Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

Civilprozeßordnung.
zieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll auf-
zunehmen.

Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so ist eine
Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der
§§. 158, 166--170 zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen
die Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der
Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post
zu übersenden. Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum Pro-
tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

§. 684.

Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungs-
handlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.

Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein an-
deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzusehen, in
dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder
stattgefunden hat.

Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

§. 685.

Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die
Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben
vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent-
scheidet das Vollstreckungsgericht. Dasselbe ist befugt, die im
§. 668 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu,
wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauf-
trag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auf-
trage gemäß auszuführen, oder wenn in Ansehung der von dem
Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen er-
hoben werden.

§. 686.

Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten
Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der
Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen.

Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-

Civilprozeßordnung.
zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf-
zunehmen.

Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine
Abſchrift des Protokolls unter entſprechender Anwendung der
§§. 158, 166—170 zuzuſtellen oder, wenn demjenigen, an welchen
die Aufforderung oder Mittheilung zu richten iſt, am Orte der
Zwangsvollſtreckung nicht zugeſtellt werden kann, durch die Poſt
zu überſenden. Die Befolgung dieſer Vorſchrift muß zum Pro-
tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zuſtellung findet nicht ſtatt.

§. 684.

Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs-
handlungen und Mitwirkung bei ſolchen gehört zur Zuſtändigkeit
der Amtsgerichte als Vollſtreckungsgerichte.

Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an-
deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzuſehen, in
deſſen Bezirke das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder
ſtattgefunden hat.

Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

§. 685.

Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die
Art und Weiſe der Zwangsvollſtreckung oder das bei derſelben
vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent-
ſcheidet das Vollſtreckungsgericht. Daſſelbe iſt befugt, die im
§. 668 Abſ. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlaſſen.

Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu,
wenn ein Gerichtsvollzieher ſich weigert, einen Vollſtreckungsauf-
trag zu übernehmen oder eine Vollſtreckungshandlung dem Auf-
trage gemäß auszuführen, oder wenn in Anſehung der von dem
Gerichtsvollzieher in Anſatz gebrachten Koſten Erinnerungen er-
hoben werden.

§. 686.

Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten
Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind von dem Schuldner im Wege der
Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen.

Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf
denen ſie beruhen, erſt nach dem Schluſſe derjenigen mündlichen
Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0172" n="166"/><fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/>
zieher mündlich zu erla&#x017F;&#x017F;en und voll&#x017F;tändig in das Protokoll auf-<lb/>
zunehmen.</p><lb/>
              <p>Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, &#x017F;o i&#x017F;t eine<lb/>
Ab&#x017F;chrift des Protokolls unter ent&#x017F;prechender Anwendung der<lb/>
§§. 158, 166&#x2014;170 zuzu&#x017F;tellen oder, wenn demjenigen, an welchen<lb/>
die Aufforderung oder Mittheilung zu richten i&#x017F;t, am Orte der<lb/>
Zwangsvoll&#x017F;treckung nicht zuge&#x017F;tellt werden kann, durch die Po&#x017F;t<lb/>
zu über&#x017F;enden. Die Befolgung die&#x017F;er Vor&#x017F;chrift muß zum Pro-<lb/>
tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zu&#x017F;tellung findet nicht &#x017F;tatt.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 684.</head><lb/>
              <p>Die den Gerichten zugewie&#x017F;ene Anordnung von Voll&#x017F;treckungs-<lb/>
handlungen und Mitwirkung bei &#x017F;olchen gehört zur Zu&#x017F;tändigkeit<lb/>
der Amtsgerichte als Voll&#x017F;treckungsgerichte.</p><lb/>
              <p>Als Voll&#x017F;treckungsgericht i&#x017F;t, &#x017F;ofern nicht das Ge&#x017F;etz ein an-<lb/>
deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzu&#x017F;ehen, in<lb/>
de&#x017F;&#x017F;en Bezirke das Voll&#x017F;treckungsverfahren &#x017F;tattfinden &#x017F;oll oder<lb/>
&#x017F;tattgefunden hat.</p><lb/>
              <p>Die Ent&#x017F;cheidungen des Voll&#x017F;treckungsgerichts können ohne<lb/>
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 685.</head><lb/>
              <p>Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die<lb/>
Art und Wei&#x017F;e der Zwangsvoll&#x017F;treckung oder das bei der&#x017F;elben<lb/>
vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent-<lb/>
&#x017F;cheidet das Voll&#x017F;treckungsgericht. Da&#x017F;&#x017F;elbe i&#x017F;t befugt, die im<lb/>
§. 668 Ab&#x017F;. 2 bezeichneten Anordnungen zu erla&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
              <p>Dem Voll&#x017F;treckungsgerichte &#x017F;teht auch die Ent&#x017F;cheidung zu,<lb/>
wenn ein Gerichtsvollzieher &#x017F;ich weigert, einen Voll&#x017F;treckungsauf-<lb/>
trag zu übernehmen oder eine Voll&#x017F;treckungshandlung dem Auf-<lb/>
trage gemäß auszuführen, oder wenn in An&#x017F;ehung der von dem<lb/>
Gerichtsvollzieher in An&#x017F;atz gebrachten Ko&#x017F;ten Erinnerungen er-<lb/>
hoben werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 686.</head><lb/>
              <p>Einwendungen, welche den durch das Urtheil fe&#x017F;tge&#x017F;tellten<lb/>
An&#x017F;pruch &#x017F;elb&#x017F;t betreffen, &#x017F;ind von dem Schuldner im Wege der<lb/>
Klage bei dem Prozeßgericht er&#x017F;ter In&#x017F;tanz geltend zu machen.</p><lb/>
              <p>Die&#x017F;elben &#x017F;ind nur in&#x017F;oweit zulä&#x017F;&#x017F;ig, als die Gründe, auf<lb/>
denen &#x017F;ie beruhen, er&#x017F;t nach dem Schlu&#x017F;&#x017F;e derjenigen mündlichen<lb/>
Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[166/0172] Civilprozeßordnung. zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf- zunehmen. Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine Abſchrift des Protokolls unter entſprechender Anwendung der §§. 158, 166—170 zuzuſtellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten iſt, am Orte der Zwangsvollſtreckung nicht zugeſtellt werden kann, durch die Poſt zu überſenden. Die Befolgung dieſer Vorſchrift muß zum Pro- tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zuſtellung findet nicht ſtatt. §. 684. Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs- handlungen und Mitwirkung bei ſolchen gehört zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte als Vollſtreckungsgerichte. Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an- deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzuſehen, in deſſen Bezirke das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder ſtattgefunden hat. Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. §. 685. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weiſe der Zwangsvollſtreckung oder das bei derſelben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent- ſcheidet das Vollſtreckungsgericht. Daſſelbe iſt befugt, die im §. 668 Abſ. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlaſſen. Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher ſich weigert, einen Vollſtreckungsauf- trag zu übernehmen oder eine Vollſtreckungshandlung dem Auf- trage gemäß auszuführen, oder wenn in Anſehung der von dem Gerichtsvollzieher in Anſatz gebrachten Koſten Erinnerungen er- hoben werden. §. 686. Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen. Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, erſt nach dem Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/172
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/172>, abgerufen am 22.12.2024.