Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. 1. Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueberlassung, Benutzung und Räumung derselben sowie wegen Zurück- haltung der vom Miether in die Miethsräume einge- brachten Sachen; 2. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwi- schen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, sowie die im §. 108 der Ge- werbeordnung bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehrver- hältnisses entstehen; 3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhr- leuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind; 4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der Gegen- stand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt; in Be- treff des Werthes des Gegenstandes kommen die Vor- schriften der §§. 3--9 zur Anwendung. §. 650. Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu er- §. 651. Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils Civilprozeßordnung. 1. Streitigkeiten zwiſchen Vermiethern und Miethern von Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueberlaſſung, Benutzung und Räumung derſelben ſowie wegen Zurück- haltung der vom Miether in die Miethsräume einge- brachten Sachen; 2. Streitigkeiten zwiſchen Dienſtherrſchaft und Geſinde, zwi- ſchen Arbeitgebern und Arbeitern hinſichtlich des Dienſt- und Arbeitsverhältniſſes, ſowie die im §. 108 der Ge- werbeordnung bezeichneten Streitigkeiten, inſofern dieſelben während der Dauer des Dienſt-, Arbeits- oder Lehrver- hältniſſes entſtehen; 3. Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und Wirthen, Fuhr- leuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einſchiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung der Reiſenden und ihrer Habe und über Verluſt und Beſchädigung der letzteren, ſowie Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reiſe entſtanden ſind; 4. andere vermögensrechtliche Anſprüche, ſofern der Gegen- ſtand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht überſteigt; in Be- treff des Werthes des Gegenſtandes kommen die Vor- ſchriften der §§. 3—9 zur Anwendung. §. 650. Urtheile ſind auf Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu er- §. 651. Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollſtreckung des Urtheils <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0164" n="158"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <list> <item>1. 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Civilprozeßordnung.
1. Streitigkeiten zwiſchen Vermiethern und Miethern von
Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueberlaſſung,
Benutzung und Räumung derſelben ſowie wegen Zurück-
haltung der vom Miether in die Miethsräume einge-
brachten Sachen;
2. Streitigkeiten zwiſchen Dienſtherrſchaft und Geſinde, zwi-
ſchen Arbeitgebern und Arbeitern hinſichtlich des Dienſt-
und Arbeitsverhältniſſes, ſowie die im §. 108 der Ge-
werbeordnung bezeichneten Streitigkeiten, inſofern dieſelben
während der Dauer des Dienſt-, Arbeits- oder Lehrver-
hältniſſes entſtehen;
3. Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und Wirthen, Fuhr-
leuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten
in den Einſchiffungshäfen, welche über Wirthszechen,
Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung der Reiſenden
und ihrer Habe und über Verluſt und Beſchädigung der
letzteren, ſowie Streitigkeiten zwiſchen Reiſenden und
Handwerkern, welche aus Anlaß der Reiſe entſtanden
ſind;
4. andere vermögensrechtliche Anſprüche, ſofern der Gegen-
ſtand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die
Summe von dreihundert Mark nicht überſteigt; in Be-
treff des Werthes des Gegenſtandes kommen die Vor-
ſchriften der §§. 3—9 zur Anwendung.
§. 650.
Urtheile ſind auf Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Ausſetzung der
Vollſtreckung dem Gläubiger einen ſchwer zu erſetzenden oder einen
ſchwer zu ermittelnden Nachtheil bringen würde, oder wenn ſich
der Gläubiger erbietet, vor der Vollſtreckung Sicherheit zu leiſten.
§. 651.
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollſtreckung des Urtheils
dem Schuldner einen nicht zu erſetzenden Nachtheil bringen würde,
ſo iſt in den Fällen des §. 648 auf Antrag des Schuldners aus-
zuſprechen, das daſſelbe nicht vorläufig vollſtreckbar ſei; in den
Fällen der §§. 649, 650 iſt der Antrag des Gläubigers zurück-
zuweiſen.
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