x017F;ofortige Be&#x017F;chwerde &#x017F;tatt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 702.</head><lb/>
              <p>Die Zwangsvoll&#x017F;treckung findet ferner &#x017F;tatt:</p><lb/>
              <list>
                <item>1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur<lb/>
Beilegung des Rechts&#x017F;treits &#x017F;einem ganzen Umfange nach<lb/></item>
              </list>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[170/0176] Civilprozeßordnung. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be- ſtimmungen der §§. 686 688, 689. §. 697. Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth- wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Laſt; ſie ſind zugleich mit dem zur Zwangsvollſtreckung ſtehenden Anſpruche beizutreiben. Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu erſtatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieſelbe erfolgt iſt, auf- gehoben wird. §. 698. Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer Behörde erforderlich, ſo hat das Gericht die Behörde um ihr Einſchreiten zu erſuchen. §. 699. Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes in Kaſernen und anderen militäriſchen Dienſtgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das Vollſtreckungsgericht die zuſtändige Militärbehörde um die Zwangs- vollſtreckung zu erſuchen. Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. §. 700. Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate erfolgen, deſſen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutſcher Gerichte vollſtrecken, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erſter Inſtanz die zuſtändige Behörde des Aus- landes um die Zwangsvollſtreckung zu erſuchen. Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten. §. 701. Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt. §. 702. Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt: 1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zur Beilegung des Rechtsſtreits ſeinem ganzen Umfange nach

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/176
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/176>, abgerufen am 22.12.2024.