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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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VIII. 1. Absch. §. 684--689.
stimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht wer-
den müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend
gemacht werden können.

Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage
alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhe-
bung der Klage geltend zu machen im Stande war.

§. 687.

Die Bestimmungen des §. 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende
Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuldner
den bei Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen ange-
nommenen Eintritt der Thatsache, von welcher das Urtheil die
Vollstreckung abhängig macht, oder die als eingetreten angenom-
mene Rechtsnachfolge bestreitet, unbeschadet der Befugniß des
Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässig-
keit der Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des §. 668 zu erheben.

§. 688.

Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur
Erlassung des Urtheils über die in den §§. 686, 687 bezeichneten
Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher-
heitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortge-
setzt werde und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen
Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die thatsächlichen Behaup-
tungen, welche den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine
solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, inner-
halb welcher die Entscheidung des Prozeßgerichts beizubringen sei.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung
fortgesetzt.

Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.

§. 689.

Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über
die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Pa-
ragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits er-
lassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. In
Betreff der Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vor-
schriften des §. 656 entsprechende Anwendung.

VIII. 1. Abſch. §. 684—689.
ſtimmungen dieſes Geſetzes ſpäteſtens hätten geltend gemacht wer-
den müſſen, entſtanden ſind und durch Einſpruch nicht mehr geltend
gemacht werden können.

Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage
alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhe-
bung der Klage geltend zu machen im Stande war.

§. 687.

Die Beſtimmungen des §. 686 Abſ. 1, 3 finden entſprechende
Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuldner
den bei Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen ange-
nommenen Eintritt der Thatſache, von welcher das Urtheil die
Vollſtreckung abhängig macht, oder die als eingetreten angenom-
mene Rechtsnachfolge beſtreitet, unbeſchadet der Befugniß des
Schuldners, in dieſen Fällen Einwendungen gegen die Zuläſſig-
keit der Vollſtreckungsklauſel in Gemäßheit des §. 668 zu erheben.

§. 688.

Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur
Erlaſſung des Urtheils über die in den §§. 686, 687 bezeichneten
Einwendungen die Zwangsvollſtreckung gegen oder ohne Sicher-
heitsleiſtung eingeſtellt oder nur gegen Sicherheitsleiſtung fortge-
ſetzt werde und daß die erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln gegen
Sicherheitsleiſtung aufzuheben ſeien. Die thatſächlichen Behaup-
tungen, welche den Antrag begründen, ſind glaubhaft zu machen.

In dringenden Fällen kann das Vollſtreckungsgericht eine
ſolche Anordnung erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, inner-
halb welcher die Entſcheidung des Prozeßgerichts beizubringen ſei.
Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird die Zwangsvollſtreckung
fortgeſetzt.

Die Entſcheidung über dieſe Anträge kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.

§. 689.

Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über
die Einwendungen entſchieden wird, die in dem vorſtehenden Pa-
ragraphen bezeichneten Anordnungen erlaſſen oder die bereits er-
laſſenen Anordnungen aufheben, abändern oder beſtätigen. In
Betreff der Anfechtung einer ſolchen Entſcheidung finden die Vor-
ſchriften des §. 656 entſprechende Anwendung.

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[167/0173] VIII. 1. Abſch. §. 684—689. ſtimmungen dieſes Geſetzes ſpäteſtens hätten geltend gemacht wer- den müſſen, entſtanden ſind und durch Einſpruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhe- bung der Klage geltend zu machen im Stande war. §. 687. Die Beſtimmungen des §. 686 Abſ. 1, 3 finden entſprechende Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuldner den bei Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen ange- nommenen Eintritt der Thatſache, von welcher das Urtheil die Vollſtreckung abhängig macht, oder die als eingetreten angenom- mene Rechtsnachfolge beſtreitet, unbeſchadet der Befugniß des Schuldners, in dieſen Fällen Einwendungen gegen die Zuläſſig- keit der Vollſtreckungsklauſel in Gemäßheit des §. 668 zu erheben. §. 688. Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur Erlaſſung des Urtheils über die in den §§. 686, 687 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollſtreckung gegen oder ohne Sicher- heitsleiſtung eingeſtellt oder nur gegen Sicherheitsleiſtung fortge- ſetzt werde und daß die erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleiſtung aufzuheben ſeien. Die thatſächlichen Behaup- tungen, welche den Antrag begründen, ſind glaubhaft zu machen. In dringenden Fällen kann das Vollſtreckungsgericht eine ſolche Anordnung erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, inner- halb welcher die Entſcheidung des Prozeßgerichts beizubringen ſei. Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird die Zwangsvollſtreckung fortgeſetzt. Die Entſcheidung über dieſe Anträge kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. §. 689. Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen entſchieden wird, die in dem vorſtehenden Pa- ragraphen bezeichneten Anordnungen erlaſſen oder die bereits er- laſſenen Anordnungen aufheben, abändern oder beſtätigen. In Betreff der Anfechtung einer ſolchen Entſcheidung finden die Vor- ſchriften des §. 656 entſprechende Anwendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/173>, abgerufen am 22.12.2024.